RS Vwgh 2017/4/27 Ra 2016/11/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2017
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67a Abs4
AVRAG 1993 §7m
AVRAG 1993 §7m Abs3
EStG 1988 §82a Abs4
  1. ASVG § 67a heute
  2. ASVG § 67a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 67a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ASVG § 67a gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 67a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 67a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  9. ASVG § 67a gültig von 31.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  10. ASVG § 67a gültig von 01.08.2010 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. ASVG § 67a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  12. ASVG § 67a gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2008
  1. EStG 1988 § 82a heute
  2. EStG 1988 § 82a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. EStG 1988 § 82a gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 82a gültig von 01.01.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  5. EStG 1988 § 82a gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. EStG 1988 § 82a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010

Rechtssatz

§ 7m AVRAG 1993 greift in die Rechtsstellung des Auftraggebers (als Vertragspartner des einer Verwaltungsübertretung verdächtigen Werkunternehmers) insofern ein, als ihm mit Verhängung des Zahlungsstopps bei sonstiger Unwirksamkeit verboten wird, weitere Zahlungen an seinen Vertragspartner zu leisten. In Erfüllung eines Auftrags zum Erlag einer Sicherheitsleistung getätigte Zahlungen an die Behörde wirken - vergleichbar mit Zahlungen nach § 67a Abs. 4 ASVG bzw. § 82a Abs. 4 EStG 1988 - schuldbefreiend im Verhältnis zum Werkunternehmer. Weitergehende Einschränkungen der Privatautonomie, im Besonderen der (zivilrechtlichen) Verfügungsmöglichkeit des Auftraggebers des mit dem Werkunternehmer geschlossenen Werkvertrags, enthält das AVRAG 1993 aber nicht: Insbesondere verhindert es nicht, dass der Auftraggeber etwa in Ausübung zivilrechtlicher Gestaltungsrechte wegen bestehender Mängel oder wegen Verzugs Wandlung bzw. Rücktritt erklärt, Preisminderungsansprüche geltend macht oder den Vertrag wegen Irrtums oder Täuschung anficht. Reduziert eine derartige einseitige Erklärung des Auftraggebers bzw. eine daran geknüpfte einvernehmliche Vertragsänderung oder -auflösung den Anspruch auf (restlichen) Werklohn, ist dies - auch wenn es nach Verhängung des Zahlungsstopps erfolgt ist - im Verfahren nach § 7m Abs. 3 AVRAG 1993, das auf Erlag (höchstens) des "noch zu leistenden Werklohn(s)" gerichtet ist, zu beachten.Paragraph 7 m, AVRAG 1993 greift in die Rechtsstellung des Auftraggebers (als Vertragspartner des einer Verwaltungsübertretung verdächtigen Werkunternehmers) insofern ein, als ihm mit Verhängung des Zahlungsstopps bei sonstiger Unwirksamkeit verboten wird, weitere Zahlungen an seinen Vertragspartner zu leisten. In Erfüllung eines Auftrags zum Erlag einer Sicherheitsleistung getätigte Zahlungen an die Behörde wirken - vergleichbar mit Zahlungen nach Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG bzw. Paragraph 82 a, Absatz 4, EStG 1988 - schuldbefreiend im Verhältnis zum Werkunternehmer. Weitergehende Einschränkungen der Privatautonomie, im Besonderen der (zivilrechtlichen) Verfügungsmöglichkeit des Auftraggebers des mit dem Werkunternehmer geschlossenen Werkvertrags, enthält das AVRAG 1993 aber nicht: Insbesondere verhindert es nicht, dass der Auftraggeber etwa in Ausübung zivilrechtlicher Gestaltungsrechte wegen bestehender Mängel oder wegen Verzugs Wandlung bzw. Rücktritt erklärt, Preisminderungsansprüche geltend macht oder den Vertrag wegen Irrtums oder Täuschung anficht. Reduziert eine derartige einseitige Erklärung des Auftraggebers bzw. eine daran geknüpfte einvernehmliche Vertragsänderung oder -auflösung den Anspruch auf (restlichen) Werklohn, ist dies - auch wenn es nach Verhängung des Zahlungsstopps erfolgt ist - im Verfahren nach Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG 1993, das auf Erlag (höchstens) des "noch zu leistenden Werklohn(s)" gerichtet ist, zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110123.L02

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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