RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2018/08/0234

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbVG §34
BUAG §2
EStG 1988 §4

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2015, Ra 2014/08/0069-0070, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (II. 2.2.1. der Entscheidungsgründe), dass beim Begriff des Betriebes im Sinn des BUAG - wie auch zur Umschreibung dieses Begriffes in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen - auf die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 ArbVG zurückgegriffen werden kann. Demnach ist unter einem Betrieb jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Nach der sozialversicherungsrechtlich ebenfalls relevanten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Einkommensteuergesetz ist als Betrieb die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht solange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018080234.L04

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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