RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2018/08/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2020
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0053 E 29. Juni 2005 RS 8

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in den E 5.6.2002, 2001/08/0107, 0135, und 3.7.2002, 2000/08/0161, ausgesprochen, dass durch die Verpflichtung zu Dienstleistungen für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit der freie Dienstvertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet. Die Hauptpflicht beim freien Dienstvertrag auf Seiten des Auftragnehmers umfasst Dienstleistungen, sie bezieht sich also auf bloß der Art nach umschriebene Tätigkeiten, bei welchen die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des freien Dienstnehmers) wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, der bei der Vertragserfüllung einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf, welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages verrichtet sehen möchte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018080028.L13

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten