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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §18Rechtssatz
Die in § 28 Abs. 6 AuslBG geregelte "Generalunternehmerhaftung" ist ein spezifischer Tatbestand mit Tatbestandvoraussetzungen, die mit jenen der "Inanspruchnahmetatbestände" des § 28 (iVm § 18) AuslBG nicht verglichen werden können. Die "Generalunternehmerhaftung" greift etwa bei kompletter Weitergabe eines Auftrages oder Teilen davon an Auftragnehmer mit Sitz im Inland (vgl. VwGH 23.5.2013, 2011/09/0212, 0213).Die in Paragraph 28, Absatz 6, AuslBG geregelte "Generalunternehmerhaftung" ist ein spezifischer Tatbestand mit Tatbestandvoraussetzungen, die mit jenen der "Inanspruchnahmetatbestände" des Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 18,) AuslBG nicht verglichen werden können. Die "Generalunternehmerhaftung" greift etwa bei kompletter Weitergabe eines Auftrages oder Teilen davon an Auftragnehmer mit Sitz im Inland vergleiche VwGH 23.5.2013, 2011/09/0212, 0213).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090110.L02Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020