TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/17 I421 2220607-1

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Entscheidungsdatum

17.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art. 1 §32 TP 5 Z1 litb
IO §156 Abs4
IO §197 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2220607-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21/III, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 10.05.2019, Zl. 1Jv1945-33/19v,819818Rev2295/18z, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat beim Bezirksgericht XXXX im Insolvenzverfahren zu XXXX am 1.3.2019 einen Antrag gemäß § 197 Insolvenzordnung eingebracht.

Das genannte Insolvenzverfahren wurde mit Zahlungsplan vom 3.12.2018, rechtskräftig bestätigt mit 21.12.2018, beendet.

Im März 2019 wurde vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr in Höhe von Euro 23 gemäß Tarifpost 5 I lit. b) GGG eingezogen.

Mit Antrag vom 4.4.2019 begehrte die Beschwerdeführerin die Rücküberweisung der eingezogenen Pauschalgebühr mit der Begründung, beim Antrag gemäß § 197 IO handle es sich nicht um eine gebührenpflichtige Forderungsanmeldung.

Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 10.5.2019 wurde dem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass ein Antrag gemäß § 197 IO des Insolvenzgläubigers eine Anmeldung einer Forderung des Insolvenzgläubigers darstelle, die gemäß TP 5 I lit. b GGG gebührenpflichtig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 13.6.2019, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt, es möge der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert werden, sodass dem Antrag auf Rücküberweisung der Eingabengebühr von Euro 23 stattgegeben wird. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde (zurecht) nicht beantragt.

Mit Schriftsatz vom 19.6.2019 wurde von der belangten Behörde die Beschwerde vom 13.6.2019 unter Anschluss des Justizverwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte der gegenständliche Akt in der zuständigen Gerichtsabteilung I421 bei der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX am 01.07.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt, wird in allen seinen Punkten zu Feststellungen erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts und übereinstimmend aus dem im bekämpften Bescheid angegebenen Sachverhalt und dem Beschwerdevorbringen. Dieser Sachverhalt kann daher als unstrittig der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgebliche Bestimmung des Gerichtsgebührengesetzes hinsichtlich Pauschalgebühren für Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren lautet:

III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

5

I. Eingabengebühren:

 

 

a) Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses;

44 Euro

 

b) Forderungsanmeldungen

23 Euro

 

II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z I lit. a

88 Euro

 

III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z II

132 Euro

Anmerkungen

1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I.

1a. Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 Z I lit. b. Für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO ist keine Gebühr nach Z I lit. b zu entrichten.

2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme in der Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

Die maßgebliche Bestimmung der Insolvenzordnung für verfahrensgegenständlichen Sachverhalt, nämlich Feststellung, ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, lautet:

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen

§ 197. (1) Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 156b).

(3) Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.

Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass der Gläubiger im Insolvenzverfahren bei Einbringung einer Forderungsanmeldung Euro 23 an Eingabegebühr gemäß Tarifpost 5 I lit. b zu bezahlen hat.

Gemäß § 156 IO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Laut Abs. 4 dieser Norm können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, die Bezahlung ihrer Forderung im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Im § 197 Abs. 1 Insolvenzordnung wird auf § 156 Abs. 4 verwiesen.

Ein Insolvenzgläubiger, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann diese Forderung nur insoweit exekutiv betreiben, wenn er einen Beschluss des Insolvenzgerichtes gemäß § 197 Abs. 2 Insolvenzordnung vorlegen kann. Dieser Beschluss ist gleichzeitig mit dem Exekutionsantrag vorzulegen (§ 197 Abs. 3 Insolvenzordnung).

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Forderung am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen, aber nach Bestätigung des Zahlungsplans beim Insolvenzgericht einen Antrag gemäß § 197 Abs. 2 Insolvenzordnung gestellt. Die Beschwerdeführerin wollte damit die Voraussetzung schaffen, ihre Forderung gegen den Schuldner zwangsweise betreiben zu können und wie sie in der Beschwerde selbst vorbringt (Teil -) Befriedigung ihrer Forderung durch die zu zahlende Quote erlangen.

Letztlich soll also ein Antrag gemäß § 197 Abs. 2 Insolvenzordnung dazu dienen, wie eine Forderungsanmeldung, dass der Gläubiger mit seiner nicht angemeldeten Forderung quotenmäßig entsprechend Zahlungsplan berücksichtigt wird. Insofern stellt daher ein Antrag gemäß § 197 Abs. 2 Insolvenzordnung eine Eingabe an das Insolvenzgericht dar, die letztlich die quotenmäßige Befriedigung der nicht angemeldeten Forderung ermöglichen soll.

Anmerkung 1a zu TP 5 I lit. b) bestimmt, dass für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO keine Gebühr nach Z I lit. b zu entrichten ist. Ein entsprechender Verweis zu einem Antrag gem. § 197 Abs 2 IO, wonach auch dieser von genannter Gebühr befreit sei, besteht nicht.

Aus diesen rechtlichen Überlegungen teilt der erkennende Richter die Rechtsansicht im bekämpften Bescheid, wonach ein Antrag gem. § 197 Abs 2 IO der Gebührenpflicht der TP 5 I lit. b GGG unterliegt. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der Sachverhalt, der der rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist, ist unstrittig und bedarf keiner weiteren Klärung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eingabengebühr, Exekutionsantrag, Forderungsanmeldung, Gläubiger,
Insolvenzverfahren, Pauschalgebührenauferlegung, Sanierungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2220607.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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