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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Rechtssatz
Sowohl bei Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz als auch im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087) hat das BFA gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dies gilt nach § 52 Abs. 2 letzter Satz FrPolG 2005 jedoch nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Sowohl bei Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz als auch im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087) hat das BFA gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dies gilt nach Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz FrPolG 2005 jedoch nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200523.L01Im RIS seit
17.04.2020Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020