TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/19 G308 2206497-1

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Entscheidungsdatum

19.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G308 2206490-1/14E

G308 2206495-1/15E

G308 2206497-1/14E

G308 2206493-1/14E

G308 2206501-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX,

3.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 4.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, und 5.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Irak, 2.) bis 5.) gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.08.2018, Zahlen: zu 1.) XXXX, zu 2.) XXXX, zu 3.) XXXX, zu 4.)

XXXX und zu 5.) XXXX, betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2019, zu Recht:

A) I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen

Bescheide wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie mj. XXXX, geboren am XXXX, mj. XXXX, geboren am XXXX, mj. XXXX, geboren am XXXX und mj. XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt XXXX sowie XXXX, XXXX, XXXX und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX sowie XXXX, XXXX, XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte

II. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der vier minderjährigen Beschwerdeführer.

2. Die Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit ihrem irakischen Ehemann, der auch der Vater der vier minderjährigen Beschwerdeführer ist, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie gemeinsam am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellten.

3. Am 22.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt.

4. Die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, fand am 28.03.2018 statt.

5. Aktenkundig ist ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom 07.04.2018, wonach es am 04.04.2018 zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Ehemann zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, da der Ehemann stark betrunken (1,32 Promille) war. Auch der minderjährige Zweitbeschwerdeführer war involviert. Es wurde gegen den Ehemann/Vater ein Betretungsverbot verhängt und von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bis zum 18.04.2018 genehmigt.

6. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1a FPG eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

7. Auch der Antrag auf internationalen Schutz des (damaligen) Ehemannes/Kindesvaters wurde mit Bescheid vom selben Tag, dem 22.08.2018, abgewiesen und gegen ihn ebenso eine Rückkehrentscheidung erlassen.

8. Mit Schriftsatz der damaligen gemeinsamen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 21.09.2018 erhoben die Beschwerdeführer sowie ihr Ehemann/Vater das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, dies jedoch überwiegend unter Verweis auf die vom Ehemann/Vater vorgebrachten Fluchtgründe gemäß § 34 AsylG, die in der Niederschrift vor dem Bundesamt auch von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht wurden. Weiters wurde ein westlich orientierter Lebensstil der Erstbeschwerdeführerin geltend gemacht und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerden stattgeben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten, allenfalls subsidiär Schutzberechtigten, zuerkennen; in eventu ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG erteilten und sowohl die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung als auch den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak beheben.

9. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 26.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

10. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, wurde der damalige Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wegen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie wegen der schweren Körperverletzung an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben in Folge von verübter Misshandlung gemäß §§ 84 Abs. 2 iVm 83 Abs. 2 StGB am XXXX.2018 zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt somit EUR 960,00) und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, davon einer Geldstrafe von 120 Tagen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 480,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

11. Der Ehegatte/Vater der Beschwerdeführerinnen ließ diese in der Folge alleine in Österreich zurück und reiste am 14.03.2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Irak aus. Sein Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2019, Zahl G308 2206504-1/14E, gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

12. Mit Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 14.10.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2019 einlangend, wurde die Vertretungsvollmacht sowie der Umstand bekannt gegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin am 15.03.2019 im Zuge eines neuerlichen Vorfalles häuslicher Gewalt vom bereits strafgerichtlich verurteilten Ehemann räumlich getrennt worden sei und sie im August 2019 nunmehr die Klage auf Ehescheidung ihrer am XXXX.2003 im Irak geschlossenen Ehe eingereicht habe.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.10.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die arabische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerdeverfahren der Erstbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Beschwerdeführer wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

14. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.01.2020 wurden den Beschwerdeführern sowie dem Bundesamt das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation zum Irak vom 20.11.2018 (Stand 30.10.2019), die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen - Mai 2019 sowie Presseberichte (ORF - Raketen treffen Bagdad und US-Stützpunkt - 04.01.2020, Frankfurter Allgemeine: Dynamit in ein Pulverfass - 03.01.2020, Frankfurter Allgemeine: Weiterer Angriff auf Milizen im Irak gemeldet - 04.01.2020, Frankfurter Allgemeine: Raketenangriff auf Luftwaffenstützpunkt nahe Bagdad - 12.01.2020, Frankfurter Allgemeine: Rakete trifft amerikanische Botschaft in Bagdad - 27.01.2020) zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb einer Frist von zwei Wochen übermittelt.

15. Die Beschwerdeführer nahmen mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2020, Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Ihre Muttersprache ist Arabisch (vgl aktenkundige Kopien der irakischen Personalausweise der Beschwerdeführer, AS 89 f Erstbeschwerdeführerin, AS 43 f Zweitbeschwerdeführer, AS 43 f Drittbeschwerdeführerin, AS 41 f Viertbeschwerdeführer, AS 41 f Fünftbeschwerdeführerin; Erstbefragung vom 22.11.2015, AS 5 ff Erstbeschwerdeführerin; Niederschrift Bundesamt vom 28.03.2018, AS 108 ff Erstbeschwerdeführerin; Verhandlungsprotokoll vom 17.10.2019, S 3 ff).

Am XXXX.2003 heiratete die Erstbeschwerdeführerin in Bagdad, Irak, standesamtlich ihren Ehemann, XXXX, geboren am XXXX.1954. Er ist auch der Vater der vier minderjährigen Beschwerdeführer, welche die leiblichen Kinder der Erstbeschwerdeführerin sind. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit dem Ehemann/Vater im 05.10.2015 legal aus dem Irak auf dem Luftweg von Bagdad nach Istanbul aus und dann weiter schlepperunterstützt jedenfalls über Griechenland, Nordmazedonien und Serbien bis nach Österreich, wo sie gemeinsam den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten (vgl Erstbefragung vom 22.11.2015, AS 5 ff Erstbeschwerdeführerin; Niederschrift Bundesamt vom 28.03.2018, AS 108 ff Erstbeschwerdeführerin; Verhandlungsprotokoll vom 17.10.2019, S 3 ff; Beschwerdeergänzung vom 14.10.2019 sowie aktenkundige Kopie der Scheidungsklage der Erstbeschwerdeführerin vom 21.08.2019).

Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin konsumierte schon im Irak viel Alkohol und setzte dieses Verhalten auch in Österreich fort. Er wurde in Österreich der Erstbeschwerdeführerin gegenüber unter Alkoholeinfluss mehrmals derart gewalttätig, dass diese die Polizei rufen musste. So wurde gegen den Ehemann/Vater am 04.04.2018 wegen häuslicher Gewalt gegenüber der Erstbeschwerdeführerin, bei der auch der minderjährige Zweitbeschwerdeführer involviert war, eine Wegweisung und ein bis 18.04.2018 gültiges Betretungsverbot verhängt. Der Alkoholtest ergab beim Ehemann 1,32 Promille. Am XXXX.2018 wurde der Ehemann erneut gewalttätig. Im Zuge des deswegen nötigen Polizeieinsatzes und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt verletzte der Ehemann einen Polizeibeamten schwer. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, wegen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie wegen der schweren Körperverletzung an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben in Folge von verübter Misshandlung gemäß §§ 84 Abs. 2 iVm 83 Abs. 2 StGB am XXXX.2018 zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt somit EUR 960,00) und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, davon einer Geldstrafe von 120 Tagen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 480,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am 15.03.2019 wurden die Beschwerdeführer zu ihrem Schutz in eine andere Flüchtlingsunterkunft verlegt, nachdem der Ehemann/Vater nach Verlust seines Aufenthaltsrechts am 14.03.2019 freiwillig nach Bagdad in den Irak zurückkehrte (vgl Abschlussbericht der LPD XXXX vom 07.04.2018, AS 127 ff; Auszug aus dem Fremdenregister des Ehemannes vom 28.01.2020;

Beschwerdeergänzung vom 14.10.2019 sowie aktenkundige Kopie der Scheidungsklage der Erstbeschwerdeführerin vom 21.08.2019 Verhandlungsprotokoll vom 17.10.2019, S 10).

Das Beschwerdeverfahren des Ehemannes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2019, Zahl G308 2206504-1/14E, gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt (vgl Auszug aus dem Fremdenregister des Ehemannes vom 28.01.2020; Einsicht in Gerichtsakt des Ex-Ehemannes zur Zahl G308 2206504-1).

Bereits nach Erhalt des abweisenden Bescheides des Bundesamtes wurde die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Ehemann unter Druck gesetzt, mit ihm und den Kindern in den Irak zurückzukehren. Er drohte ihr, sie und die Kinder zu töten, falls sie ihm nicht nach Bagdad nachfolge oder sich scheiden lasse. Etwa sechs Monate nach der Rückkehr des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführer nach Bagdad rief er die Erstbeschwerdeführerin in Österreich an und verlangte neuerlich unter Drohungen, dass sie mit den Kindern in den Irak zurückkehrt. Seither hat die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zum Ehemann und kann nicht festgestellt werden, wo genau er sich in Bagdad aufhält. Der Ehemann hat der Familie der Erstbeschwerdeführerin im Irak erzählt, dass sie sich in Österreich westlich kleide, kein Kopftuch trage, Sport mache, sich vom islamischen Glauben abgewandt hätte und die Scheidung von ihm plane. Daraufhin haben auch die Eltern der Erstbeschwerdeführerin diese aufgefordert, zu ihrem Ehemann nach Bagdad zurückzukehren und sich nicht in Österreich scheiden zu lassen. Nachdem sie der Forderung keine Folge geleistet hat, wurde der Kontakt zur Erstbeschwerdeführerin seitens ihrer Familie komplett abgebrochen. Die Erstbeschwerdeführerin hat seither weder zu ihren Eltern noch Geschwistern im Irak Kontakt. Sie reichte in Österreich mit Klage vom 21.08.2019 die Scheidung vom Ehemann ein (vgl aktenkundige Scheidungsklage vom 21.08.2019; Beschwerdeergänzung vom 14.10.2019; Verhandlungsprotokoll vom 17.10.2019, S 6 f & 15).

Die Erstbeschwerdeführerin leidet an psychischen Problemen und befindet sich in psychiatrischer Behandlung. Bei ihr wurde eine akute Belastungsreaktion sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Ihr wurden die Medikamente Duloxetin 30 mg (später 60 mg), Trittico 150 mg sowie Paracetamol bei Kopfschmerzen verschrieben. Eine darauf basierende Arbeitsunfähigkeit wurde weder vorgebracht noch hat sich eine solche sonst ergeben (vgl in der Verhandlung vorgelegter Arztbrief des Bezirkskrankenhauses XXXX, Abteilung für Psychiatrie, vom 16.09.2019).

Sonst sind die Beschwerdeführer gesund. Eine lebensbedrohliche Erkrankung im Endstadium, die im Irak nicht behandelbar wäre, liegt nicht vor.

Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Auszug aus dem Strafregister vom 17.02.2020).

Im Irak hat die Erstbeschwerdeführerin nur sechs Jahre eine Schule besucht, keinen Beruf erlernt und war nach ihrer Eheschließung Hausfrau. Es war ihr bis auf kurze Einkäufe nicht erlaubt, das Haus zu verlassen. Sie durfte nicht arbeiten und nicht frei wählen, welche Kleidung sie trägt. Für den Lebensunterhalt im Irak kam der Ehemann/Vater der Beschwerdeführer auf, der als Immobilienmakler erwerbstätig war (vgl Verhandlungsprotokoll vom 17.10.2019, S 5 & 16).

Die Erstbeschwerdeführerin lehnt die traditionelle und rechtliche Stellung der Frauen im Irak sowie auch die traditionellen Kleidungsvorschriften, darunter das vorgeschriebene Tragen eines Kopftuches bzw. eines Schleiers ab. Seit die Erstbeschwerdeführerin in Österreich lebt, trägt sie kein Kopftuch mehr und kleidet sich durchgehend westlich. Sie lebt in Österreich mit den vier minderjährigen Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt und von der Grundversorgung. Die minderjährigen Beschwerdeführer besuchen die Schule, die Erstbeschwerdeführerin besucht einen Deutschkurs, konnte die während der Verhandlung an sie auf Deutsch gerichteten Fragen verstehen und beantworten, geht abends einer mehrstündigen gemeinnützigen Tätigkeit im Altersheim nach und hat auch schon zuvor andere gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, macht alleine Sport, kümmert sich um den Haushalt und die Einkäufe und sucht trotz ihres moslemischen Glaubens auch christliche Kirchen auf, da sie diese als Ort zum Gebet und zur Ruhe empfindet. Beruflich wünscht sich die Erstbeschwerdeführerin, irgendwann selbstständig einen Kosmetiksalon zu eröffnen, hat jedoch in Österreich bisher keine Ausbildung absolviert. Ihre Lebensumstände im Irak stünden mit jenen, welche sich die Erstbeschwerdeführerin aus freiem Willen zu gestalten wünscht, in unüberwindbarem Gegensatz (vgl Verhandlungsprotokoll vom 17.10.2019, S 6 ff; "Arbeitsbestätigung" des Fußballvereins vom 26.08.2019; Bestätigung des Wohn- und Pflegeheims vom 01.10.2019; Bestätigung Gemeindeamt vom 30.09.2019; diverse aktenkundige Schulzeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen der minderjährigen Beschwerdeführer; Deutschkursbestätigung Erstbeschwerdeführerin Niveau A1 vom 23.05.2019).

Die Erstbeschwerdeführerin wird zudem von ihrem Ehemann aus dem Irak heraus bedroht und von ihrer Familie wegen der Trennung und laufenden Scheidung vom Ehemann sowie dem westlichen Lebensstil und der damit verbundenen Ehrverletzung der Familie zumindest verstoßen.

Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann tatsächlich zwangsverheiratet wurde.

Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:

Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.01.2020 in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.11.2018 mit aktueller Ergänzung vom 30.10.2019, die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen (Mai 2019), aktuelle Zeitungsartikel zur Sicherheitslage im Irak bzw. insbesondere Bagdad auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand des Erkenntnisses erhoben.

Daraus ergibt sich auszugsweise:

Aktuelle Entwicklungen:

Bei einem amerikanischen Bombenangriff in der irakischen Hauptstadt Bagdad, nahe dem Flughafen, wurde am 02.01.2020 der Kommandeur der iranischen Al-Quds-Brigaden, General Qassem Soleimani, getötet, woraufhin der Iran Vergeltung ankündigte. Auch die schiitischen Milizen im Irak drohten den Vereinigten Staaten mit Vergeltung. Der einflussreiche Milizenführer Kais al-Khasali sagte, im Gegenzug für das vergossene Blut würden das Ende der amerikanischen Militärpräsenz im Irak und die Zerstörung Israels kommen. Der Chef der irantreuen Miliz Asaib Ahl al-Hak rief seine Kämpfer außerdem dazu auf, bereit zu sein, da die nächsten Tage "eine baldige Eroberung und einen großen Sieg" bringen würden. Der Kleriker Muqtada al Sadr wies seine Anhänger an, für den "Schutz des Iraks" bereit zu sein. Die Tötung Soleimanis und des irakischen Milizenführers Abu Mahdi al-Muhandis sei ein Schlag gegen den Dschihad (Heiligen Krieg) und den "revolutionären Geist" gewesen, schrieb er auf Twitter. (FAZ 03.01.2020)

In den vergangenen Wochen sind im Irak mehrfach Raketen in der Nähe von Stützpunkten eingeschlagen, an denen Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika stationiert sind. Davon war auch Balad getroffen. Zuletzt sind auf der von amerikanischen Truppen genutzten Luftwaffenbasis Balad im Irak, 80 km von Bagdad entfernt, neun Mörsergranaten eingeschlagen. Die Geschütze, Katjuscha-Raketen, haben das Rollfeld sowie den Eingangsbereich getroffen. Der Verdacht richtet sich meistens gegen schiitische Milizen, die mit dem Nachbarland Iran verbündet sind. Auch im Stadtzentrum von Bagdad schlugen zuletzt mehrfach Raketen ein. Einige davon landeten in oder nahe dem Regierungsviertel, in dem unter anderem die Botschaft Amerikas liegt. Berichte über Verletzte gab es dabei nicht. (FAZ 12.01.2020)

Die Lage im Irak ist seit der Tötung des iranischen Generals Qassem Soleimani durch einen Luftangriff der Vereinigten Staaten und einen Vergeltungsschlag des Irans gegen amerikanisch genutzte Militärstützpunkte sehr angespannt. Schiitische Milizen haben Vergeltung angekündigt für die Tötung Soleimanis und eines hohen irakischen Milizenführers, der bei dem amerikanischen Angriff ebenfalls ums Leben kam. (FAZ 12.01.2020)

Die US-Botschaft in Bagdad war am Dienstag von Tausenden proiranischen Demonstranten attackiert worden, bevor die USA den iranischen General Kassem Soleimani nahe dem Flughafen von Bagdad gezielt töteten. Das Pentagon teilte mit, der Angriff sei auf Anweisung von Präsident Donald Trump erfolgt, um weitere Angriffe auf US-Diplomaten und Einsatzkräfte zu verhindern - der Iran kündigte daraufhin "Rache" an. (ORF.at 04.01.2020)

Die proiranischen Hisbollah-Brigaden im Irak haben die irakischen Truppen und Sicherheitskräfte aufgefordert, sich von US-Soldaten auf Stützpunkten im Irak zu entfernen. "Wir fordern die Sicherheitskräfte im Land auf, sich ab Sonntag um 17.00 Uhr (15.00 Uhr MEZ) mindestens 1.000 Meter von US-Stützpunkten zu entfernen", teilte die Gruppe am Samstag mit. (orf.at 04.01.2020)

Die USA verlegen wegen der neuen Spannungen zusätzlich mehrere tausend Soldaten in die Region. Sie würden angesichts der gestiegenen Bedrohungslage als "Vorsichtsmaßnahme" im Nachbarland Kuwait stationiert, hieß es am Freitag aus dem US-Verteidigungsministerium. Übereinstimmenden US-Medienberichten zufolge handelte es sich um bis zu 3.500 Soldaten. Das Pentagon nannte bisher keine genaue Zahl. (ORF.at 04.01.2020)

In der Region wächst unterdessen die Befürchtung einer Eskalation des Konflikts. (ORF.at 04.01.2020)

Angesichts der angespannten Lage setzte die NATO die Ausbildung irakischer Sicherheitskräfte vorübergehend aus. Die NATO-Mission werde jedoch fortgesetzt, sagte ein Sprecher des Bündnisses am Samstag. Die Mission umfasst mehrere hundert Soldaten. Auf Bitten Bagdads ist die NATO seit Oktober 2018 an der Ausbildung irakischer Sicherheitskräfte beteiligt, um eine Rückkehr der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zu verhindern. Die von den USA angeführte Anti-IS-Koalition entschied unterdessen, die Sicherheitsmaßnahmen für die im Irak stationierten internationalen Truppen zu verschärfen und ihre Einsätze "einzuschränken". Oberste Priorität habe der Schutz der Koalitionsstreitkräfte, sagte ein Vertreter der US-Streitkräfte der Nachrichtenagentur AFP am Samstag. (ORF.at 04.01.2020)

Kämpfer und Anhänger der proiranischen Milizen waren am Dienstag zum amerikanischen Botschaftsgelände in Bagdad vorgedrungen. Bei den folgenden Zusammenstößen zwischen amerikanischen Sicherheitskräften und Kämpfern der Milizen wurden dutzende Menschen verletzt. Amerikas Außenminister Mike Pompeo warf al Muhandis vor, hinter der Attacke auf die Botschaft zu stecken. Die Tötung Soleimanis rief am Freitag international Befürchtungen vor einer Gewalteskalation in der Golfregion hervor. (FAZ 04.01.2020)

Quellen:

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Raketenangriff auf Luftwaffenstützpunkt nahe Bagdad, in Frankfurter Allgemeine, 12.01.2020, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/irak-raketenangriff-auf-us-stuetzpunkt-nahe-bagdad-16578012.html (abgerufen am 24.01.2020)

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Raketen treffen Bagdad und US-Stützpunkt, in News ORF.at, 04.01.2020, https://orf.at/stories/3149762/ (abgerufen am 24.01.2020)

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Weiterer Angriff auf Milizen im Irak gemeldet, in Frankfurter Allgemeine, 04.01.2020,

https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/weiterer-angriff-auf-milizen-im-irak-gemeldet-16564868.html?service=printPreview (abgerufen am 24.01.2020)

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Dynamit in ein Pulverfass, in Frankfurter Allgemeine, 03.01.2020, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/angriff-in-irak-reaktionen-auf-toetung-von-qassem-soleimani-16563393.html (abgerufen am 24.01.2020)

Aus dem Länderinformationsblatt vom 20.11.2018 mit aktueller Ergänzung vom 30.10.2019 ergibt sich auszugsweise:

"KI vom 30.10.2019, Sicherheitsupdate 3. Quartal 2019 und jüngste Ereignisse (relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage)

Die folgende Karte von liveuamap zeigt die Einteilung des Irak in offiziell von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gouvernements (in rosa), die autonome Region Kurdistan (KRI) (in gelb) und Gebiete unter der weitgehenden Kontrolle von Gruppen des Islamischen Staates (IS) (in grau). Die Symbole kennzeichnen dabei Orte und Arten von sicherheitsrelevanten Vorfällen, wie Luftschläge, Schusswechsel/-attentate, Sprengstoffanschläge/Explosionen, Granatbeschuss, u.v.m.

Bild kann nicht dargestellt werden

Quelle: Liveuamap - Live Universal Awareness Map (1.10.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/en/time/01.10.2019, Zugriff 1.10.2019

Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (The Portal 9.10.2019).

Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 7.8.2019). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt nach wie vor auf Gewaltakte gegen Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter sowie beispielsweise auf Brandstiftung, um Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung zu untergraben und soziale Spannungen zu verschärfen (ACLED 7.8.2019).

Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).

Am 7.7.2019 begann die "Operation Will of Victory", an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der USgeführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vgl. Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vgl. The Portal 9.10.2019). Die am 7. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am 20. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am 5. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am 24. August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am 6. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019).

Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar (IBC 9.2019).

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Quelle: Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 15.10.2019

Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für Juli 2019 sind 145 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im August 2019 wurden von IBC 93 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert und für September 151 (IBC 9.2019).

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Quelle: Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 15.10.2019

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats Juli 2019 82 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 83 Tote und 119 Verletzten verzeichnet. 18 Tote gingen auf Leichenfunde von Opfern des IS im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im Juli auf 65 reduziert werden kann. Es war der zweite Monat in Folge, in dem die Vorfallzahlen wieder zurückgingen. Dieser Rückgang wird einerseits auf eine großangelegte Militäraktion der Regierung in vier Gouvernements zurückgeführt [Anm.: "Operation Will of Victory"; Anbar, Salah ad Din, Ninewa und Diyala, siehe oben], wobei die Vorfallzahlen auch in Gouvernements zurückgingen, die nicht von der Offensive betroffen waren. Der Rückgang an sicherheitsrelevanten Vorfällen wird auch mit einem neuerlichen verstärkten Fokus des IS auf Syrien erklärt (Joel Wing 5.8.2019).

Im August 2019 verzeichnete Joel Wing 104 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 103 Toten und 141 Verletzten. Zehn Tote gingen auf Leichenfunde von Jesiden im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der Todesfälle im August auf 93 angepasst werden kann. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Angriff einer pro-iranischen PMF auf eine Sicherheitseinheit von British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld bei Basra (Joel Wing 9.9.2019).

Im September 2019 wurden von Joel Wing für den Gesamtirak 123 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 122 Toten und 131 Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019).

Seit 1. Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom 2. bis zum 5. Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vgl. ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom 4. bis 7. Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vgl. Rudaw 13.10.2019).

Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am 25. Oktober weiter und forderten bis zum 30. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am 28. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am 1. Oktober bis zum 29. Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019).

BAGDAD

Der IS versucht weiterhin seine Aktivitäten in Bagdad zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Fast alle Aktivitäten des IS im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019). Im Juli gelang es dem IS zwei Selbstmordattentate im Gouvernement auszuführen, weswegen Bagdad die Opferstatistik des Irak in diesem Monat anführte (Joel Wing 5.8.2019). Sowohl am 7. als auch am 16. September wurden jeweils fünf Vorfälle mit "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Während der Proteste im Südirak im Oktober 2019, von denen auch Bagdad betroffen war, stoppte der IS seine Angriffe im Gouvernement (Joel Wing 16.10.2019).

Im Juli 2019 wurden vom Irak-Experten Joel Wing im Gouvernement Bagdad 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 27 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 14 Vorfälle erfasst, mit neun Toten und elf Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 16.10.2019).

AUTONOME REGION KURDISTAN / KURDISCHE REGION IM IRAK

Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaimaniya attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.:

Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan] bemannt war. Der Angriff erfolgte in drei Phasen: Auf einen Schussangriff folgte ein IED-Angriff gegen eintreffende Verstärkung, gefolgt von Mörserbeschuss. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im August wurde in Sulaimaniya ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019).

Die am 27. Mai initiierte türkische "Operation Claw" gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak hält an. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vgl. Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am 12. Juli und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Aktuell befindet sich die Operation in der dritten Phase (ACLED 4.9.2019)

Im Kreuzfeuer wurden in den vergangenen Wochen mehrere kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vgl. ACLED 7.8.2019).

Am 10. und 11. Juli bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaimaniya, wobei ein Kind getötet wurde (Al Monitor 12.7.2019). In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die "Partei für ein Freies Leben in Kurdistan'' (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen (Reuters 12.7.2019).

NORD- UND ZENTRALIRAK

In den sogenannten "umstrittenen Gebieten", die sowohl von Bagdad als auch von der kurdischen Autonomieregion beansprucht werden, und wo es zu erhebliche Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen, durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Trotz der Zunahme der Sicherheitsvorfälle im gesamten Irak waren die Zahlen im Laufe des Monats August 2019 für den Zentral-Irak jedoch rückläufig (Joel Wing 9.9.2019).

Im Gouvernement Ninewa wurden im Juli 2019 sechs Vorfälle mit 24 Toten verzeichnet, wobei hier der Fund von 18 Leichen älteren Datums eingerechnet ist (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden neun Vorfälle mit 24 Toten und drei Verwundeten registriert (Joel Wing 9.9.2019). Im September wurden 22 Vorfälle mit 35 Toten und 27 Verletzten registriert, wobei bei fast allen diesen Vorfällen IEDs involviert waren. Außerdem wurde ein Mukhtar ermordet und Mossul mit Mörsergranaten beschossen (Joel Wing 16.10.2019).

Das Gouvernement Diyala zählt regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 9.9.2019). Der IS ist stark in der Region vertreten und konnte seine operativen Fähigkeiten erhalten (Joel Wing 5.8.2019). Trotz wiederholter Militäroperationen in Diyala kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil Diyalas bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den rauen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten (Xinhua 22.8.2019). Es kommt in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte (Joel Wing 5.8.2019). Einerseits vertreibt der IS Zivilisten aus ländlichen Gebieten, um dort Basen zu errichten, anderseits greift er wiederholt die lokale Verwaltung und Sicherheitskräfte an (Joel Wing 9.9.2019). Ein Hauptproblem Diyalas ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region (Joel Wing 9.9.2019), andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in Diyala, was der IS auszunutzen versteht (Joel Wing 5.8.2019). Der IS hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten in Diyala, konzentriert sich aber besonders auf die Bezirke Khanaqin und Jalawla im Nordosten, welche die Zentralregierung nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum von 2017 übernommen hat (Joel Wing 5.8.2019). Die übrigen Vorfälle betreffen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von Diyala. Im Süden und Westen gibt es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 9.9.2019).

Für Juli 2019 verzeichnete Joel Wing im Gouvernement Diyala 28 sicherheitsrelevante Vorfälle mit elf Toten und 30 Verletzten (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 41 Vorfälle - die höchste Anzahl seit August 2018, mit 21 Toten und 46 Verwundeten registriert (Joel Wing 9.9.2019) und im September 37 Vorfälle mit 21 Toten und 30 Verletzten (Joel Wing 16.10.2019). Im September schlug der IS in fast allen Distrikten des Gouvernements zu (Joel Wing 16.10.2019).

Im Gouvernement Kirkuk gehen die Zahlen der sicherheitsrelevanten Vorfälle, bis auf wenige Spitzen, kontinuierlich zurück. Im Juli gab es eine Reihe von Raketen- und Mörserangriffen auf Städte und Sicherheitskräfte, ansonsten handelte es ich bei den Vorfällen meist um Schießereien und den Einsatz von IEDs (Joel Wing 5.8.2019). Wie im benachbarten Diyala handelte es sich bei Vorfällen in Kirkuk meist um Schießereien, Angriffe auf Kontrollpunkte, Überfälle auf Städte und Vertreibungen aus ländlichen Gebieten, wobei sich der IS auf den Süden des Gouvernements konzentrierte. Unter anderem wurden eine Polizeistation und ein Armeestützpunkt angegriffen, sowie ein Polizeihauptquartier mit Mörsern beschossen (Joel Wing 16.10.2019).

Im Gouvernement Kirkuk wurden im Juli 2019 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und 13 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019), im August 2019 19 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September 22 Vorfälle mit elf Toten und 19 Verletzten (Joel Wing 16.10.2019).

Im Gouvernement Salah ad-Din wurden im Juli 2019 acht Vorfälle mit zehn Toten und acht Verletzten registriert. Zu den Vorfällen zählten zwei Feuergefechte und ein Angriff auf einen Checkpoint (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden sieben Vorfälle mit vier Toten und fünf Verwundeten verzeichnet (Joel Wing 9.9.2019) und im September zehn Vorfälle mit 13 Toten und zehn Verletzten (Joel Wing 16.10.2019).

Das Gouvernement Anbar, früher ein IS-Zentrum, wird nun hauptsächlich für den Transit von ISKämpfern zwischen dem Irak und Syrien genutzt (Joel Wing 16.10.2019). Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Anbar hat in den vergangenen Monaten stark fluktuiert (Joel Wing 5.8.2019).

Im Gouvernement Anbar wurden im Juli 2019 fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und 14 Verletzten registriert (Joel Wing 5.8.2019), im August 2019 waren es vier Vorfälle mit sechs Toten und neun Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September vier Vorfälle mit 19 Toten (Joel Wing 16.10.2019).

SÜDIRAK

Das Gouvernement Babil ist ein einfaches Ziel für die Aufständischen des IS, in das sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS (Joel Wing 9.9.2019).

Im Gouvernement Babil wurden im Juli 2019 drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August waren es acht Vorfälle mit fünf Toten und 48 Verletzten. Es handelt sich dabei um die höchste Zahl an Vorfällen seit Juni 2018. Darunter befand sich ein schwerer Angriff mit einer Motorradbombe (VBIED) auf einen Markt im Norden des Gouvernements (Joel Wing 9.9.2019). Im September waren es wieder drei Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten (Joel Wing 16.10.2019).

Im Gouvernement Kerbala wurde im Juli ein Vorfall mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Es handelte sich dabei um den Einsatz einer Haftbombe an einem Auto (Joel Wing 5.8.2019). Im September wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwölf Toten und fünf Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019). Hierbei wurde an einem Checkpoint im Norden von Kerbala Stadt eine Autobombe gezündet (Joel Wing 16.10.2019; vgl. VOA 21.9.2019). Von Sicherheitskräften entdeckte Waffenlager des IS weisen darauf hin, dass dieser über eine große Menge an Sprengmitteln verfügt (Joel Wing 16.10.2019).

In Basra wurde im August ein Vorfall ohne Opfer registriert. Es handelte sich dabei um eine gegen British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld gerichtete IED (Joel Wing 9.9.2019). Demonstrationen gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und mangelnde Grundversorgung halten an, wobei iranisch unterstützte PMFs beschuldigt werden, sich an der Unterdrückung der Proteste zu beteiligen und Demonstranten und Menschenrechtsaktivisten anzugreifen (Diyaruna 7.8.2019; vgl. Al Jazeera

25.10.2019).

Quellen:

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BFA Staatendokumentation: Kurzinformation zu Irak, Sicherheitsupdate 3. Quartal 2019 und jüngste Ereignisse, 30.10.2019 als Teil des Sicherheitsupdates des Länderinformationsblattes Irak vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html mwN (Zugriff am 20.11.2019) mit weiteren Nachweisen

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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019): Regional Overview - Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middleeast-2-october-2019/, Zugriff 7.10.2019

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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (4.9.2019): Regional Overview - Middle East 4 September 2019, https://www.acleddata.com/2019/09/04/regional-overviewmiddle-east-4-september-2019/, Zugriff 2.10.2019

-

ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (17.7.2019): Regional Overview - Middle East 17 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/17/regional-overview-middleeast-17-july-2019/, Zugriff 2.10.2019

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Al Jazeera (25.10.2019): Dozens killed as fierce anti-government protests sweep Iraq,

https://www.aljazeera.com/news/2019/10/dozens-killed-fierce-anti-government-demonstrationssweep-iraq-191025171801458.html, Zugriff 28.10.2019

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Al Jazeera (5.10.2019): Iraq PM lifts Baghdad curfew, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/iraq-pm-lifts-baghdad-curfew-191005070529047.html, Zugriff 28.10.2019

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Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone,

https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone190924052551906.html, Zugriff 2.10.2019

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Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border,

https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border190825184711737.html, Zugriff 28.10.2019

-

Al Mada (2.10.2019): ("Proteste werden zu Kriegsgebieten"), https://almadapaper.net/view.php?cat=221822, Zugriff 4.10.2019

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Al Monitor (12.7.2019): Iran shells Iraqi Kurdistan Region, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/07/iraq-iran-kurdistan-turkey.html, Zugriff 2.10.2019

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Anadolu Agency (13.7.2019): Turkey launches counter-terror Operation Claw-2 in N.Iraq,

https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-launches-counter-terror-operation-claw-2-in-niraq/1530592, Zugriff 2.10.2019

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BBC News (28.10.2019): Iraq protests: Upsurge in violence despite Baghdad curfew,

https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50225055?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cvenzmgyljrt/iraq&link_location=live-reporting-story, Zugriff 28.10.2019

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BBC News (4.10.2019): Iraq protests: 'No magic solution' to problems, PM says,

https://www.bbc.com/news/world-middle-east-49929280, Zugriff 4.10.2019

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D&S - Difesa & Sicurezza (24.4.2019): Iraq, the ISF carry out a surprise anti-ISIS operation in Anbar, https://www.difesaesicurezza.com/en/defence-and-security/iraq-the-isf-carry-out-asurprise-anti-isis-operation-in-anbar/, Zugriff 11.10.2019

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Diyaruna (7.10.2019): Iraq launches phase 6 of 'Will of Victory', https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/10/07/feature-02, Zugriff 18.10.2019

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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