TE Vfgh Beschluss 1996/6/26 B1923/96

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §73 Abs2
ZPO §85 Abs2
VfGG §82 Abs1
  1. ZPO § 73 heute
  2. ZPO § 73 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 73 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 73 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet infolge Ablaufs der sechswöchigen Beschwerdefrist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 stellte der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1995, Zl. 9 567 749/3-III/12/95. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 16. Februar 1996, B3862/95, den Antrag wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. römisch eins.1. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 stellte der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1995, Zl. 9 567 749/3-III/12/95. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 16. Februar 1996, B3862/95, den Antrag wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

2.a) Mit einem am 17. Juni 1996 persönlich überreichten Schriftsatz erhebt der Einschreiter, nunmehr vertreten durch einen selbstgewählten Rechtsanwalt, Beschwerde gegen den oben näher zitierten Bescheid vom 12. Oktober 1995.

b) Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO i. V.m. §35 VerfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages zu laufen. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 11976/1989). b) Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO i. römisch fünf.m. §35 VerfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages zu laufen. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte vergleiche VfSlg. 11976/1989).

c) Da im vorliegenden Fall die sechswöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kommt nur im - vorliegend nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Frage; bei Zurückweisung einer Beschwerde ist sie hingegen nicht vorgesehen (vgl. z.B. VfSlg. 12749/1991, 12806/1991). römisch zwei. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kommt nur im - vorliegend nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Frage; bei Zurückweisung einer Beschwerde ist sie hingegen nicht vorgesehen vergleiche z.B. VfSlg. 12749/1991, 12806/1991).

III. Dieser Beschluß konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden. römisch drei. Dieser Beschluß konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1923.1996

Dokumentnummer

JFT_10039374_96B01923_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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