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E3R E05204020Norm
ASVG §3 Abs3Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht ließ - soweit es an die Regelung des § 3 Abs. 3 dritter Satz ASVG anknüpfte, wonach auch Personen, die gemäß § 16 AÜG bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden, als im Inland beschäftigt gelten - außer Acht, dass die genannten Vorschriften bei grenzüberschreitenden Sachverhalten durch die zwingenden Koordinierungsbestimmungen des EU-Rechts verdrängt werden, was auch im § 16a AÜG klar zum Ausdruck kommt (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (179. Lfg.), § 35 ASVG Rz 38). Geht es daher um grenzüberschreitende Beschäftigungen zwischen Mitgliedstaaten der EU, so gelten in erster Linie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004), die festlegen, welchem der beteiligten Staaten bei einer grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften das Versicherungsrecht zukommt.Das Verwaltungsgericht ließ - soweit es an die Regelung des Paragraph 3, Absatz 3, dritter Satz ASVG anknüpfte, wonach auch Personen, die gemäß Paragraph 16, AÜG bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden, als im Inland beschäftigt gelten - außer Acht, dass die genannten Vorschriften bei grenzüberschreitenden Sachverhalten durch die zwingenden Koordinierungsbestimmungen des EU-Rechts verdrängt werden, was auch im Paragraph 16 a, AÜG klar zum Ausdruck kommt vergleiche Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (179. Lfg.), Paragraph 35, ASVG Rz 38). Geht es daher um grenzüberschreitende Beschäftigungen zwischen Mitgliedstaaten der EU, so gelten in erster Linie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004), die festlegen, welchem der beteiligten Staaten bei einer grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften das Versicherungsrecht zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080040.L01Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020