RS OGH 2020/4/4 10Rs13/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2020
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Norm

GebAG §31
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Rechtssatz

Mit der Einführung des neuen Gebührentatbestandes des § 31 Abs 1a GebAG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass im Fall der - nunmehr verpflichtenden - Übermittlung des Gutachtens im ERV kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bzw Kopie des Gutachtens besteht.Mit der Einführung des neuen Gebührentatbestandes des Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass im Fall der - nunmehr verpflichtenden - Übermittlung des Gutachtens im ERV kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bzw Kopie des Gutachtens besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000967

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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