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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Thaler, über die Revision des K S T in W, vertreten durch Mag. Nuray Tutus-Kirdere, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Herrengasse 6-8/4/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Juni 2019, VGW- 151/094/5333/2019-9, betreffend Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, verfügt seit Jänner 2007 durchgehend über immer wieder - zuletzt mit Gültigkeitsdauer bis 28. Dezember 2018 - verlängerte Aufenthaltstitel "Student". Am 11. Mai 2018 stellte er einen Antrag auf Zweckänderung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", den er mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 auf den Aufenthaltszweck "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) änderte. 2 Für den Revisionswerber wurde ab 4. April 2017 eine Beschäftigungsbewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgestellt. Die zuletzt ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erfolgte für eine Tätigkeit als Marketingassistent im Ausmaß von 30 Wochenstunden.1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, verfügt seit Jänner 2007 durchgehend über immer wieder - zuletzt mit Gültigkeitsdauer bis 28. Dezember 2018 - verlängerte Aufenthaltstitel "Student". Am 11. Mai 2018 stellte er einen Antrag auf Zweckänderung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", den er mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 auf den Aufenthaltszweck "Daueraufenthalt - EU" gemäß Paragraph 45, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) änderte. 2 Für den Revisionswerber wurde ab 4. April 2017 eine Beschäftigungsbewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgestellt. Die zuletzt ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erfolgte für eine Tätigkeit als Marketingassistent im Ausmaß von 30 Wochenstunden.
3 Der Landeshauptmann von Wien (Behörde) wies mit Bescheid vom 18. Februar 2019 den Zweckänderungsantrag des Revisionswerbers ab. 4 Das Verwaltungsgericht Wien (VwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für zulässig.
Begründend führte das VwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, der Revisionswerber erfülle Art. 6 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80). Damit stehe ihm implizit ein aus dem ARB 1/80 direkt ableitbares Aufenthaltsrecht zu (Hinweis auf VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038), er sei jedoch nicht als niedergelassen anzusehen. § 45 NAG setze die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger um. Diese Richtlinie sei jedoch gemäß deren Art. 3 Abs. 2 lit. a auf Drittstaatsangehörige, die sich zum Zweck eines Studiums oder einer Berufsausbildung in einem Mitgliedstaat aufhielten, nicht anwendbar; sie kenne auch keine Unterscheidung zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung. Die aus Art. 6 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfließende Aufenthaltsberechtigung sei zeitlich (auf die Dauer der Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt) befristet sowie inhaltlich (auf denselben Arbeitgeber) eingeschränkt und stelle somit eine begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinn des Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/109/EG dar (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 18. Oktober 2012, Mangat Singh, C-502/10).Begründend führte das VwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, der Revisionswerber erfülle Artikel 6, erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80). Damit stehe ihm implizit ein aus dem ARB 1/80 direkt ableitbares Aufenthaltsrecht zu (Hinweis auf VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038), er sei jedoch nicht als niedergelassen anzusehen. Paragraph 45, NAG setze die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger um. Diese Richtlinie sei jedoch gemäß deren Artikel 3, Absatz 2, Litera a, auf Drittstaatsangehörige, die sich zum Zweck eines Studiums oder einer Berufsausbildung in einem Mitgliedstaat aufhielten, nicht anwendbar; sie kenne auch keine Unterscheidung zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung. Die aus Artikel 6, erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfließende Aufenthaltsberechtigung sei zeitlich (auf die Dauer der Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt) befristet sowie inhaltlich (auf denselben Arbeitgeber) eingeschränkt und stelle somit eine begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinn des Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2003/109/EG dar (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 18. Oktober 2012, Mangat Singh, C-502/10).
§ 45 NAG sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil gegenständlich eine förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung vorliege.Paragraph 45, NAG sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil gegenständlich eine förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung vorliege.
5 Eine ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob türkische Staatsangehörige, die unter Art. 6 erster Spiegelstrich ARB 1/80 fielen, als niedergelassen im Sinn des § 45 Abs. 1 und 2 NAG anzusehen seien und daher die Zeiten einer der Niederlassung vorausgehenden Aufenthaltsbewilligung "Student" zur Hälfte gemäß § 45 Abs. 2 NAG auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG anzurechnen seien.5 Eine ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob türkische Staatsangehörige, die unter Artikel 6, erster Spiegelstrich ARB 1/80 fielen, als niedergelassen im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, und 2 NAG anzusehen seien und daher die Zeiten einer der Niederlassung vorausgehenden Aufenthaltsbewilligung "Student" zur Hälfte gemäß Paragraph 45, Absatz 2, NAG auf die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG anzurechnen seien.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision mit dem Antrag, das Erkenntnis des VwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben "und reformatorisch in der Sache zu entscheiden".
7 Das Bundesministerium für Inneres schloss sich in seiner Revisionsbeantwortung der Rechtsansicht des VwG an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revision ist angesichts der vom VwG formulierten und vom Revisionswerber übernommenen Zulässigkeitsbegründung zulässig, sie ist aber nicht begründet.
9 Art. 6 des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB) lautet:9 Artikel 6, des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB) lautet:
"Artikel 6
Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG , BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauteten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauteten auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ...Paragraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ...
12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26,);
...
1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8, (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
...
7. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
...
12. 'Aufenthaltsbewilligung' für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).12. 'Aufenthaltsbewilligung' für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69).
...
Zweckänderungsverfahren
§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht. Paragraph 26, Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU'
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU' erteilt werden, wenn sieParagraph 45, (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU' erteilt werden, wenn sie
Studenten
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sieParagraph 64, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
Art. 3 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, idF 2011/51/EU, lautet auszugsweise:Artikel 3, der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, in der Fassung 2011, /51/EU, lautet auszugsweise:
"Artikel 3
Anwendungsbereich
Das VwG ging somit zutreffend davon aus, dass der Revisionswerber aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung "Student" nicht als niedergelassen anzusehen ist.
11 Der Revisionswerber argumentiert, er könne ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus dem ARB 1/80 herleiten, eine Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung dieses Aufenthaltsrechts habe nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion. Die Richtlinie 2003/109/EG schließe zwar Studenten von ihrem Anwendungsbereich aus; "'(d)ie belangte Behörde' verkennt jedoch die Rechtslage und unterstellt das aus dem Unionsrecht erfließende Aufenthaltsrecht nicht unter ein Niederlassungsrecht, weshalb sie eine rechtswidrige Entscheidung traf". Das Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers werde seit 8. April 2018 aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleitet. Die Zweckänderung erfolge daher nicht direkt vom Aufenthaltstitel "Student" auf "Daueraufenthalt - EU". Beim Aufenthaltsrecht im Sinn des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 handle es sich keinesfalls um eine förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinn des Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/109/EG (Hinweis auf EuGH 24.1.2008, Payir u.a., C-294/06, wonach auch Studenten - sofern sie die Kriterien des Art. 6 ARB 1/80 erfüllen - ein mit der Beschäftigung einhergehendes Aufenthaltsrecht beanspruchen könnten); sämtliche Niederlassungsbewilligungen im NAG seien zeitlich ("zumeist mit mindestens 1 Jahr", oder die "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 NAG mit maximal zwei Jahren Gültigkeit) und inhaltlich befristet. Das unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitende Aufenthaltsrecht stelle keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Niederlassungsbewilligung dar. Der Revisionswerber habe daher bereits am 8. April 2018 ein Niederlassungsrecht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erlangt. Er erfülle auch alle Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 NAG (Wohnsitz länger als sechs Monate, Mittelpunkt des Lebensinteresses und Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit).11 Der Revisionswerber argumentiert, er könne ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus dem ARB 1/80 herleiten, eine Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung dieses Aufenthaltsrechts habe nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion. Die Richtlinie 2003/109/EG schließe zwar Studenten von ihrem Anwendungsbereich aus; "'(d)ie belangte Behörde' verkennt jedoch die Rechtslage und unterstellt das aus dem Unionsrecht erfließende Aufenthaltsrecht nicht unter ein Niederlassungsrecht, weshalb sie eine rechtswidrige Entscheidung traf". Das Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers werde seit 8. April 2018 aus Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleitet. Die Zweckänderung erfolge daher nicht direkt vom Aufenthaltstitel "Student" auf "Daueraufenthalt - EU". Beim Aufenthaltsrecht im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 handle es sich keinesfalls um eine förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinn des Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2003/109/EG (Hinweis auf EuGH 24.1.2008, Payir u.a., C-294/06, wonach auch Studenten - sofern sie die Kriterien des Artikel 6, ARB 1/80 erfüllen - ein mit der Beschäftigung einhergehendes Aufenthaltsrecht beanspruchen könnten); sämtliche Niederlassungsbewilligungen im NAG seien zeitlich ("zumeist mit mindestens 1 Jahr", oder die "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, NAG mit maximal zwei Jahren Gültigkeit) und inhaltlich befristet. Das unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitende Aufenthaltsrecht stelle keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Niederlassungsbewilligung dar. Der Revisionswerber habe daher bereits am 8. April 2018 ein Niederlassungsrecht gestützt auf Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 erlangt. Er erfülle auch alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, NAG (Wohnsitz länger als sechs Monate, Mittelpunkt des Lebensinteresses und Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit).
12 Dazu ist zunächst auszuführen, dass das VwG ohnehin von einem aus dem ARB 1/80 direkt ableitbaren Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers ausging; insofern steht das angefochtene Erkenntnis mit dem in der Revision zitierten Urteil des EuGH, Payir u.a., C-294/06, im Einklang. Der Revision ist auch zuzustimmen, dass für ein solches abgeleitetes Aufenthaltsrecht eine nationale Aufenthaltsberechtigung bloß deklaratorischen Charakter hat (vgl. etwa VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015, Rn. 24, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Strittig ist jedoch, ob türkische Staatsangehörige, die ihr Aufenthaltsrecht direkt aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ableiten, die Voraussetzung des § 45 Abs. 1 NAG zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" erfüllen.12 Dazu ist zunächst auszuführen, dass das VwG ohnehin von einem aus dem ARB 1/80 direkt ableitbaren Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers ausging; insofern steht das angefochtene Erkenntnis mit dem in der Revision zitierten Urteil des EuGH, Payir u.a., C-294/06, im Einklang. Der Revision ist auch zuzustimmen, dass für ein solches abgeleitetes Aufenthaltsrecht eine nationale Aufenthaltsberechtigung bloß deklaratorischen Charakter hat vergleiche , etwa VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015, Rn. 24, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Strittig ist jedoch, ob türkische Staatsangehörige, die ihr Aufenthaltsrecht direkt aus Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 ableiten, die Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, NAG zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" erfüllen.
13 Mit Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098, Rn. 14, unter Hinweis auf EuGH 10.1.2006, Sedef, C-230/03, Rn. 37).13 Mit Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen vergleiche , VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098, Rn. 14, unter Hinweis auf EuGH 10.1.2006, Sedef, C-230/03, Rn. 37).
Erfüllt ein türkischer Staatsangehöriger die in Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 aufgestellten Voraussetzungen, kann er nach Ablauf des ersten Arbeitsjahres eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verlangen (vgl. EuGH 24.1.2008, Payir u.a., C- 294/06, Rn. 39). Nach Ablauf des im Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 vorgesehenen Zeitraumes von drei Jahren ist der türkische Arbeitnehmern berechtigt, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben. Ein uneingeschränktes Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung gemäß dem dritten Spiegelstrich besteht erst nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung. 14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Ein derartiges Aufenthaltsrecht stellt eine Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung gemäß Art. 6 ARB 1/80 dar (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0100, Rn. 8 ff, mwN). Das Aufenthaltsrecht kann jedoch nicht weiter reichen als das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt. 15 Zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109, wonach diese Richtlinie unter anderem keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige findet, "deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde", verweist der Revisionswerber auf die Urteile des EuGH C-294/06 und vom 22.6.2000, Eyüp, C-65/98 und dazu ergangene hg. Entscheidungen.Erfüllt ein türkischer Staatsangehöriger die in Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 aufgestellten Voraussetzungen, kann er nach Ablauf des ersten Arbeitsjahres eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verlangen vergleiche , EuGH 24.1.2008, Payir u.a., C- 294/06, Rn. 39). Nach Ablauf des im Artikel 6, Absatz eins, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 vorgesehenen Zeitraumes von drei Jahren ist der türkische Arbeitnehmern berechtigt, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben. Ein uneingeschränktes Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung gemäß dem dritten Spiegelstrich besteht erst nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung. 14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Ein derartiges Aufenthaltsrecht stellt eine Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung gemäß Artikel 6, ARB 1/80 dar vergleiche , etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0100, Rn. 8 ff, mwN). Das Aufenthaltsrecht kann jedoch nicht weiter reichen als das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt. 15 Zur Auslegung von Artikel 3, Absatz 2, Buchst. e der Richtlinie 2003/109, wonach diese Richtlinie unter anderem keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige findet, "deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde", verweist der Revisionswerber auf die Urteile des EuGH C-294/06 und vom 22.6.2000, Eyüp, C-65/98 und dazu ergangene hg. Entscheidungen.
Für die Frage, ob ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht "förmlich begrenzt" im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. e Richtlinie 2003/109 ist, ist aus der zitierten Judikatur jedoch nichts zu gewinnen.Für die Frage, ob ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht "förmlich begrenzt" im Sinn von Artikel 3, Absatz 2, Litera e, Richtlinie 2003/109 ist, ist aus der zitierten Judikatur jedoch nichts zu gewinnen.
Dem Urteil des EuGH vom 18.10.2012, C-502/10, Singh, zufolge hat das nationale Gericht bei Auslegung des Art. 3 Abs. 2 lit. e Richtlinie 2003/109 zu prüfen, ob es "die förmliche Begrenzung einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des nationalen Rechts zulasse, dass der Inhaber dieser Genehmigung in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig" sei, wobei die Tatsache, dass eine Aufenthaltsgenehmigung - auch über eine Dauer von fünf Jahren hinaus und insbesondere unbegrenzt - immer wieder verlängert werden könne, ein wichtiges Indiz dafür darstelle, dass die förmliche Begrenzung den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindere, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein (Rn. 51 ff).Dem Urteil des EuGH vom 18.10.2012, C-502/10, Singh, zufolge hat das nationale Gericht bei Auslegung des Artikel 3, Absatz 2, Litera e, Richtlinie 2003/109 zu prüfen, ob es "die förmliche Begrenzung einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des nationalen Rechts zulasse, dass der Inhaber dieser Genehmigung in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig" sei, wobei die Tatsache, dass eine Aufenthaltsgenehmigung - auch über eine Dauer von fünf Jahren hinaus und insbesondere unbegrenzt - immer wieder verlängert werden könne, ein wichtiges Indiz dafür darstelle, dass die förmliche Begrenzung den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindere, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein (Rn. 51 ff).
Vorliegend stützt der Revisionswerber sein Aufenthaltsrecht nicht auf eine nach nationalem Recht erteilte Aufenthaltsbewilligung, sondern dieses ist Folge seines gemäß Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf denselben Arbeitgeber eingeschränkten Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung. Sein Aufenthaltsrecht ist also von seiner beschäftigungsrechtlichen Situation abhängig. Es ist durch die Bindung an die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt und an die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber weder zeitlich noch inhaltlich unbeschränkt. Ausgehend davon kann dem VwG nicht entgegengetreten werden, wenn es von einem förmlich begrenzten Aufenthaltsrecht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/109 ausging und daraus folgerte, dass der Revisionswerber nicht als niedergelassen im Sinn des die Richtlinie 2003/109 umsetzenden § 45 Abs. 1 NAG anzusehen ist. 16 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Revisionswerber aufgrund des aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts wegen dessen eingeschränkten Berechtigungsumfanges (Bindung an den gleichen Arbeitgeber) die Voraussetzung des § 45 Abs. 1 NAG zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" nicht erfüllt. 17 Die Revision war daher als unbegründet abzuweisen.Vorliegend stützt der Revisionswerber sein Aufenthaltsrecht nicht auf eine nach nationalem Recht erteilte Aufenthaltsbewilligung, sondern dieses ist Folge seines gemäß Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf denselben Arbeitgeber eingeschränkten Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung. Sein Aufenthaltsrecht ist also von seiner beschäftigungsrechtlichen Situation abhängig. Es ist durch die Bindung an die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt und an die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber weder zeitlich noch inhaltlich unbeschränkt. Ausgehend davon kann dem VwG nicht entgegengetreten werden, wenn es von einem förmlich begrenzten Aufenthaltsrecht im Sinn des Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2003/109 ausging und daraus folgerte, dass der Revisionswerber nicht als niedergelassen im Sinn des die Richtlinie 2003/109 umsetzenden Paragraph 45, Absatz eins, NAG anzusehen ist. 16 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Revisionswerber aufgrund des aus Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts wegen dessen eingeschränkten Berechtigungsumfanges (Bindung an den gleichen Arbeitgeber) die Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, NAG zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" nicht erfüllt. 17 Die Revision war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2020
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0294 Payir VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019220009.J00Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020