RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2019/08/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2
AVG §37
AVG §39
AVG §45 Abs2
VwGVG 2014 §17

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/08/0160 E 27.04.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0035 E 25. April 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Die entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, stellt sich hier für eine Vielzahl von Personen, die sich womöglich alle oder zumindest gruppenweise bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in der gleichen Situation befunden haben. In solchen Fällen können die prozessökonomischen Zielsetzungen des § 39 AVG iVm § 17 VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, erreicht werden. Das Verwaltungsgericht kann sich auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und bei entsprechendem Stand der Ermittlungen und der Vorbringen in freier Beweiswürdigung von weiteren Zeugenvernehmungen Abstand nehmen (VwGH 1.6.2017, Ra 2017/08/0022, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080154.L02

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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