Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Konsequenz eines Mehrparteienverfahrens ist, dass nur ein (für alle Parteien gleichlautender) Bescheid zu erlassen und an alle Parteistellung genießende Personen zuzustellen ist (vgl. VwGH 30.6.2010, 2006/12/0112, 0113; VwGH 19.11.1987, 85/06/0136).Konsequenz eines Mehrparteienverfahrens ist, dass nur ein (für alle Parteien gleichlautender) Bescheid zu erlassen und an alle Parteistellung genießende Personen zuzustellen ist vergleiche VwGH 30.6.2010, 2006/12/0112, 0113; VwGH 19.11.1987, 85/06/0136).
Schlagworte
Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090052.L02Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020