TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/6 LVwG-2019/26/1822-11, LVwG-2019/26/1823-11, LVwG-2019/26/1824-11, LVwG-2

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Entscheidungsdatum

06.04.2020

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §7 Abs1 lita
WRG 1959 §9 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §24a Abs1
VwGVG 2014 §33 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerden des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen

I.     Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2019, Zl ***, sowie

II.    das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.03.2019, Zl ***, betreffend je eine Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und zwei nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Durchführung von drei öffentlichen mündlichen Verhandlungen,

zu Recht:

I.

1.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.07.2019 wird Folge gegeben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in Bezug auf das Straferkenntnis vom 04.03.2019 stattgegeben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

1.       Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 04.03.2019 wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt 2. behoben wird und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt wird.

2.       Im Übrigen – sohin hinsichtlich der Spruchpunkte 1a., 1b. sowie 3. des Straferkenntnisses vom 04.03.2019 – wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass in Präzisierung

-    des Tatortes im Spruchpunkt 1. nach der Ortsbezeichnung „X“ die Wortfolge „außerhalb geschlossener Ortschaften“ eingefügt wird und

-    der Tathandlung im Spruchpunkt 3. nach dem Wort „Murmaterial“ die Wortfolge „im Ausmaß von 300 m³“ und vor dem Wort „behandelt“ die Wortfolge „mittels eines Wurfgitters und einer Brecheranlage“ eingefügt werden.

Der Beschwerdeführer hat Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 (zu Spruchpunkt 1a.), von Euro 100,00 (zu Spruchpunkt 1b.) und Euro 420,00 (zu Spruchpunkt 3.) zu leisten.

Der Gesamtzahlbetrag an die belangte Behörde beträgt daher nunmehr Euro 4.680,00.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 04.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, geb. am. xx.xx.xxxx, wohnhaft in W, Adresse 2, haben es zu verantworten, dass Sie seit Oktober 2017, jedenfalls jedoch am 23.10.2017 (Zeitpunkt der Feststellung),

1.   im Bereich „X“ im Bereich der Grundparzellen **1 und **2, jeweils KG Y, Schottermaterial im Ausmaß von 80 m³ aus dem nahegelegenen „Bach CC“ (Grundparzelle **2, KG Y) , maschinell, illegal entnommen haben,

a)   ohne die hierfür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung;

b)   ohne die hierfür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung;

2.   im Bereich „DD“ am See EE, auf einer Fläche im Bereich direkt neben der Adresse 3 bei Straßenkilometer *** (Einfahrt), auf den Grundparzellen **3 und **4, jeweils KG V, Murmaterial (Bodenaushub mit der Schlüsselnummer: *** – mögliche Spezifikationen *** –***) im Ausmaß von 300 m3 illegal zwischengelagert haben und schließlich mittels eines Wurfgitters und einer Brecheranlage aufbereitet haben und dadurch nicht gefährliche Abfälle außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orts gesammelt, befördert, gelagert und behandelt haben;

3.   die Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt haben, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes für die Sammlung und Behandlung von Abfällen zu sein, indem Sie im Bereich „DD“ am See EE, auf den Grundparzellen **3 und **4, jeweils KG V, Murmaterial (Bodenaushub mit der Schlüsselnummer: *** – mögliche Spezifikationen ***-***), das als Abfall iSd § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu betrachten ist, gesammelt und behandelt haben.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer

-   zu 1a. eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 lit a iVm § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005,

-   zu 1b. eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 iVm § 137 Abs 2 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959,

-   zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und

-   zu 3. eine Verwaltungsübertretung nach § 24a Abs 1 iVm § 79 Abs 2 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

begangen, weswegen über ihn

-   zu 1a. eine Geldstrafe im Betrag von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden),

-   zu 1b. eine Geldstrafe im Betrag von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag),

-   zu 2. eine Geldstrafe im Betrag von Euro 2.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen) und

-   zu 3. eine Geldstrafe im Betrag von Euro 2.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen)

verhängt wurden. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde wurde mit Euro 570,00 festgesetzt.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Übertretungen verwirklicht habe.

So habe dieser seit Oktober 2017, jedenfalls im Zeitpunkt der behördlichen Feststellung am 23.10.2017 im Bereich „X“ ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen nach dem Naturschutzgesetz und dem Wasserrechtsgesetz Schottermaterial im Ausmaß von etwa 80 m³ aus dem „Bach CC“ maschinell entnommen.

Weiters habe dieser im selben Tatzeitraum im Bereich „DD“ am See EE Murmaterial im Ausmaß von 300 m³ entgegen den gesetzlichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zwischengelagert und schließlich mittels eines Wurfgitters und einer Brecheranlage aufbereitet, womit er

-   nicht gefährlichen Abfall außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orts gesammelt, befördert, gelagert und behandelt habe sowie

-   die Sammlung und Behandlung außerdem ohne eine entsprechende Erlaubnis durch den Landeshauptmann nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vorgenommen habe.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass neben der bisherigen Unbescholtenheit auch der Umstand als strafmildernd berücksichtigt worden sei, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht abgestritten habe.

Straferschwerend sei die anzunehmende Wissentlichkeit bei den Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in Anschlag zu bringen gewesen.

Bei den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sei von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen.

Die Bestrafungen seien aus general- und spezialpräventiven Erwägungen notwendig.

Die beiden Strafbeträge für die Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und des Wasserrechtsgesetz 1959 seien klar im unteren Bereich der gesetzlichen Strafrahmen angesiedelt.

Infolge der anzunehmenden gewerbsmäßigen Tätigkeit des Beschuldigten im Bereich der Abfallwirtschaft hätten für die Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 die vorgesehenen Mindeststrafen ausgesprochen werden müssen.

Die festgelegten Strafen seien als tat- und schuldangemessen anzusehen.

2)

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens begehrt wurden. In eventu wurde beantragt, eine Strafherabsetzung vorzunehmen bzw eine bloße Ermahnung auszusprechen.

Die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung wurde in jedem Fall verlangt.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass die Anlastungen nicht den Erfordernissen des § 44a VStG gerecht würden.

So fehlten bei der vorgeworfenen Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 Konkretisierungen dahingehend, ob die Tat außerhalb geschlossener Ortschaften stattgefunden habe und welche Gewässerart betroffen sei. Zudem sei die vorgehaltene „Entnahme von Schottermaterial“ kein Tatbestandselement des § 7 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005.

Gleiches gelte für die angelastete Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, die belangte Behörde hätte konkretisieren müssen, ob die gegenständliche Benützung über den Gemeingebrauch hinausgehe, die vorgeworfene „Entnahme von Schottermaterial im Ausmaß von 80 m³“ sei wiederum kein Tatbestandselement des § 9 Abs 1 WRG 1959.

Was die Übertretung des § 15 Abs 3 AWG 2002 anbelange, bleibe vollkommen offen, warum der gegenständliche Ort für die vorgehaltene Zwischenlagerung von 300 m³ Murmaterial und die anschließende Aufbereitung dieses Murmaterials mittels Wurfgitter und Brecheranlage ungeeignet sein sollte.

Dies wäre mit einem entsprechenden Sachverständigengutachten zu klären gewesen.

Es fehlten auch Konkretisierungen in der Strafentscheidung, warum es sich beim „Murmaterial“ um Abfall handeln solle.

Schließlich mangle es auch an Konkretisierungen in der Hinsicht, durch welche konkrete Handlung eine Sammlung oder Behandlung von Abfall verwirklicht worden sein solle.

Die Strafentscheidung entbehre der erforderlichen Feststellungen zu den Schuldvorwürfen und sei die Begründung mangelhaft.

Beantragt werde die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Abfallwirtschaft und die Einvernahme des Beschuldigten.

3)

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2019 entschied die belangte Behörde über die vorstehend näher ausgeführte Beschwerde vom 05.04.2019 dahingehend, dass diese als verspätet zurückgewiesen wurde.

Dazu führte die belangte Behörde begründungsweise aus, dass die angefochtene Strafentscheidung dem Beschwerdeführer persönlich am 07.03.2019 zugestellt worden sei, weshalb die am 05.04.2019 im Postwege eingebrachte Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verspätet erhoben worden sei.

Hierauf stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26.05.2019 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dies verbunden mit einer neuerlichen Beschwerde gegen die Strafentscheidung und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das bekämpfte (einem Vollzug zugängliche) Straferkenntnis.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass weder dem Rechtsvertreter noch dem Beschwerdeführer ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last gelegt worden könne, das den minderen Grad des Versehen überstiege.

Der Rechtsvertreter habe hinsichtlich des Zustelldatums zweimal nachgefragt und sich das Zustelldatum sogar schriftlich bestätigen lassen.

Der Beschwerdeführer habe umgehend nach Zustellung auf dem Schriftstück einen Zustellvermerk angebracht, habe sich in diesem Zusammenhang noch nie beim Datum geirrt und sei die nunmehrige Fehlleistung der Anbringung eines falschen Zustelldatums auf dem Schriftstück keine solche, die über den minderen Grad des Versehens hinausginge.

4)

Mit dem ebenfalls bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2019 wurde

-   unter Spruchpunkt I. der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen und

-   unter Spruchpunkt II. dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages begründete die belangte Behörde kurz zusammengefasst damit, dass sich der Rechtsvertreter alle erforderlichen Informationen verschaffen hätte müssen, um die Prozesshandlung zeitgerecht zu setzen und damit die Frist zu wahren. Dem Rechtsvertreter sei vorliegend auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen, habe er sich doch darauf verlassen, dass der Wiedereinsetzungswerber das Zustelldatum richtig in Erinnerung habe, mit welchem er im Übrigen keinen direkten Kontakt gepflogen habe, sondern nur mit dessen Berater.

Es sei bei diesen Gegebenheiten unverständlich, warum der Rechtsvertreter nicht im Wege der Akteneinsichtnahme das korrekte Zustelldatum erhoben habe.

Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde mit Bescheid vom 18.07.2019 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21.08.2019 mit dem Begehren, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. In eventu wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Jedenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung begehrt.

Diese Beschwerde begründete der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen damit, dass der seit vielen Jahren für den Beschwerdeführer in abfallrechtlichen Belangen tätige Berater den Rechtsvertreter um Übernahme der Vertretung und Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Strafentscheidung ersucht habe, wobei bereits über das Zustelldatum gesprochen worden sei.

Über Veranlassung durch den Rechtsvertreter sei das Zustelldatum nochmals hinterfragt und geprüft worden, dies mit dem Ergebnis, dass das Zustelldatum korrekt benannt worden sei, wobei dies schriftlich bestätigt worden sei und Unterlagen mit angebrachten Zustellvermerken übermittelt worden seien, nämlich das Straferkenntnis vom 04.03.2019 sowie das Kuvert der RSa-Briefsendung.

Die direkte Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer hätte gegenständlich kein anderes Zustelldatum ergeben, da dieser offensichtlich irrtümlich ein falsches Datum auf dem Straferkenntnis bzw auf dem diesbezüglichen Briefumschlag angebracht habe.

Die Rechtsansicht, der Rechtsvertreter hätte das Zustelldatum im Wege der Akteneinsicht eruieren müssen, sei nicht zutreffend, wären doch im Gegenstandsfall keine Umstände vorgelegen, aufgrund derer der Rechtsvertreter einen Verdacht hätte haben können, dass allenfalls der Beschwerdeführer über das Datum der Zustellung nicht in Kenntnis gewesen sei. Dieser sei Unternehmer und gewohnt, eingehende Korrespondenz mit einem Eingangsstempel zu versehen.

Der Rechtsvertreter hätte folglich am bekanntgegebenen Zustelldatum nicht zweifeln müssen.

Auf die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages sei die belangte Behörde nicht hinreichend eingegangen, was als wesentlicher Verfahrensfehler zu beanstanden sei.

Beantragt wurden die Einvernahmen des Beschwerdeführers, dessen Berater in abfallrechtlichen Belangen und dessen Rechtsvertreter.

5)

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden in der vorliegenden Rechtssache insgesamt drei Rechtsmittelverhandlungen durchgeführt.

In der ersten Beschwerdeverhandlung am 17.10.2019 erfolgte eine Prüfung des Wiedereinsetzungsbegehrens, dies durch Befragung der angebotenen Zeugen sowie des Rechtsmittelwerbers.

In den beiden nachfolgenden Beschwerdeverhandlungen am 30.01.2020 sowie am 10.03.2020 wurden die beiden verfahrensmaßgeblichen Sachverhalte tiefergehend erhoben, wobei der Beschwerdeführer selbst sowie drei Zeugen zum relevanten Geschehen eingehend befragt wurden.

Außerdem wurde ein Sachverständiger zur Eignung des Holzlagerplatzes der Agrargemeinschaft V – also des Tatortes der Anlastungspunkte 2. sowie 3. – zur Aufbereitung von ca 300 m³ Murmaterial mittels Wurfgitter und Brecheranlage näher befragt.

Für den Beschwerdeführer bestand dabei die Möglichkeit, Fragen an die einvernommenen Zeugen sowie an den Sachverständigen zu richten. Zudem konnte er seine Rechtsstandpunkte in den Beschwerdeverhandlungen argumentativ ausführen.

II.      Sachverhalt:

Gegenstände des vorliegenden Verfahrens sind

-   zum einen eine abweisliche Wiedereinsetzungsentscheidung im Zusammenhang mit der Versäumung der Beschwerdefrist in Bezug auf eine Strafentscheidung und

-   zum anderen eine Verwaltungsstrafsache wegen angelasteter Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.

1)

Zu der vom Beschwerdeführer angestrebten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind folgende Feststellungen zu treffen:

Der Beschwerdeführer hat das angefochtene Straferkenntnis vom 04.03.2019 an seiner Wohnadresse „Adresse 2“ in W am 07.03.2019 persönlich übernommen und den Empfang dieser RSa-Briefsendung mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt.

Unmittelbar nach Übernahme der Briefsendung hat der Rechtsmittelwerber auf dem Kuvert den Vermerk „EINGEG. 8.3.19“ angebracht, aufgrund eines Versehens vermerkte er also auf dem Briefkuvert das unzutreffende Zustelldatum „8.3.2019“, bei der Anbringung des Zustellvermerkes auf dem Kuvert hat sich der Beschwerdeführer genau um einen Tag vertan.

Das zugestellte Schriftstück nahm der Rechtsmittelwerber in der Folge zu seinem Firmensitz mit, der sich an der Adresse „Adresse 4“ in W befindet. Dort brachte er auf dem Straferkenntnis vom 04.03.2019 mit einem Eingangsstempel das Zustelldatum „08.MRZ.2019“ an.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist wandte er sich wegen der Strafentscheidung an seinen Berater in abfallrechtlichen Belangen, damit gegen die Strafentscheidung etwas unternommen wird. Sein Berater kontaktierte wiederum den Rechtsvertreter, der die Vertretung in der vorliegenden Rechtssache übernahm, wobei dieser das genaue Zustelldatum hinterfragte, insbesondere wollte er geklärt haben, ob die Strafentscheidung vom Beschwerdeführer persönlich übernommen worden ist oder allenfalls von der Post nach erfolgter Hinterlegung abgeholt wurde, zumal es erfahrungsgemäß gerade bei hinterlegten Schriftstücken zu Missverständnissen über den Tag der Zustellung kommt.

Daraufhin wurde beim Rechtsmittelwerber nochmals das Zustelldatum hinterfragt und wurde schließlich dem Rechtsvertreter bestätigt, dass die relevante Zustellung am 08.03.2019 erfolgt ist, wobei dem Rechtsvertreter mit E-Mail vom 02.04.2019 sowohl das entsprechende Kuvert der RSa-Briefsendung mit dem darauf vom Beschwerdeführer handschriftlich angebrachten Vermerk „EINGEG. 8.3.19“ als auch das anzufechtende Straferkenntnis vom 04.03.2019 mit dem darauf angebrachten Eingangstempel „EINGEGANGEN am 08.MRZ.2019“ übermittelt wurden.

2)

Zu den dem Rechtsmittelwerber angelasteten Verwaltungsdelikten nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wird wie folgt festgestellt:

Wie bei entsprechenden Lokalaugenscheinen der belangten Behörde am 23.10.2017 festgestellt werden konnte, hat der Beschwerdeführer seit bzw im Oktober 2017 und jedenfalls am Kontrolltag 23.10.2017 folgende hier relevante Maßnahmen durchgeführt:

a)

Im Bereich „X“ im Bereich der Grundparzellen **1 sowie **2, je KG Y, hat er Schottermaterial im Ausmaß von etwa 80 m³ aus dem dort verlaufenden „Bach CC“ maschinell mit einem Radlader entnommen, dies ohne entsprechende Genehmigungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und dem Wasserrechtsgesetz 1959.

Der „Bach CC“ verläuft im verfahrensmaßgeblichen Bereich auf einer eigenen Grundparzelle (Grundstück **2 KG Y), die im Eigentum der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut steht. Die Schotterentnahme erfolgte also aus einem öffentlichen Gewässer. Das Einverständnis der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut zur Bachschotterentnahme hat der Beschwerdeführer nicht eingeholt.

Den entnommenen Bachschotter im Ausmaß von etwa 80 m³ hat er auf einem geschotterten Platz neben dem „Bach CC“ einer Aufbereitung mittels Wurfgitter zugeführt, den entnommenen Bachschotter sohin in feineres und groberes Material geteilt.

Anschließend hat er mit dem aufbereiteten Bachschottermaterial den geschotterten Platz neben dem „Bach CC“ sowie die Zufahrt zu diesem Platz ausgebessert, dies in dem Sinne, dass er entstandene Schlaglöcher verfüllt hat und eine halbwegs ebene Oberfläche hergestellt hat.

Hintergrund der vorstehend beschriebenen Maßnahmen des Rechtsmittelwerbers war, dass dieser den in Rede stehenden Platz neben dem „Bach CC“ über eine gewisse Zeit als „Lager“ für das von ihm betriebene Unternehmen derart genutzt hat, dass er von Baustellen Material auf den betreffenden Platz gebracht hat, welches bei entsprechender Aufbereitung einer Wiederverwendung zugeführt hat werden können.

Die belangte Behörde hatte dem Beschwerdeführer bezüglich seines auf dem Platz neben dem „Bach CC“ betriebenen „Lagers“ die Räumung aufgetragen, weil er für die Aufbereitung des Baustellenmaterials nicht über die erforderliche Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verfügt hat.

Diesem behördlichen Auftrag kam der Rechtsmittelwerber schließlich im Jahr 2017 nach, wobei er im Zuge der Räumung des Platzes neben dem „Bach CC“ vom Waldaufseher der Marktgemeinde Y beauftragt wurde, den Platz und den Zufahrtsweg zu diesem Platz ordentlich herzurichten und zu hinterlassen.

Um den geschotterten Platz neben dem „Bach CC“, auf dem der Beschwerdeführer die Baustellenmaterialien aufbereitet hatte, in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu können, benötigte er Schottermaterial, wozu der Rechtsmittelwerber aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen einfach etwa fünf LKW-Fuhren Bachschotter dem neben dem Platz verlaufenden „Bach CC“ entnommen hat, mithin in etwa eine Menge von 80 m³.

Den aus dem „Bach CC“ entnommenen Bachschotter setzte der Beschwerdeführer nach entsprechender Aufbereitung mittels Wurfgitter, also der Fraktionierung des Bachschotters in feineres und groberes Material, für die Sanierung des von ihm zu räumenden Platzes und des Zufahrtsweges zum Platz ein.

Die strittige Bachschotterentnahme erfolgte folglich zur Gewinnung von entsprechendem Material für die Wegsanierung und die Sanierung der geschotterten Fläche des von ihm bis dahin genutzten Platzes neben dem „Bach CC“. Die Bachschotterentnahme diente demgemäß nicht der Regulierung des „Baches CC“, vielmehr bestand die Absicht beim Beschwerdeführer, Schottermaterial zu gewinnen.

b)

Im Jahr 2016 kam es infolge eines Starkregenereignisses im Bereich des Sees EE zu einem Murereignis in der Nähe der Seesperre und des dortigen Kraftwerkes, wobei Murmaterial im orographisch links gelegenen Murgerinne „Mure FF“ bis zum See EE vorgestoßen ist.

In diesem Bereich besteht auf der orographisch anderen Seite ein weiteres Murgerinne, das ebenso Murmaterial bei entsprechenden Ereignissen zum See bringen kann.

Dementsprechend besteht die Gefahr, dass bei größeren Ereignissen der See EE durch Mureinstöße aufgestaut wird, was wiederum dazu führen kann, dass die Seesperre und das dortige Kraftwerk in Gefahr kommen.

Dieses Kraftwerk bei der genannten Seesperre des Sees EE wird von der GG AG betrieben.

Aufgrund der beschriebenen Gefahrenlage wird darauf geachtet, dass nach entsprechenden Murereignissen die Murgerinne geräumt werden, um Platz in diesen für nachfolgende Murereignisse zu schaffen, sodass eben ein Mureinstoß in den See EE mit Aufstau des Sees nicht eintreten kann.

Infolgedessen beauftragte die GG AG nach dem Murereignis im Jahr 2016 mit Verfüllung des orographisch linken Murgerinnes „Mure FF“ die Firma JJ damit, das genannte Murgerinne zu räumen, wobei mit der Agrargemeinschaft V übereingekommen wurde, dass das eingestoßene Murmaterial vorübergehend auf den nahegelegenen Holzlagerplatz der Agrargemeinschaft verbracht werden kann. Von der Firma JJ wurde daraufhin Murmaterial im Ausmaß von ca 300 m³ aus dem Murgerinne „Mure FF“ entnommen und zum Holzlagerplatz der Agrargemeinschaft gebracht.

Dieser Holzlagerplatz befindet sich in der Nähe der Seesperre des Sees EE im Bereich „DD“ auf den Grundparzellen **3 und **4, beide KG V, direkt neben der Adresse 3, wobei die Zufahrt zum Holzlagerplatz in etwa bei Straßenkilometer *** von der Adresse 3 abzweigt.

Der Holzlagerplatz ist geschottert und nur aus unmittelbarer Nähe einsehbar, zumal durch den umgebenden Waldbestand ein sehr guter Sichtschutz besteht. Von weiter oben ist der Holzlagerplatz nur aus größeren Entfernungen einsehbar. Erholungseinrichtungen befinden sich nicht in der Nähe des Holzlagerplatzes, ein Startpunkt für Wanderungen ist erst in einer Entfernung von ca 75 m auf der orographisch anderen Seite des Abflusses aus dem See EE gelegen. Im Bereich des Holzlagerplatzes sind keine Tier- und Pflanzenarten zu erwarten, die unter besonderem Schutz stehen.

Bei der gegebenen Situation nach dem Murereignis hätte die GG AG das verfahrensgegenständliche Murmaterial im Ausmaß von ca 300 m³ jedenfalls aus dem Murgerinne „Mure FF“ weghaben wollen und entfernen lassen, dies unabhängig von der Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit des Murmaterials.

Zweck der Entfernung des Murmaterials war die Räumung des Murgerinnes, um Platz im Murgerinne für nachfolgende Ereignisse zu schaffen, nicht aber die Absicht, Material für einen bestimmten Verwendungszweck zu gewinnen.

Im darauffolgenden Jahr 2017 beabsichtigte die GG AG die Errichtung eines Zufahrtsweges zu einer Trafostation, die sich in der Nähe des Holzlagerplatzes der Agrargemeinschaft V befindet. Im Zusammenhang mit diesem Projekt entstand die Idee, das sich noch immer auf dem Holzlagerplatz befindliche Murmaterial für den geplanten Wegbau zu verwenden. Für diese Zwecke musste allerdings das Murmaterial einer Aufbereitung zugeführt werden.

Den Auftrag zu dieser Aufbereitung des Murmaterials erhielt der Beschwerdeführer, dieser nahm die Aufbereitung des Murmaterials im Oktober 2017 mittels Wurfgitter und Brecheranlage vor, wobei der Beschwerdeführer verschiedene Fraktionen bildete, nämlich feineres und groberes Material. Die Brecheranlage diente dabei zur Zerkleinerung von größerem Gesteinsmaterial.

Um die vorbeschriebene Aufbereitung des Murmaterials vornehmen zu können, hat der Beschwerdeführer das Murmaterial von der GG AG zunächst auf dem Holzlagerplatz der Agrargemeinschaft V entgegengenommen bzw übernommen, sodann die Aufbereitung durchgeführt und schließlich das aufbereitete Material – unterteilt und aufgehäuft in verschiedene Fraktionen – der GG AG wiederum (zur weiteren Verwendung) überlassen.

Die Aufbereitung hat nur einen vorübergehenden kurzen Zeitraum im Oktober 2017 beansprucht, somit einen Zeitraum außerhalb der Brut- und Balzzeit von Vögeln, ebenso außerhalb der Zeit der Aufzucht von Jungvögeln.

Beim verfahrensgegenständlichen Murmaterial handelte es sich um nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial, das von der GG AG in Entledigungsabsicht auf den Holzlagerplatz der Agrargemeinschaft V gebracht wurde, wollte die GG AG doch einfach das gegenständliche Murmaterial aus dem Murgerinne „Mure FF“ – unabhängig von Materialbeschaffenheit und Verwendungsmöglichkeit – weghaben.

Die Aufbereitung des Murmaterials durch den Beschwerdeführer fand an einem geeigneten Ort für die Sammlung und Behandlung von Abfall der in Rede stehenden Art „Murmaterial“ und der vorliegend relevanten Menge von ca 300 m³ statt, es kam dabei zu keiner Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.

Insbesondere erfolgte keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und wurden keine Gefahren für Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht, ebenso wenig für Wasser, Luft und Boden.

Außerdem wurde die Gesundheit von Menschen nicht durch die verfahrensmaßgebliche Aufbereitung des Murmaterials gefährdet, gleichermaßen wurden Menschen nicht unzumutbar belästigt, dies mit Blick auf die Abgeschiedenheit des Holzlagerplatzes. Auch wurde die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt, Brand- oder Explosionsgefahren standen bei der Aufbereitung nicht zu befürchten. Die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden wurde ebenso wenig beeinträchtigt wie die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört worden sind. Geräusche und Lärm wurden bei der Aufbereitung – insbesondere durch die Brecheranlage – zwar erzeugt, dies aber nicht im übermäßigen Ausmaß. Schließlich wurde auch die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt und geschah keine Begünstigung des Auftretens oder der Vermehrung von Krankheitserregern.

Im Zeitraum der Aufbereitung des strittigen Murmaterials durch den Beschwerdeführer verfügte dieser über keine Erlaubnis durch den Landeshauptmann zur Sammlung und Behandlung von Abfällen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, erst seit Februar 2019 verfügt er über eine derartige Erlaubnis.

Murmaterial – wie es im Gegenstandsfall vorgelegen hatte – hat der Beschwerdeführer erstmals im Bereich „DD“ am See EE mittels Brecheranlage und Wurfgitter aufbereitet, seitdem hat er schon öfter derartiges Murmaterial aufbereitet. Die für die streitverfangene Aufbereitung des Murmaterials im Bereich „DD“ am See EE eingesetzte Brecheranlage hatte der Rechtsmittelwerber nur gemietet, zwischenzeitlich hat er eine Brecheranlage auch gekauft, für deren Verwendung zur Behandlung von Abfall er nunmehr auch eine abfallrechtliche Bewilligung hat.

Der Beschwerdeführer ist seit 2011 unternehmerisch tätig, und zwar seit 2011 im Bereich der Schneeräumung (Winterdienst) und im Baugewerbe, eingeschränkt auf Erdbau- und Kanalarbeiten. Seit 2018 ist er auch im Bereich der Güterbeförderung tätig.

Der Beschwerdeführer ist im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig, dies war er auch bereits im Tatzeitraum Oktober 2017.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt sehr gut aus dem gegebenen Akteninhalt, aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst zur Zustellung des Straferkenntnisses vom 04.03.2019 sowie zu den angelasteten Sachverhalten, aus den Ausführungen der fünf vom Gericht einvernommenen Zeugen sowie aus den Fachdarlegungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen ergibt.

Die vorliegenden Beweisergebnisse stehen zueinander in keinem maßgeblichen Widerspruch. Insbesondere stehen die Angaben des Rechtsmittelwerbers und der Zeugen zueinander im Wesentlichen im Einklang.

Insoweit sich ein Widerspruch zwischen der Zeugenaussage des Waldaufsehers der Marktgemeinde Y, er habe den Beschwerdeführer nicht mit der Entnahme von Bachschotter aus dem „Bach CC“ beauftragt, und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 09.11.2017 ergab, vermochte der Beschwerdeführer bei seiner gerichtlichen Befragung am 10.03.2020 klarstellend und den Widerspruch ausräumend darzulegen, dass er vom Waldaufseher der Marktgemeinde Y zwar nicht den Auftrag zur Schotterentnahme aus dem „Bach CC“ erhalten hat, aber den Auftrag zur Sanierung des von ihm vormals genützten Platzes neben dem „Bach CC“ sowie des Zufahrtsweges zu diesem Platz, wofür er – allerdings ohne Beauftragung durch den Waldaufseher der Marktgemeinde Y – dem „Bach CC“ aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen den für die Sanierung erforderlichen Schotter entnommen hat.

Die getroffenen Feststellungen zur Zustellung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 04.03.2019 an den Beschwerdeführer und zu den nachfolgenden Geschehnisabläufen bis zur Einbringung der Beschwerde vom 05.04.2019 beruhen auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, dessen Berater in abfallrechtlichen Belangen und dessen Rechtsvertreter.

Das erkennende Verwaltungsgericht hat keinerlei Veranlassung, diesen Angaben zu misstrauen, die Angaben werden auch durch vorgelegte Urkunden (E-Mail vom 02.04.2019, Kuvert mit Eingangsvermerk und Straferkenntnis mit Eingangsstempel) untermauert.

Der festgestellte Sachverhalt betreffend die Entnahme von ca 80 m³ Bachschottermaterial aus dem „Bach CC“ gründet sich auf die – nach entsprechender Klarstellung durch den Beschwerdeführer – nunmehr durchaus in Übereinstimmung zu bringenden Angaben einerseits des Rechtsmittelwerbers selbst und andererseits des Zeugen KK, dem Waldaufseher der Marktgemeinde Y. Der diesbezügliche Sachverhalt ist für das entscheidende Verwaltungsgericht klar.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Aufbereitung von Murmaterial im Bereich „DD“ am See EE durch den Beschwerdeführer basieren auf den unbedenklichen Aussagen dazu zum einen des Rechtsmittelwerbers selbst und zum anderen der zwei Zeugen LL und MM. Das Gericht gewann bei der Einvernahme dieser Personen den Eindruck, dass diese wahrheitsgemäße Angaben zur Sache gemacht haben.

Die festgestellte Eignung des Holzlagerplatzes der Agrargemeinschaft V zur Aufbereitung der verfahrensmaßgeblichen Menge an Murmaterial im Herbst 2017 ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 geht zunächst auf die plausiblen und daher sehr gut nachvollziehbaren Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen zurück.

Diesen Fachdarlegungen wurde von den Verfahrensparteien in keiner Weise entgegengetreten und konnten sie daher ohne Bedenken der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt werden.

Zudem vermochte das erkennende Verwaltungsgericht auf der Basis der Erfahrungen des täglichen Lebens die mögliche Beeinträchtigung einer Reihe öffentlicher Interesse des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 selbst zu beurteilen, zumal die streitverfangene Aufbereitung von Murmaterial sehr lebensnah vom Beschwerdeführer geschildert worden ist, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol den Vorgang der Aufbereitung des Murmaterials sehr gut nachzuvollziehen vermochte.

Dass das aufbereitete Murmaterial nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial dargestellt hat, hat schon die belangte Behörde bei ihrer Strafentscheidung angenommen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten und bestehen auch für das erkennende Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass diese Qualifikation des aufbereiteten Materials zutreffend ist.

Dass der Beschwerdeführer

-   für die Bachschotterentnahme aus dem „Bach CC“ weder über eine naturschutzrechtliche noch über eine wasserrechtliche Bewilligung und

-   für die Aufbereitung von Murmaterial im Bereich „DD“ am See EE über keine abfallrechtliche Erlaubnis des Landeshauptmannes zur Sammlung und Behandlung von Abfällen

verfügt hat, hat dieser selbst bei seiner gerichtlichen Befragung zugestanden, bezüglich der abfallrechtlichen Genehmigung führte er aus, nunmehr seit Februar 2019 über eine solche zu verfügen.

Ebenso auf den Angaben des Rechtsmittelwerbers beruhen die Feststellungen, dass die streitverfangene Aufbereitung von Murmaterial die erste derartige Tätigkeit für den Beschwerdeführer gewesen ist und er seitdem schon öfter derartiges Murmaterial einer Aufbereitung zugeführt hat.

Die vom Beschwerdeführer selbst angegebene wiederholte Aufbereitung von Murmaterial, aber auch des Materials von Baustellen auf dem von ihm über gewisse Zeit betriebenen „Lager“ neben dem „Bach CC“, welches er infolge Fehlens der erforderlichen Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015 zu räumen hatte, zeigt deutlich die Absicht des Rechtsmittelwerbers, sich durch wiederkehrende derartige Aufbereitungstätigkeiten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, worauf wiederum die Feststellung gegründet werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig ist.

Für diese Sichtweise spricht auch, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich um die für seine Aufbereitungstätigkeit notwendige Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz eingekommen ist und über eine solche seit Februar 2019 verfügt, die sich auch auf die von ihm gekaufte mobile Brecheranlage bezieht.

IV.      Rechtslage:

Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Gesetzesbestimmungen

-   des § 7 Abs 1 lit a und des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 32/2017,

-   des § 9 Abs 1 und des § 137 Abs 2 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 58/2017 und

-   des § 15 Abs 3, des § 24a Abs 1 und des § 79 Abs 2 Z 3 und Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 70/2017

gestützt, die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages des Rechtsmittelwerbers wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen die Strafentscheidung vom 04.03.2019 mit Bescheid vom 18.07.2019 wiederum auf die Bestimmung des § 33 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018.

Diese Bestimmungen sind auch verfahrensrelevant und haben folgenden Inhalt:

Nach § 7 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² das Ausbaggern einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Wird ein solches bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt, so stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar, die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,00 zu bestrafen ist.

Entsprechend der Bestimmung des § 9 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wobei der ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubte Gemeingebrauch im § 8 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 näher bestimmt wird, und zwar dahingehend, dass in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere die gegenständlich relevante Gewinnung von Sand, Schotter und Steinen, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet werden noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, darunter fällt.

Wer ohne die gemäß § 9 Abs 1 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 14.530,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen (§ 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959).

Gemäß § 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 1 AWG 2002 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs 2 vermischt oder vermengt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 450,00 bis Euro 8.400,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 2.100,00 bedroht (§ 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002).

Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf nach § 24a Abs 1 AWG 2002 einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann.

Wer nun die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs 1 hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein, begeht nach § 79 Abs 2 Z 6 AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 450,00 bis Euro 8.400,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 2.100,00 bedroht.

V.       Erwägungen:

1)

Was den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 26.05.2019 wegen Versäumung der Beschwerdefrist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 04.03.2019 anbelangt, ließ sich das erkennende Verwaltungsgericht von folgenden Erwägungen leiten:

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt.

Unter einem „minderen Grad des Versehens“ ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134, und andere).

Bei der Prüfung eines Wiedereinsetzungsfalles ist auch ein allfälliges Verschulden des Rechtsvertreters einer Partei zu berücksichtigen.

Der Rechtsvertreter ist – um sein Verschulden auszuschließen – verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlung zeitgerecht setzen und damit die einzuhaltende Frist wahren zu können (VwGH 31.01.1990, 89/03/0254).

Entsprechend den getroffenen Feststellungen ist im Gegenstandsfall weder beim Beschwerdeführer selbst noch bei dessen Vertreter ein Verschulden an der Fristversäumung hervorgekommen, das den minderen Grad des Versehens überstiege, weswegen dem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben war.

Der Rechtsvertreter hat sich vorliegend nicht mit der telefonischen Bekanntgabe des Zustelldatums begnügt, sondern sich dieses schriftlich bestätigen lassen, dies nach gegebener Aufklärung über die geltenden Zustellvorschriften, insbesondere was eine allfällige Hinterlegung eines Behördenschriftstückes für die Fristwahrung bedeutet.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde bestand für den Rechtsvertreter keine Veranlassung, weitere Nachforschungen bei der Behörde oder dem Zustelldienst über das Zustelldatum anzustellen.

Das Unterlassen diesbezüglicher Erhebungen führte nur dann zu einem die Wiedereinsetzung ausschließenden Verschulden des Rechtsvertreters, wenn er an der Richtigkeit der Angaben über das Zustelldatum zweifeln hätte müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen.

Sowohl die ihm übermittelte Ausfertigung des zu bekämpfenden Straferkenntnisses vom 04.03.2019 als auch das Kuvert, mit dem die Strafentscheidung zugestellt wurde, trugen entsprechende (übereinstimmende) Eingangsvermerke mit – wie festgestellt – dem Zustelldatum 08.03.2019. Bei seinem Mandanten handelt es sich um einen Unternehmer mit Bürobetrieb.

Bei diesen Gegebenheiten bestand nun aber für den Rechtsvertreter kein Anlass, an der Richtigkeit der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über das Zustelldatum zu zweifeln, weshalb ein dem Rechtsvertreter zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung nicht angenommen werden kann, weil er es unterließ, den Zustelltag bei der belangten Behörde oder dem Zustelldienst zu eruieren, wobei in diesem Zusammenhang auf das sehr gut für den Gegenstandsfall heranziehbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 17.01.1995, Zl 94/11/0352, hingewiesen werden darf.

Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer selbst gegenständlich eine wirklich auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit vorgeworfen werden.

Sachverhaltsgemäß hat der Rechtsmittelwerber das Zustelldatum sofort nach Erhalt des Schriftstückes händisch auf dem Kuvert vermerkt, dieses in sein Büro mitgenommen und dort auf dem Straferkenntnis den Eingangsstempel mit dem gleichlautenden Zustelltag abgebracht. Wenn er sich dabei um einen Tag vertan hat, so stellt dies nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts einen Fehler dar, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Wiederum kann diesbezüglich auf die bereits zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.1995, Zl 94/11/0352, verwiesen werden.

Dieses Versehen des Rechtsmittelwerbers bei Anbringung der Eingangsvermerke (auf Briefumschlag und Strafentscheidung) schließt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht aus.

2)

Zu den angelasteten Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sowie des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Bereich „X“ infolge der maschinellen Entnahme von Schottermaterial im Ausmaß von 80 m³ aus dem „Bach CC“ ist wie folgt auszuführen:

a)

Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer im Verfahren als richtig zugestanden, diese Bachschotterentnahme aus dem „Bach CC“ mit einem Radlader durchgeführt zu haben, um geeignetes Material zur (ausbessernden) Schotterung eines Platzes sowie eines Zufahrtsweges zu gewinnen, dies ohne Einholung einer naturschutzrechtlichen und ebenso wenig einer wasserrechtlichen Bewilligung, außerdem ohne Einholung des Einverständnisses der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut als Eigentümerin der betroffenen Bachparzelle des „Baches CC“.

Dementsprechend hat er nach den getroffenen Feststellungen die ihm vorgeworfenen Verwaltungsdelikte in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Da der Beschwerdeführer bei dieser Maßnahme Schottermaterial gewinnen wollte, nicht aber die Absicht verfolgte, eine Bachregulierung vorzunehmen, war sein Handeln dem Bewilligungstatbestand des § 9 Abs 1 WRG 1959 und nicht jenem des § 41 WRG 1959 zu unterstellen.

In subjektiver Hinsicht hat der Rechtsmittelwerber nichts vorgebracht, das sein mangelndes Verschulden an der Begehung der vorgeworfenen Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und des Wasserrechtsgesetzes 1959 dartun könnte.

Wenn er bei seiner Befragung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.03.2020 vorgebracht hat, dass er bei der kleinen Menge Bachschotter von etwa 80 m3 eben nicht daran gedacht habe, eine entsprechende Genehmigung für seine Maßnahme nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes einzuholen, so stellt dies kein stichhaltiges Argument für die Unterlassung der Bewilligungseinholung dar.

Auf der Grundlage des § 5 Abs 1 VStG war sohin von einem Verschulden des Beschwerdeführers, und zwar von einem fahrlässigen Tatverhalten, bei der inkriminierten Bachschotterentnahme aus dem „Bach CC“ auszugehen.

b)

Die gegen die Strafentscheidung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und dem Wasserrechtsgesetz 1959 vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, sein Rechtsmittel diesbezüglich zum Erfolg zu führen, wozu Folgendes festzuhalten ist:

aa)

In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der Schuldvorwurf 1.a. betreffend die angelastete Naturschutzübertretung die Konkretisierung vermissen lasse, ob die Tat außerhalb geschlossener Ortschaften stattgefunden habe und welche Art von Gewässer betroffen gewesen sei.

Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Schuldvorwurf den Bereich „X“ unter Anführung der betroffenen Grundparzellennummern als Tatort bezeichnet hat. Damit hat sie unzweifelhaft und eindeutig eine Örtlichkeit außerhalb geschlossener Ortschaften angesprochen, wie ein Blick in das vom erkennenden Verwaltungsgericht erstellte Orthofoto über die Tatörtlichkeit zeigt, in welchem keinerlei Gebäude im Bereich des Tatortes zu erkennen ist.

Mit der Benennung des betroffenen Gewässers als „Bach CC“ hat die belangte Behörde auch klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem von der Tat betroffenen Gewässer um ein natürliches Fließgewässer und nicht um ein stehendes Gewässer (mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m²) handelt.

So gesehen liegen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Konkretisierungsmängel in Wirklichkeit nicht vor.

Allerdings sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol zu einer Spruchverbesserung durch eine Tatortpräzisierung mit Einfügung der Wortfolge „außerhalb geschlossener Ortschaften“ veranlasst, um den Anforderungen des § 44a VStG noch besser zu entsprechen.

Zu dieser Spruchpräzisierung war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt, da zum einen die dem Beschwerdeführer vorgehaltene Tatortbezeichnung „X“ klar außerhalb geschlossener Ortschaften gelegen ist und zum anderen aus der Begründung des Straferkenntnisses eindeutig hervorgeht, dass die belangte Behörde dem Rechtsmittelwerber die Begehung der verfahrensmaßgeblichen Bachschotterentnahme außerhalb geschlossener Ortschaften vorgeworfen hat.

bb)

Der Beschwerdeführer vermeint, dass die vorgehaltene „Entnahme von Schottermaterial“ kein Tatbestandselement des § 7 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 darstelle, mithin mit der angelasteten „Entnahme“ keine verbotene Handlung verbunden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber bei dieser Argumentation übersieht, dass ihm eine „maschinelle Entnahme“ von Bachschottermaterial aus dem „Bach CC“ im Schuldspruch angelastet worden ist, womit nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts hinreichend von der belangten Behörde kl

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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