TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/28 W254 2227388-2

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Entscheidungsdatum

28.01.2020

Norm

AVG §64 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §94
VwGVG §13
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs4

Spruch

W254 2227388-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Wesentliche Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX wurde am 12.01.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass mit der Nummer K1231018 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 11.01.2021 ausgestellt.

Mit Bericht eines BM.I Mitarbeiters in der österreichischen Botschaft Athen vom 06.09.2018 wurde dem Bundesamt bekannt gegeben, dass XXXX in dringendem Tatverdacht steht, versucht zu haben, am 03.09.2018 die rechtswidrige Einreise von zwei Personen auf dem Flug von Athen nach Wien unter Verwendung von nicht für diese Personen ausgestellten Konventionsreisepässen zu fördern.

Mit Mandatsbescheid vom 18.04.2019, Zl. XXXX wurde XXXX ihr Konventionsreisepass Nr. K1231018 entzogen.

XXXX erhob dagegen das Rechtmittel der Vorstellung, das am 13.05.2019 bei der belangten Behörde einlangte. Am 16.05.2019 wurde eine Anfrage an die Mitarbeiter der Österreichischen Botschaft in Athen mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt.

Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wurde XXXX ihr Konventionsreisepass entzogen und der Antragstellerin aufgetragen, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend führte die Behörde aus, dass der dringende Tatverdacht bestünde, dass Fr. XXXX den Konventionsreisepass verwenden möchte, um Schlepperei zu begehen. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte sie aus, dass das öffentliche Interesse darin bestehe, durch die Hintanhaltung der Begehung weiterer Straftaten mit dem Konventionsreisepass, ein geregeltes Fremdenwesen zu gewährleisten. Dieses öffentliche Interesse überwiege das Interesse der Beschwerdeführerin mit dem Konventionsreisepass in andere Länder zu reisen.

Dagegen wurde vom Vertreter der XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ohne nähere Begründung angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. § 13 VwGVG lautet:

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) [...]

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

2. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG, entsprechen Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

"Gefahr in Verzug" bedeutet, dass der Aufschub der Vollstreckung einen gravierenden Nachteil für die Partei oder das öffentliche Wohl bewirken würde (VwGH 4.5.1992, 89/07/0117; vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG).

Die Entscheidung über Zuerkennung bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung; wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom VwG auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätzen vorgenommen, so ist eine einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin ihren Konventionsreisepass dafür verwendet hat, Personen die illegale Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen.

Der Behörde ist nicht zu widersprechen, wenn sie in einer Abwägung der öffentlichen Interessen, nämlich die Verhinderung der Begehung von Straftaten und der illegalen Einreise von Personen in das Bundesgebiet mit den Interessen der Beschwerdeführerin, ins Ausland zu verreisen, den öffentlichen Interessen den Vorzug gibt. Der vorzeitige Vollzug ist geboten, um durch Entziehung des Konventionsreisepasses (weitere) strafbare Handlungen zu verhindern. Die Verhinderung strafbarer Handlungen soll gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde den Ausführungen der Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht entgegengetreten und hat auch kein Vorbringen dazu erstattet, dass für sie damit ein unverhältnismäßiger (angesichts der sonstigen Interessen unverhältnismäßig schwerwiegender) Nachteil verbunden wäre.

Da das Bundesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin erkennen kann, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

Mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über den Entzug des Konventionsreisepasses nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).

Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Entziehung, Entziehungsbescheid,
Entziehungsgrund, illegale Einreise, Interessenabwägung,
Konventionsreisepass, öffentliche Interessen, private Interessen,
Schlepperei, unverhältnismäßiger Nachteil, Verdachtslage,
Vollzugstauglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W254.2227388.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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