RS Vwgh 2020/2/25 Ro 2019/11/0006

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs10
StVO 1960 §5 Abs9
StVO 1960 §99 Abs1 litb
StVO 1960 §99 Abs1 litc

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/11/0007 E 23.02.2021

Rechtssatz

Wer zum Zweck der Feststellung, ob er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen (§ 5 Abs. 9 StVO 1960) und im Fall der Feststellung einer Beeinträchtigung die Blutabnahme vornehmen zu lassen (§ 5 Abs. 10 StVO 1960). Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b und c StVO 1960 strafbar ("wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen ... nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht" bzw. "... weigert, sich Blut abnehmen zu lassen") ist sowohl die Verweigerung der ärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs. 9 StVO 1960 als auch die Verweigerung der Blutabnahme nach § 5 Abs. 10 StVO 1960, wobei für die Strafbarkeit des zuerst genannten Verhaltens die Frage einer möglichen Blutabnahme ohne Relevanz ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110006.J04

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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