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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §26 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 26 Abs. 1 ASVG sind für die Durchführung der Krankenversicherung die Träger der Krankenversicherung zuständig. Darüber hinaus sind sie gemäß § 58 Abs. 6 ASVG für die Einhebung der (in §§ 44 ff ASVG geregelten) Beiträge zuständig. Eine Zuständigkeit für die Festsetzung von Überweisungsbeträgen in der Pensionsversicherung ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Da die Einhebung des gegenständlichen Überweisungsbetrages nicht den Trägern der Krankenversicherung oblag, war nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften (§ 29 iVm § 355 und § 409 erster Satz ASVG) für die Feststellung der Beitragsgrundlagen in jenen Zeiträumen, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, die PVA zuständig.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, ASVG sind für die Durchführung der Krankenversicherung die Träger der Krankenversicherung zuständig. Darüber hinaus sind sie gemäß Paragraph 58, Absatz 6, ASVG für die Einhebung der (in Paragraphen 44, ff ASVG geregelten) Beiträge zuständig. Eine Zuständigkeit für die Festsetzung von Überweisungsbeträgen in der Pensionsversicherung ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Da die Einhebung des gegenständlichen Überweisungsbetrages nicht den Trägern der Krankenversicherung oblag, war nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften (Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 355 und Paragraph 409, erster Satz ASVG) für die Feststellung der Beitragsgrundlagen in jenen Zeiträumen, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, die PVA zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080148.L02Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020