RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2019/08/0154

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
MRK Art6
VwGVG 2014 §28 Abs3

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/08/0160 E 27.04.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0035 E 25. April 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Eine den Anforderungen des Art. 6 EMRK entsprechende Sachverhaltsermittlung, insbesondere die (nochmalige) Vernehmung von Zeugen über umstritten gebliebene Beweisthemen, kann nur vom Verwaltungsgericht selbst gewährleistet werden.Eine den Anforderungen des Artikel 6, EMRK entsprechende Sachverhaltsermittlung, insbesondere die (nochmalige) Vernehmung von Zeugen über umstritten gebliebene Beweisthemen, kann nur vom Verwaltungsgericht selbst gewährleistet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080154.L01

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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