TE Vwgh Beschluss 2020/3/3 Ra 2020/04/0016

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der W S in S, vertreten durch Dr. Georg Gorton, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Radetzkystraße 1, gegen das am 20. November 2019 mündliche verkündete und mit Datum vom 21. November 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, Zl. KLVwG-1450-1453/9/2019, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 24. Mai 2019 wurde der Revisionswerberin vorgeworfen, in vier konkret umschriebenen Zeiträumen als Gewerbeinhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart "Imbissstand" an einem näher bezeichneten Standort in der Marktgemeinde Feistritz im Rosental eine nach § 74 GewO 1994 genehmigungspflichtige, jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage betrieben zu haben, obwohl laut einer behördlichen Verfahrensanordnung vom 12. November 2018 der Betrieb der Anlage an diesem Standort eingestellt worden sei. Die belangte Behörde verhängte über die Revisionswerberin vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils ein Tag) und verpflichtete sie zu einem Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von EUR 100,--. 2 2.1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wies die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), schrieb einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 200,-- vor (Spruchpunkt II.) und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (Spruchpunkt III.).

3 2.2. Das Verwaltungsgericht führte in seiner Begründung aus, nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren stehe fest, dass die Revisionswerberin die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen unzweifelhaft begangen habe. Ihr sei mit Verfahrensanordnung vom 12. November 2018 der Betrieb einer gastgewerblichen Betriebsanlage auf dem näher bezeichneten Grundstück untersagt worden. Die Revisionswerberin habe sich jedoch nicht an diese Anordnung gehalten. § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 stelle dies unter Strafe.

4 Die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen vier Polizeibeamten hätten schlüssig und übereinstimmend dargelegt, dass die Revisionswerberin an den im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis angeführten Tatzeiten das Gastgewerbe am näher bezeichneten Standort betrieben habe. Die gewerbliche Betriebsanlage sei nicht in einem fahrbaren Imbissstand, sondern in einer auf der näher genannten Parzelle stehenden alten Holzhütte betrieben worden. Die Revisionswerberin sei unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung gekommen. 5 Auch nach Einleitung des gegenständlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens habe die Revisionswerberin den Imbisstand weiter betrieben, was durch eine erneute Anzeige vom 12. April 2019 belegt sei.

6 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer

außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 5. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass das Recht auf Parteiengehör in einem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht auf Grund eines "einzigen und einmaligen unentschuldigten Fernbleibens" des Beschuldigten "untergehen" könne. Dazu fehle (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Frage, ob ein Beschuldigter, der unentschuldigt der einzigen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ferngeblieben sei, in einer Verwaltungsstrafsache ohne persönliche Einvernahme durch das Verwaltungsgericht, sohin in seiner Abwesenheit, mit Erkenntnis "verurteilt" werden könne, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

11 6. Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin § 45 Abs. 2 VwGVG, der für das Verfahren der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen ausdrücklich festhält, dass es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist (vgl. VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027; 18.10.2016, Ra 2016/03/0069). Nach dem gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0296). Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242).

12 Im vorliegenden Fall behauptet die Revisionswerberin weder, dass sie nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden wäre, noch, dass einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe ihr Nichterscheinen gerechtfertigt hätte.

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Revisionswerberin ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 20. November 2019 geladen wurde. Der Verhandlungsschrift lässt sich zudem entnehmen, dass der im Rahmen der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG der Revisionswerberin beigegebene Rechtsanwalt an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.

13 7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040016.L00

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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