Index
19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/08/0035 E 25. April 2019 RS 1Stammrechtssatz
Eine den Anforderungen des Art. 6 EMRK entsprechende Sachverhaltsermittlung, insbesondere die (nochmalige) Vernehmung von Zeugen über umstritten gebliebene Beweisthemen, kann nur vom Verwaltungsgericht selbst gewährleistet werden.Eine den Anforderungen des Artikel 6, EMRK entsprechende Sachverhaltsermittlung, insbesondere die (nochmalige) Vernehmung von Zeugen über umstritten gebliebene Beweisthemen, kann nur vom Verwaltungsgericht selbst gewährleistet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080154.L01Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021