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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVRAG 1993 §7d Abs1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/11/0027 B 20.02.2017Rechtssatz
Das Aufwandersatzbegehren des Finanzamtes für den erstatteten Schriftsatz ("Revisionsbeantwortung") war zurückzuweisen, weil die Abgabenbehörde (unbeschadet ihrer Legitimation zur Erhebung einer Amtsrevision gemäß § 7i Abs. 6 AVRAG 1993 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 94/2014) im Fall einer Übertretung des AVRAG 1993 nicht mitbeteiligte Partei ist.Das Aufwandersatzbegehren des Finanzamtes für den erstatteten Schriftsatz ("Revisionsbeantwortung") war zurückzuweisen, weil die Abgabenbehörde (unbeschadet ihrer Legitimation zur Erhebung einer Amtsrevision gemäß Paragraph 7 i, Absatz 6, AVRAG 1993 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,) im Fall einer Übertretung des AVRAG 1993 nicht mitbeteiligte Partei ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110026.J01Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020