TE Vfgh Beschluss 2007/8/23 B1399/07

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Veröffentlicht am 23.08.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der I Betriebsgesellschaft m.b.H., ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, ..., gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 18. Juni 2007, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte - neben weiteren Antragstellern - am 18. Oktober 2005 bei der KommAustria einen Antrag auf Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung des Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Wien 98,3 MHz" ein. Die KommAustria erteilte mit Bescheid vom 12. September 2006 der Sunshine Radio GmbH die Zulassung zur Veranstaltung des beantragten Hörfunkprogramms und wies den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §12 Abs1 und 3 PrR-G iVm §13 Abs8 AVG ab. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 18. Juni 2007 gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§5 und 12 Abs1 und 3 PrR-G sowie §13 Abs8 AVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Begründet wird dieser Antrag damit, dass es für die Beschwerdeführerin sowie die übrigen Verfahrensparteien einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde, wenn über die zugeteilte Frequenz in der Zwischenzeit gesendet würde. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Es würde im vorliegenden Fall lediglich die Aussendung des Hörfunkprogramms über eine bestimmte Frequenz verzögert.

3.1. Die belangte Behörde erstattete keine Äußerung.

3.2. Sowohl die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mitbeteiligte 92,9 Hit FM Radio GmbH als auch die lizenzinhabende, im Verfahren vor dem Gerichtshof ebenfalls mitbeteiligte, Sunshine Radio GmbH erstatteten Äußerungen, in denen sie beantragen, dem Antrag der Beschwerdeführerin keine Folge zu geben.

4. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet darzutun, weshalb mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid der Sunshine Radio GmbH erteilten Zulassung für die Beschwerdeführerin konkret ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sie hat es insbesondere verabsäumt, ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln soweit zu konkretisieren, dass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß §85 VfGG gebotene Interessenabwägung möglich gewesen wäre.

5. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1399.2007

Dokumentnummer

JFT_09929177_07B01399_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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