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E3R E05204020Norm
ASVG §35Rechtssatz
Im Rahmen der Prüfung nach EU-Recht ist festzuhalten, dass nach der Aktenlage für C und I keine A1-Bescheinigungen für entsandte Arbeitnehmer durch den slowakischen Träger auf Grund des Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004 ausgestellt wurden. Folglich besteht keine (durch solche Bescheinigungen bewirkte) bindende Feststellung, dass C und I dem slowakischen Sozialversicherungsrecht unterlegen seien (vgl. näher VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013, 0014). Das Fehlen von A1-Bescheinigungen bedeutet allerdings nicht, dass damit zwangsläufig die Anwendung des slowakischen Sozialversicherungsrechts ausgeschlossen und die Anwendung des österreichischen Sozialversicherungsrechts geboten wäre. Es bedarf vielmehr einer eigenständigen Prüfung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (vor allem Art. 11 f VO 883/2004), ob das Versicherungsrecht hinsichtlich der betreffenden Arbeitnehmer der Slowakei oder Österreich zukommt (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (179. Lfg.), § 35 ASVG Rz 38).Im Rahmen der Prüfung nach EU-Recht ist festzuhalten, dass nach der Aktenlage für C und römisch eins keine A1-Bescheinigungen für entsandte Arbeitnehmer durch den slowakischen Träger auf Grund des Artikel 12, Absatz eins, VO 883/2004 ausgestellt wurden. Folglich besteht keine (durch solche Bescheinigungen bewirkte) bindende Feststellung, dass C und römisch eins dem slowakischen Sozialversicherungsrecht unterlegen seien vergleiche näher VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013, 0014). Das Fehlen von A1-Bescheinigungen bedeutet allerdings nicht, dass damit zwangsläufig die Anwendung des slowakischen Sozialversicherungsrechts ausgeschlossen und die Anwendung des österreichischen Sozialversicherungsrechts geboten wäre. Es bedarf vielmehr einer eigenständigen Prüfung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (vor allem Artikel 11, f VO 883/2004), ob das Versicherungsrecht hinsichtlich der betreffenden Arbeitnehmer der Slowakei oder Österreich zukommt vergleiche Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (179. Lfg.), Paragraph 35, ASVG Rz 38).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080040.L05Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020