RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2018/08/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §34 Abs1
ASVG §4 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0172 E 14. November 2018 RS 5

Stammrechtssatz

Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018080028.L10

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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