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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH haben (u.a.) Eigentümer von - vom Seilbahnprojekt - betroffenen Liegenschaften oder an diesen dinglich Berechtigte keine Parteistellung im Konzessionsverfahren. Ihnen kommt aber gemäß § 40 SeilbG 2003 Parteistellung im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu (vgl. dazu grundlegend das Erkenntnis VwGH 21.10.2011, 2009/03/0009). Wenn die Revision vermeint, diese Rechtsprechung sei vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/92/EU am 17. Februar 2012 ergangen und mittlerweile überholt, ist ihr zunächst zu erwidern, dass diese Judikatur vom VwGH auch in jüngerer Zeit aufrecht erhalten wurde (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0018). Dem Urteil des EuGH vom 16. April 2015, Rs C-570/13, Gruber, welches die Revision zum Beleg ihres gegenteiligen Rechtsstandpunktes anführt, wird nämlich auch dadurch entsprochen, dass es Nachbarn, die zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie gehören, ermöglicht wird, im Rahmen des (seilbahnrechtlichen) Baugenehmigungsverfahrens das Erfordernis einer UVP geltend zu machen.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH haben (u.a.) Eigentümer von - vom Seilbahnprojekt - betroffenen Liegenschaften oder an diesen dinglich Berechtigte keine Parteistellung im Konzessionsverfahren. Ihnen kommt aber gemäß Paragraph 40, SeilbG 2003 Parteistellung im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu vergleiche dazu grundlegend das Erkenntnis VwGH 21.10.2011, 2009/03/0009). Wenn die Revision vermeint, diese Rechtsprechung sei vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/92/EU am 17. Februar 2012 ergangen und mittlerweile überholt, ist ihr zunächst zu erwidern, dass diese Judikatur vom VwGH auch in jüngerer Zeit aufrecht erhalten wurde vergleiche VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0018). Dem Urteil des EuGH vom 16. April 2015, Rs C-570/13, Gruber, welches die Revision zum Beleg ihres gegenteiligen Rechtsstandpunktes anführt, wird nämlich auch dadurch entsprochen, dass es Nachbarn, die zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der UVP-Richtlinie gehören, ermöglicht wird, im Rahmen des (seilbahnrechtlichen) Baugenehmigungsverfahrens das Erfordernis einer UVP geltend zu machen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030154.L02Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021