RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/09/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151
AuslBG §18 Abs1
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb
AuslBG §28 Abs1 Z4 litb
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/09/0070 E 12. November 2013 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bedient sich ein ausländischer Arbeitgeber für die Erfüllung eines mit einem inländischen Werkbesteller abgeschlossenen Werkvertrags ausländischer Arbeitskräfte, macht es zur Erfüllung des Tatbestands des § 18 Abs. 1 AuslBG grundsätzlich keinen Unterschied, ob dies eigene Arbeitskräfte des ausländischen Werkunternehmers oder diesem lediglich überlassende Arbeitskräfte sind. Entscheidend ist nur, dass gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG für diese zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung entsendeten ausländischen Arbeitnehmer im Inland Entsendebestätigungen bzw. Beschäftigungsbewilligungen auszustellen sind, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand vorliegt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090110.L03

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten