RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/20/0523

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AVG §68
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11
FrPolG 2005 §52 Abs2
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2

Rechtssatz

Sowohl bei Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz als auch im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087) hat das BFA gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dies gilt nach § 52 Abs. 2 letzter Satz FrPolG 2005 jedoch nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200523.L01

Im RIS seit

17.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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