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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,
Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache des MP (geboren am 5. Februar 1968) in E, vertreten durch Dr. Horst Wendling und Mag. Alois Huter, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel,
Am Kirchplatz, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 28. September 1995, Zl. III 136/95, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 28. September 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit den §§ 19, 20, 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer vier Mal die Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs. 1 KFG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung) begangen habe und deshalb rechtskräftig bestraft worden sei. Diese vier rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen des § 64 Abs. 1 KFG stellten schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG dar. Diese vier rechtskräftigen Bestrafungen und eine Bestrafung wegen Übertretung des Meldegesetzes erfüllten den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG und rechtfertigten das Aufenthaltsverbot. Die rechtswidrige Beschäftigung einer Jugoslawin als Kindermädchen durch den Beschwerdeführer vom Dezember 1993 bis April 1994 runde das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Prozeßvoraussetzungen in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat erwogen:
Mit dem - am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen - Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, wurden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unterschiedlich zu jenen des Fremdengesetzes aus 1992 geregelt.
§ 114 Abs. 4 und 7 des Fremdengesetzes 1997 lautet:
"(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände.
...
(7) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen; mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten oder Ausweisungen darf für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen."
Die Voraussetzungen für die Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos und die Einstellung des Verfahrens im Sinne der eben genannten Bestimmungen sind im vorliegenden Fall schon aus den im Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 96/21/0490, genannten Gründen (Unterlassung einer Ermessensübung und ihrer Begründung) erfüllt.
Im übrigen ist noch folgendes zu erwägen:
§ 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997
lautet:
"§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
...
2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 233 oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, rechtskräftig bestraft worden ist;
..."
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot vor allem damit begründet, daß die vier rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes aus 1992 darstellten; ebenso die - einmalige - rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Meldegesetzes. Im Hinblick auf den eben wiedergegebenen § 36 Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 kann nicht gesagt werden, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 114 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 "offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände", weshalb er gemäß § 114 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 mit 1. Jänner 1998 außer Kraft trat.
Somit war die Beschwerde gemäß § 114 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 4 und § 115 des Fremdengesetzes 1997 als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Hingewiesen wird darauf, daß mit dem vorliegenden Beschluß gemäß § 114 Abs. 7 erster Satz, zweiter Halbsatz, des Fremdengesetzes 1997 auch der Bescheid der Behörde erster Instanz außer Kraft tritt.
Vom Zuspruch eines Aufwandersatzes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren war gemäß § 115 Abs. 1 zweiter Satz des Fremdengesetzes 1997 abzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995211138.X00Im RIS seit
19.03.2001