TE Vwgh Beschluss 2020/3/9 Ra 2019/12/0021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §53 Abs2
PG 1965 §66 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Bildungsdirektion für Niederösterreich, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2019, GZ W178 2207338-1/2E, in der mit Beschluss vom 14. März 2019, GZ W178 2207338-1/3Z, berichtigten Fassung, betreffend Gebührlichkeit von Nebengebührenwerten (mitbeteiligte Partei: Mag.a E K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die am 14. Mai 1954 geborene Mitbeteiligte befindet sich seit 1. Juli 1987 als Lehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Davor war sie Lehrerin beim Land Niederösterreich.

2 Mit Bescheid vom 31. August 1988 rechnete der Landesschulrat für Niederösterreich folgende Zeiten, die zwischen der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginnes ihrer ruhegenussfähigen öffentlichen Dienstzeit (beim Bund), dem 1. Juli 1987, liegen, gemäß § 53 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten (letzte Spalte: Jahre/Monate/Tage) an:

"1) Mus-päd. BRG Krems

14.5.1972 - 31.5.1972

53(2)h

-

-

17

2) PÄDAK

11.9.1972 - 11.6.1974

53(2)h

1

9

1

3) LSR f. NÖ, pragm.HL

1.9.1974 - 30.9.1977

53(2)b

3

1

-

4) UNI Wien

1.10.1977 - 30.9.1982

53(2)i

5

-

-

5) LSR f. NÖ, pragm.HL

1.10.1982 - 24.8.1986

53(2)b

3

10

24

6) LSR f. NÖ, Vertragsl.

25.8.1986 - 30.6.1987

53(2)b

-

10

6"

3 Mit Bescheid vom 12. Juli 2018 stellte der Landesschulrat für Niederösterreich fest, dass der Mitbeteiligen gemäß § 66 Abs. 1 und 2 PG 1965 für die Zeit vom 1. September 1974 bis 30. September 1977 und vom 1. Oktober 1982 bis 24. August 1986 eine Gutschrift von 2.302,35 Nebengebührenwerten gebühre. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 66 Abs. 2 PG 1965 seien Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis gemäß § 66 Abs. 1 PG 1965 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfielen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig seien. Laut Nebengebührenwerte-Mitteilung des Landesschulrates für Niederösterreich habe die Revisionswerberin als Hauptschullehrerin in den im Spruch genannten Zeiträumen Nebengebührenwerte in der Höhe von 2.302,35 erworben.

4 In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Mitbeteiligte aus, im bekämpften Bescheid sei nicht berücksichtigt worden, dass das Studium an der Universität Wien (1. Oktober 1977 bis 30. September 1982) berufsbegleitend absolviert worden sei. Für die gesamte Dienstzeit als Landeslehrerin (144 Monate) vom 1. September 1974 bis 24. August 1986 sei ein Überweisungsbetrag von ATS 176.994,72 gemäß § 311 Abs. 2 ASVG errechnet und die Überweisung an das Bundesrechnungsamt veranlasst worden. Dies sei aus dem beiliegenden Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 25. August 1988 ersichtlich. Das Bundesrechnungsamt habe den Erhalt mit dem ebenfalls angeschlossenen Schreiben vom 11. November 1988 bestätigt. Die Mitbeteiligte beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem die lückenlose beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit vom 1. September 1974 bis 24. August 1986 berücksichtigt werde und somit auch der Anspruch auf Gutschrift von erworbenen Nebengebühren im Zeitraum vom 1. Oktober 1977 bis 30. September 1982 gewährleistet sei. 5 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. September 2018 änderte der Landesschulrat für Wien den Bescheid vom 12. Juli 2018 dahin ab, dass festgestellt wurde, dass der Mitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 1 und 2 PG 1965 für die Zeit vom 1. September 1974 bis 30. September 1977 und vom 1. Oktober 1982 bis 24. August 1986 eine Gutschrift von 1.503,27 Nebengebührenwerten gebühre. Begründend wurde ausgeführt, aus dem Pensionsgesetz 1965, Abschnitt IX - Nebengebührenzulage ergebe sich, dass Nebengebührenwerte nur für Zeiten eines Dienstverhältnisses zum Bund oder einer sonstigen Gebietskörperschaft berücksichtigt bzw. gutgeschrieben werden könnten. Dies erfordere jedoch, dass die betreffende Zeit als Ruhegenussvordienstzeit gemäß § 53 Abs. 2 lit. a oder lit. b PG 1965 angerechnet worden sei. Als Folge des Ausscheidens als Niederösterreichische Landeslehrerin mit 30. Juni 1987 bzw. der Ernennung auf die Planstelle einer Professorin (Verwendungsgruppe L1) sei eine Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten der Revisionswerberin als Bundesbeamtin erfolgt. Mit Bescheid des Landesschulrats für Niederösterreich vom 31. August 1988 sei die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis 30. September 1982 als Studienzeit an der Universität Wien gemäß § 53 Abs. 2 lit. i PG 1965 rechtskräftig angerechnet worden. Eine durchgehende Berücksichtigung bzw. lückenlose Summierung der Nebengebührenwerte von 1. September 1974 bis 24. August 1986 (Karenzurlaub als Landeslehrerin ohne Bezüge vom 25. August 1986 bis 30. Juni 1987) sei auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Ruhegenussvordienstzeitenbescheides nicht möglich, sei doch die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis 30. September 1982 gemäß § 53 Abs. 2 lit. i PG 1965 angerechnet worden. Da der zuletzt genannte Zeitraum eben nicht gemäß § 53 Abs. 2 lit. a bzw. lit. b PG 1965 angerechnet worden sei, könnten Nebengebührenwerte aus dieser Zeit auch nicht gutgeschrieben werden. Somit könnten diese Nebengebührenwerte im Fall der Mitbeteiligten auch nicht in die Gesamtsumme der erworbenen Nebengebührenwerte bis zum Ausscheiden als Niederösterreichische Landeslehrerin inkludiert werden. 6 Aus den beiliegenden Mitteilungen über die Summe der Nebengebührenwerte ergebe sich, dass in der Zeit vom 1. Oktober 1977 bis 30. September 1982 799,08 Nebengebührenwerte erworben worden seien. Diese Werte seien aus den dargelegten Gründen von der Gesamtsumme in der Höhe von 2.302,35 abzuziehen. 7 Die Mitbeteiligte erstattete den Vorlageantrag vom 1. Oktober 2018, in dem sie ergänzend vorbrachte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 1977 bis 30. September 1982 (Studium an der Universität Wien berufsbegleitend) im guten Glauben erworbenen Nebengebührenwerte in der Höhe von 799,08 kämen ihr nicht zu Gute, sondern würden von der Gesamtsumme in Höhe von 2.302,35 abgezogen, sodass nur mehr 1.503,27 Nebengebührenwerte verblieben. Die Nichtanwendung des Günstigkeitsprinzips (Höherwertigkeit der Arbeitszeit vom 1. September 1974 bis 24. August 1986 mit erfolgter Leistung des Überweisungsbetrags gemäß § 311 Abs. 2 AVG = 144 Monate = ATS 176.994,72) erscheine ungerecht und gleichheitswidrig.

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2019 in der mit Beschluss vom 14. März 2019 berichtigten Fassung änderte das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid betreffend den zu berücksichtigenden Zeitraum und die Beschwerdevorentscheidung in Ansehung des zu berücksichtigenden Zeitraums und der Höhe der zu berücksichtigenden Nebengebührenwerte (vgl. dazu  VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) dahin ab, dass es feststellte, der Revisionswerberin gebühre für die Zeit vom 1. September 1974 bis 24. August 1986 eine Gutschrift an Nebengebührenwerten von 2.302,35.

9 Begründend wurde ausgeführt, die Mitbeteiligte sei in der strittigen Zeit vom 1. Oktober 1977 bis 30. September 1982 neben dem Studium an der Universität Wien auch als (Landes-)Lehrerin erwerbstätig gewesen. Das werde seitens der belangten Behörde nicht bestritten. Der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid habe zwar in der Begründung die strittige Zeit von der Berücksichtigung bei der Nebengebührengutschrift ausgeklammert, diese Zeit in der Berechnung aber berücksichtigt. Dieser strittige Zeitraum sei wegen des - neben dem Studium - bestandenen Dienstverhältnisses zum Land ruhegenussfähig und damit seien die in dieser Zeit erworbenen Nebengebühren zu berücksichtigen.

10 Die belangte Behörde habe keine schlüssige Begründung angeführt, warum sie in der Beschwerdevorentscheidung von dem gesamten Nebengebührenwert, der sich aus dem Akt der Behörde ergebe, die Nebengebühren für die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis 30. September 1982, in der die Mitbeteiligte auch studiert habe, in Abzug bringe. Zur Betonung sei nochmals erwähnt, dass die Mitbeteiligte in dieser Zeit auch als Lehrerin gearbeitet habe. Die Argumentation, dass die Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i PG 1965 angerechnet worden seien, und nicht nach § 53 Abs. 2 lit. a oder b PG 1965 sei nicht überzeugend. Der Gesetzestext des § 66 Abs. 2 PG 1965 schränke die Anrechnung nicht auf eine bestimmte litera des § 53 Abs. 2 PG 1965 ein. Für die Bestimmung der Nebengebührenwerte sei entscheidend, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 53 Abs. 1 lit. a PG 1965 erfüllt seien. Es sei daher der Beschwerde hinsichtlich der Begründung zu folgen und der Spruch der Beschwerdevorentscheidung abzuändern gewesen. Es gelte auch ein unsachliches und damit gleichheitswidriges Interpretationsergebnis zu vermeiden.

11 Dass der geänderte Spruch im vorliegenden Erkenntnis die gleiche Summe an Nebengebühren enthalte wie der Erstbescheid der belangten Behörde liege daran, dass nur in der Begründung des Bescheides ein Dissens zwischen belangter Behörde und der Mitbeteiligten bestanden habe, nicht aber im Ergebnis. Die belangte Behörde habe diese Einschätzung gegenüber dem Gericht bestätigt.

12 Zur Begründung der Unzulässigkeit der Revision führte das Bundesverwaltungsgericht aus, auch wenn keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu konkreten Fragen bestehe, so sei doch der Gesetzestext in seinem Wortlaut eindeutig.

13 Gegen dieses Erkenntnis in der berichtigten Fassung richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben und die Beschwerdesache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverweisen; in eventu wird begehrt, in der Sache dahin zu entscheiden, dass der Spruch des Ausgangsbescheides wiederhergestellt werde.

14 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

15 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird

ausgeführt, bei der Anwendung des § 66 Abs. 2 PG 1965 sei auf Zeiten in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft abzustellen, die (im bestehenden Dienstverhältnis) ruhegenussfähig seien. Die Qualifikation einer (vor dem Beginn des aktuellen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegenden) Zeit als "ruhegenussfähig" erfolge verbindlich durch den Bescheid über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten. An die im rechtskräftigen Bescheid über die Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgte Qualifikation sei die Behörde und damit auch das Verwaltungsgericht (Hinweis auf nach Meinung der Amtspartei ähnliche Konstellationen etwa in VwGH 22.6.2016, 2013/12/0250, sowie 28.1.2004, 2003/12/0141 und VfSlg. 9402/1982) bei der Feststellung der Nebengebührenwerte gebunden. Zur Frage, ob die im (rechtskräftigen) Bescheid über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten erfolgte Qualifikation des hier relevanten Zeitraums als (beitragsfrei angerechnete) Studienzeit einer Berücksichtigung von Nebengebührenwerten gemäß § 66 Abs. 2 PG 1965 entgegen stehe, bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. habe nach Auffassung der Amtspartei eine anderslautende Entscheidung zu erfolgen, als sie vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sei.

16 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

17 § 66 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2002 lautet auszugsweise:

"Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

§ 66. (1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

1.

anspruchsbegründende Nebengebühren oder

2.

diesen entsprechende Nebengebühren in einem

privatrechtlichen Dienstverhältnis

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.

(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

..."

18 Gemäß § 66 Abs. 2 PG 1965 sind Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind. Unbestritten ist, dass der Zeitraum vom 1. Oktober 1977 bis 30. September 1982 eine ruhegenussfähige Vordienstzeit der Mitbeteiligten bildet und dass sie in diesem Zeitraum, in dem sie studierte und als Landeslehrerin unterrichtete, Nebengebührenwerte in der Höhe von 799,08 erworben hat, wie sich auch aus den Mitteilungen des Landesschulrats für Niederösterreich betreffend die erworbenen Nebengebührenwerte ergibt.

19 Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 2 PG 1965 kommt es aber betreffend die Berücksichtigung von Nebengebührenwerten nur darauf an, dass die zu berücksichtigenden Nebengebührenwerte auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind. In dieser Bestimmung wird nicht darauf abgestellt, auf Grundlage welcher litera des § 53 Abs. 2 PG 1965 Zeiten mit Bescheid als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden. Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch dahin zuzustimmen, dass die - weiterhin in der Amtsrevision vertretene - Rechtsansicht, es komme auf den zuletzt genannten Umstand an, dazu führen würde, dass vom Zufall abhängende Umstände, nämlich je nachdem welchen Tatbestand des § 53 Abs. 2 PG 1965 die Dienstbehörde bei Feststellung der Ruhegenussvordienstzeiten herangezogen hat, entscheidungswesentlich wären und somit unsachliche Ergebnisse erzielt würden.

20 Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin zu Recht den bekämpften Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung dahin abgeändert, dass Nebengebührenwerte in Höhe von 2.302,35 unter Einbeziehung des Zeitraums vom 1. Oktober 1977 bis 30. September 1982, also insgesamt für den Zeitraum von 1. September 1974 bis 24. August 1986 als gebührlich festgestellt wurden.

21 Soweit sich die Amtspartei im Zulässigkeitsvorbringen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 2016, 2013/12/0250, berief, geht es in diesem um die nicht vergleichbare Frage, ob Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d BDG 1979 zählen (wofür insbesondere auch die Frage, ob ein Überweisungsbetrag an den Bund zu leisten war, ausschlaggebend ist), deren Bedeutung sich ausschließlich darin erschöpft, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand im Zusammenhang mit dieser Bestimmung zu ermitteln. Auch die Rechtslage ist nicht vergleichbar.

22 Das weiters zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Jänner 2004, 2003/12/0141, ist ebenso wenig einschlägig, betrifft es doch einen Fall, in dem Nebengebührenwerte gemäß § 16a Abs. 5 Nebengebührenzulagengesetz nicht gebührten, auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides über deren Gebührlichkeit aber dennoch zustanden.

23 Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 1982, B 267/79 = VfSlg. 9402, sprach im Wesentlichen aus, dass die bescheidmäßige Feststellung der Nebengebührenwerte die bindende Grundlage für die darauf aufbauende Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage bilde. Für das vorliegende Verfahren entscheidungswesentliche Aussagen, die die Rechtsansicht der revisionswerbenden Amtspartei stützten, finden sich dort nicht. 24 Da sich das Bundesverwaltungsgericht auf einen klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut gestützt hat, bildet die vorliegende Auslegungsfrage keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. z.B. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0124). Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. März 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120021.L00

Im RIS seit

30.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten