TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/23 95/19/1074

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

Aufenthaltszwecke und Form der Aufenthaltsbewilligung 1995 §1 impl;
AufG 1992 §10 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des A Z in Wien, geboren 1967, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1994, Zl. 100.563/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begehrte mit seinem am 4. Oktober 1993 bei der Erstbehörde eingelangten "Verlängerungsantrag", ihm eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu erteilen. Er führte darin als Aufenthaltszweck die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit an und bezeichnete den beabsichtigten Beruf als "Kolporteur".

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 30. Jänner 1994 wurde dieser Antrag gemäß § 13 Abs. 2 AufG

abgewiesen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung vom 11. Februar 1994 wies der Beschwerdeführer darauf hin, es sei unzutreffend, daß er aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen sei; richtig sei vielmehr, daß er aufgrund seiner Tätigkeit in Österreich als Kolporteur über einen Wiedereinreisesichtvermerk, gültig bis 30. Oktober 1993, verfügt habe. Es liege somit kein "Erstantrag" vor.

Mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1994 (zugestellt am 18. Oktober 1994) wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung vom 31. Oktober 1993 bis 30. April 1995 "für den Aufenthaltszweck:

"Kolporteur"" erteilt.

Mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 2526/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese in der Folge mit Beschluß vom 22. September 1995 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "eine gesetzeskonforme Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz 1992 erteilt zu bekommen," verletzt.

Er begründet dies damit, daß die belangte Behörde zu Unrecht den Aufenthaltszweck auf "Kolporteur" beschränkt habe. Eine Änderung des Aufenthaltszweckes könne daher nicht vorgenommen werden.

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides hatte die belangte Behörde die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, anzuwenden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/19/1837, ausgesprochen hat, berechtigt gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz AufG eine Aufenthaltsbewilligung - unabhängig davon, zu welchem Zweck sie erteilt wurde - den Fremden zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet für deren Geltungsdauer. Eine Einschränkung des Umfanges dieser Berechtigung auf den der Antragstellung geltend gemachten Aufenthaltszweck ist dem § 10 Abs. 1 AufG nicht zu entnehmen. Auch die Zulässigkeit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hängt gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz nur von der Berechtigung des Fremden zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, nicht aber von dem in der Aufenthaltsbewilligung angeführten Aufenthaltszweck ab. Dem gemäß § 6 Abs. 1 AufG in der hier anzuwendenden Fassung geltend gemachten Aufenthaltszweck kommt daher in erster Linie der Charakter einer Antragsbegründung zu.

Nimmt nun - wie im Beschwerdefall - die Behörde auf diese Antragsbegründung bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Bezug, so legt sie damit im Rahmen der "selbständigen Tätigkeit" den Beschwerdeführer keinesfalls auf einen bestimmten Aufenthaltszweck fest. Der Beschwerdeführer ist daher - entgegen seiner Ansicht - durch die (unschädliche) Aufnahme eines Elements der Antragsbegründung in den Spruch in seinen Rechten nicht beeinträchtigt. Daß aber der Beschwerdeführer auch eine unselbständige Tätigkeit hätte aufnehmen wollen und sein diesbezüglich eindeutiger Antrag (auch) in diese Richtung zu verstehen gewesen wäre, ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer daher vor dem Gerichtshof auf § 5 Abs. 2 AufG verweist, geht seine diesbezügliche Argumentation ins Leere, da diese Bestimmung nur im Falle der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit heranzuziehen wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995191074.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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