TE Bvwg Beschluss 2020/2/7 I413 2226915-1

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Veröffentlicht am 07.02.2020
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Entscheidungsdatum

07.02.2020

Norm

ASVG §18a
AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

I413 2226915-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Vorarlberg vom 09.10.2019, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 09.10.2019, XXXX, gab die belangte Behörde dem Antrag vom 23.09.2019 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX, geb. XXXX ab 01.11.2017 statt und setzte den Beitrag zur Selbstversicherung im Jahr 2017 monatlich mit EUR 326,50, im Jahr 2018 mit monatlich EUR 351,35 und im Jahr 2019 mit monatlich EUR 425,17 fest und sprach aus, dass diese Beiträge aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden. Für die Zeit vom 01.11.1997 bis 31.10.2017 ist die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben. Für diese Zeit liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs 3 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376, vor. Da die Beschwerdeführerin ihr am XXXX geborenes Kind XXXX laut der von ihr abgegebenen Erklärung überwiegend erziehe, erwerbe die Beschwerdeführerin ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstmaß von 48 Kalendermonaten (im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Kalendermonate) Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 07.11.2019 bei der belangten Behörde das folgende, handschriftlich auf dem Bescheid niedergeschriebene Rechtsmittel: "Einspruch! Bitte Anfrage bei FA-Feldkirch machen. Ab wann erhöhte FB für XXXX vor dem Jahr 2013? Danke XXXX".

Am 23.12.2019 legte die belangte Behörde das Rechtsmittel samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit dem der Beschwerdeführerin Rsb am 09.01.2020 zugestellten Schreiben vom 07.01.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihr Rechtsmittel um die in diesem Schreiben genau bezeichneten Mindestinhalte einer Beschwerde zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

Diesem Mängelbehebungsauftrag kam die Beschwerdeführerin nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid vom 09.10.2019, XXXX, ein als Einspruch bezeichnetes und am 07.11.2019 bei der belangten Behörde eingebrachtes Rechtsmittel.

Dem Rechtsmittel mangelt es an der Bezeichnung der belangten Behörde, den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, dem Begehren und den Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Dem der Beschwerdeführerin am 09.01.2020 zugestellten Mängelbehebungsauftrag ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

Im Mängelbehebungsauftrag ist auf die Folgen des fruchtlosen Ablaufes der Mängelbehebungsfrist ausdrücklich hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig.

Die Feststellungen zum erhobenen Rechtsmittel beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten "Einspruch".

Dass dem "Einspruch" es an den Mindestanforderungen einer Beschwerde gebricht, ergibt sich zweifelsfrei aus dem "Einspruch" und aus dem Mängelbehebungsauftrag.

Aufgrund des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich zweifelsfrei, dass das Bundesverwaltungsgericht die festgestellten Mängel des "Einspruches" der Beschwerdeführerin mitgeteilt und ihr die Möglichkeit der Verbesserung eingeräumt hat. Aus diesem Mängelauftrag ergibt sich auch zweifelsfrei, dass diesem Auftrag der ausdrückliche Hinweis auf die Folgen eines fruchtlosen Ablaufes der eingeräumten Verbesserungsfrist aufgenommen ist.

Mangels Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag vom 07.01.2020 ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen worden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).

Dem Beschwerdeschriftsatz ("Einspruch") sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen.

Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2226915.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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