TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/6 LVwG-2020/26/0212-4

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Entscheidungsdatum

06.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.11.2019, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Bauansuchens nach der Tiroler Bauordnung 2018,

zu Recht:

1.       Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

1)

Mit Bauansuchen vom 26.07.2019 hat der Bauwerber AA um die baubehördliche Genehmigung für einen Zu- und Umbau beim Bestandsgebäude auf dem Grundstück **1 KG Y, beinhaltend insbesondere 8 Kleinwohnungen, angesucht.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anberaumung einer Bauverhandlung für den 13.11.2019 wurde dieses Bauansuchen mit Eingabe vom 12.11.2019 zurückgezogen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.11.2019, Zl ***, wurde das gegenständliche Bauansuchen abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das antragsgegenständliche Bauvorhaben „Errichtung von Wohnungen für Arbeitnehmer“ dem Flächenwidmungsplan widerspreche.

2)

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Herrn AA vom 23.12.2019 mit näherer Begründung, wobei der Rechtsmittelwerber insbesondere verfahrensrechtliche und inhaltliche Mängel des behördlichen Verfahrens vorbrachte. Das gegenständliche Bauansuchen widerspreche nicht den Bestimmungen des TROG 2019 und sei daher nicht gemäß TBO 2018 zu versagen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben.

3)

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde nach einer ersten Prüfung der Beschwerdesache den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 28.01.2020 die vorläufige Auffassung des Gerichts bekanntgegeben, dass eine Zuständigkeit der Baubehörde zur Erlassung des Bescheides vom 28.11.2019 nicht mehr bestanden hatte, da schon zuvor eine entsprechende Antragszurückziehung erfolgte und über einen zurückgezogenen Antrag nicht mehr bescheidmäßig abzusprechen ist, sodass der bekämpfte Bescheid demnach wegen Unzuständigkeit zu beheben wäre.

Von der vom Verwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit, zur vorläufigen Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol Stellung zu nehmen, hat zunächst die belangte Behörde Gebrauch gemacht.

Diese teilte hierbei in ihrer Äußerung vom 04.02.2020 mit, dass der Gemeinde lediglich das Bauansuchen (gemeint wohl: die Antragszurückziehung) von Herrn BB vorgelegen sei. Daraufhin sei der Bauwerber AA gebeten worden, das Ansuchen (gemeint wohl: die Antragszurückziehung) - sollte er sein Bauansuchen zurücknehmen wollen - entweder auch zu unterschreiben oder eine Vollmacht für Herrn BB vorzulegen. Da keine Zurückziehung des Ansuchens von Herrn AA eingelangt sei, sei das Bauansuchen mittels Bescheid abgewiesen worden.

Auch der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 05.02.2020 dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass sich das gegenständliche Bauvorhaben seiner Auffassung nach derzeit in einem laufenden in der II. Instanz stehenden Genehmigungsverfahren befinde. Das Schreiben des Herrn BB vom 12.11.2019 sei nicht rechtswirksam, zumal er nicht Partei sei und zu diesem Schritt nicht befugt sei. Das Verfassen und Übermitteln einer Liste mit dem Bedarf an Wohnungen für die Betriebe auf seiner Liegenschaft am 18.11.2019 an die Gemeinde Y und die Annahme derselben im Bauamt zeige, dass der Beschwerdeführer an der weiteren Behandlung seines Ansuchens interessiert gewesen sei und ein laufendes Verfahren angenommen habe. Die Baubehörde I. Instanz sei derselben Auffassung gewesen, zumal sie einen Bescheid erlassen habe.

II.      Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.

III.     Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, welche gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018, auch auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG sinngemäß anzuwenden ist, lauten auszugsweise wie folgt:

„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(…)“

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 2019 (ZTG 2019), BGBl I Nr 29/2019, lauten auszugsweise wie folgt:

„Ziviltechniker

Begriff

§ 1.

(1) Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer staatlich verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.

(2) Ziviltechnikerberufe sind folgende Berufe:

1. Architekt und

2. Ingenieurkonsulent.

Berechtigungsumfang

§ 3.

(1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.

(2) Unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Rechte sind von den Ziviltechnikern berechtigt:

1. die Architekten zur Planung von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museumsbauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und Gemeinden, sofern sie vom künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung sind,

2. (…)“

Die maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 112/2018, hat auszugsweise folgenden Inhalt:

„Baumeister

§ 99.

(1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,

1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,

2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen,

3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,

4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,

5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,

6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

(2) (…)“

IV.      Rechtliche Erwägungen:

1)

Die Verfahrenshandlungen eines Beteiligten, mit denen er an die Behörde herantritt, fasst § 13 AVG unter dem Begriff „Anbringen“ zusammen; darunter sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen zu verstehen.

Anbringen können auf die Erlassung eines Bescheides abzielen und begründen diesfalls eine Entscheidungspflicht der Behörde; vielfach ist in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen, dass ein Verwaltungsverfahren nur aufgrund einer Initiative eines Beteiligten einzuleiten ist. In diesen Fällen darf ein Bescheid – bei sonstiger Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) – nur aufgrund eines Anbringens erlassen werden (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 150).

Im gegebenen Zusammenhang ist fallbezogen festzuhalten, dass es sich bei der Baubewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl VwGH 30.07.2019, Ra 2018/05/0190).

Entsprechend der Bestimmung des § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Mit dem Einlangen der Zurückziehungserklärung bei der für den Antrag zuständigen Behörde wird diese wirksam und auch unwiderruflich. Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Anbringens – also vor Erlassung des Bescheides – bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über das Anbringen – bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides – nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 41 und die dort zitierte Judikatur [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

2)

Im gegenständlichen Fall hat Herr BB das Bauansuchen vom 26.07.2019 – sohin den verfahrenseinleitenden Antrag - mit Schreiben vom 12.11.2019 zur Gänze zurückgezogen.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass das Schreiben des Herrn BB vom 12.11.2019 nicht rechtswirksam sei, zumal dieser nicht Partei sei und zu diesem Schritt nicht befugt gewesen sei, so ist ihm entgegenzuhalten wie folgt:

Gemäß § 3 Abs 1 Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) sind Ziviltechniker – darunter fallen auch Architekten – auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet unter anderem zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

Nach § 99 Abs 1 Z 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist ein Baumeister im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

Fallbezogen ist diesbezüglich auszuführen, dass Herr BB zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor der belangten Baubehörde befugt war, zumal er Architekt und Baumeister ist. Damit konnte er rechtswirksam Prozesshandlungen für den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vornehmen, eben auch die nun verfahrensentscheidende Antragszurückziehung.

Zu prüfen ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in diesem Zusammenhang noch, ob vorliegend davon ausgegangen werden kann, dass das Vollmachtsverhältnis des Bauwerbers AA zu seinem berufsmäßigen Parteienvertreter Herrn BB zum Zeitpunkt der Zurückziehung des gegenständlichen Bauansuchens bestanden hat.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es bei gewissen Personen zum Nachweis einer bereits erteilten Vollmacht hinreicht, wenn diese gegenüber der Behörde als Vertreter auftreten, der Behörde also keine Erklärung des Beteiligten vorliegt, sondern nur die Erklärung einer anderen Person, der Beteiligte habe sie bevollmächtigt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 12 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

Dies genügt dann, wenn zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen einschreiten. Diesfalls ersetzt die – schriftliche oder mündliche – Berufung auf die erteilte Vollmacht durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz AVG den urkundlichen Nachweis der Vollmacht, macht also den Ausweis durch eine schriftliche Vollmacht oder die mündliche Vollmachtserteilung vor der Behörde entbehrlich, aber nicht unzulässig.

Diese Erleichterung des Vollmachtsnachweises wurde – in Anlehnung an § 30 Abs 2 ZPO – durch die Novelle BGBl 1990/357 eingeführt und war zunächst auf Rechtsanwälte und Notare beschränkt.

Durch die Novelle BGBl I 1998/158 wurde der Kreis der Bevorzugten auch auf andere zur Parteienvertretung befugte Personen (insbesondere Ziviltechniker, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Baumeister) erweitert. Dabei ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu bedenken, dass die GewO 1994 bei jenen Berufen, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden ist, diese Vertretungsbefugnis vor Behörden jeweils ausdrücklich vorsieht (vgl für den Baumeister § 99 Abs 1 Z 6 GewO 1994).

Die Berufung auf die Vollmacht kann etwa durch die Klausel „Vollmacht erteilt“ auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel „Namens und auftrags meiner Mandantschaft“ eingebracht wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 13 und die dort zitierte Judikatur [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

Im Gegenstandsfall hat Herr BB in der verfahrensentscheidenden Eingabe vom 12.11.2019 ausdrücklich angeführt, das gegenständliche Bauansuchen „im Auftrag und im Namen von Herrn AA“ zurückzuziehen. Der Ausweis durch eine schriftliche Vollmacht oder eine mündliche Vollmachtserteilung vor der Behörde war somit entbehrlich. Mit Blick auf die vorstehend angeführte Formulierung in der die Antragszurückziehung enthaltenden Eingabe konnte vom Bestand eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses zwischen Bauwerber und BB ohne weiteres ausgegangen werden.

Die Zurückziehung des gegenständlichen Bauansuchens mit Schreiben vom 12.11.2019 war demnach rechtswirksam.

3)

Aufgrund der vorstehenden Begründungsausführungen steht für das erkennende Gericht im vorliegenden Beschwerdefall fest, dass die Zuständigkeit der belangten Baubehörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 28.11.2019, Zl ***, nicht mehr bestanden hatte, da schon zuvor eine rechtswirksame Antragszurückziehung erfolgte. Über einen zurückgezogenen Antrag ist nicht mehr bescheidmäßig abzusprechen.

Dementsprechend war der angefochtene Bescheid infolge gegeben gewesener Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde ersatzlos zu beheben.

V.       zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt.

Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah im Gegenstandsfall keine Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, war vorliegend doch ausschließlich eine Rechtsfrage zu lösen, wohingegen auf Tatsachenebene weitere Ermittlungen nicht erforderlich waren.

Demgemäß ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).

Davon abgesehen konnte vorliegend eine Verhandlung schon deshalb entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (siehe § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen. Daher war im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der in Beschwerde gezogene Bescheid infolge der mit Antragszurückziehung eingetretenen Unzuständigkeit der belangten Baubehörde ersatzlos zu beheben. Das erkennende Gericht hat sich an die Judikatur des Höchstgerichts gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer ordentlichen bzw außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist - sofern die ordnungsgemäße Zustellung dieser Entscheidung bis zum 30.  April 2020 erfolgt - gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 6 Abs 2 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl I Nr 16/2020, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnt mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Der Bundeskanzler ist allerdings ermächtigt, durch Verordnung die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Antragszurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.26.0212.4

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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