Norm
GebAG §31Rechtssatz
Mit der Einführung des neuen Gebührentatbestandes des § 31 Abs 1a GebAG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass im Fall der - nunmehr verpflichtenden - Übermittlung des Gutachtens im ERV kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bzw Kopie des Gutachtens besteht.Mit der Einführung des neuen Gebührentatbestandes des Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass im Fall der - nunmehr verpflichtenden - Übermittlung des Gutachtens im ERV kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bzw Kopie des Gutachtens besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000967Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020