RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/09/0052

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Konsequenz eines Mehrparteienverfahrens ist, dass nur ein (für alle Parteien gleichlautender) Bescheid zu erlassen und an alle Parteistellung genießende Personen zuzustellen ist (vgl. VwGH 30.6.2010, 2006/12/0112, 0113; VwGH 19.11.1987, 85/06/0136).Konsequenz eines Mehrparteienverfahrens ist, dass nur ein (für alle Parteien gleichlautender) Bescheid zu erlassen und an alle Parteistellung genießende Personen zuzustellen ist vergleiche VwGH 30.6.2010, 2006/12/0112, 0113; VwGH 19.11.1987, 85/06/0136).

Schlagworte

Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090052.L02

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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