RS Vwgh 1976/6/30 0191/75

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Veröffentlicht am 30.06.1976
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Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Rechtssatz

Nur in Fällen, in denen sich offenkundig um einen klaren Fehler des angefochtenen Bescheides handelt, dessen Beseitigung im Berufungsverfahren offenbar zu gewärtigen ist, kann die zwangsweise Einbringung einer noch nicht rechtskräftigen Abgabe eine Härte im Sinne des § 212 Abs 1 BAO bedeuten; betrifft aber der behauptete offenkundige Fehler gar nicht den Bescheid, mit dem die Abgabe vorgeschrieben wurde, sondern einen anderen Bescheid, so fehlt es an dem inneren Zusammenhang, der die Einbringung der Abgabenschuld als unbillige Härte erscheinen lassen könnte.Nur in Fällen, in denen sich offenkundig um einen klaren Fehler des angefochtenen Bescheides handelt, dessen Beseitigung im Berufungsverfahren offenbar zu gewärtigen ist, kann die zwangsweise Einbringung einer noch nicht rechtskräftigen Abgabe eine Härte im Sinne des Paragraph 212, Absatz eins, BAO bedeuten; betrifft aber der behauptete offenkundige Fehler gar nicht den Bescheid, mit dem die Abgabe vorgeschrieben wurde, sondern einen anderen Bescheid, so fehlt es an dem inneren Zusammenhang, der die Einbringung der Abgabenschuld als unbillige Härte erscheinen lassen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000191.X04

Im RIS seit

20.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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