TE Bvwg Beschluss 2020/2/20 W265 2227500-1

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Veröffentlicht am 20.02.2020
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Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

AVG §13 Abs3
BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §9

Spruch

W265 2227500-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.11.2019, betreffend die amtswegige Neufestsetzung des Grades der Behinderung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.08.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet).

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Urologie ein. In dem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage wurde folgende Funktionsbeeinträchtigung objektiviert: Paraplegie der unteren Extremitäten nach Trauma mit einem Grad der Behinderung von 80 %; der Gesamtgrad der Behinderung wurde in der Höhe von 80 v.H. eingestuft. Im Gutachten wurde eine Nachuntersuchung mit Datum 08/2019 angegeben und wurde begründend auf die Verlaufskontrolle und eine mögliche Besserung festgehalten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 24.08.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und dass der Grad der Behinderung 80 von Hundert (v.H.) betrage.

Im Rahmen der amtswegigen Nachuntersuchung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2019 erstatteten Gutachten vom 30.09.2019 wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen objektiviert: Zustand nach Bruch LWS (u.a. LWK 1) und Beckenbruch mit Operation 6/16 mit Querschnitt ab L3 und Blasen- Mastdarmentleerungsstörung mit einem Grad der Behinderung von 70 %. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70 v. H. festgestellt. Es wurde eine Besserung zum aktenmäßigen Vorgutachten vom 25.09.2016 dokumentiert, da nun eine Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel vorliege. Als Datum einer Nachuntersuchung wurde 09/2021 festgehalten.

Mit Schreiben vom 30.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Am 14.11.2019 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme zum Parteiengehör ein. Der Stellungnahme waren medizinische Befunde angeschlossen.

Mit angefochtenem Bescheid vom 18.11.2019 wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung gemäß §§ 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz mit 70 v.H. neu festgesetzt.

Mit Schreiben vom 16.12.2019, bei der belangten Behörde am 18.12.2019 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde folgenden Inhaltes bei der belangten Behörde:

"OB: XXXX

Beschwerdeführer: XXXX

wegen: Weitergewährung des Parkausweises nach § 29b StVO

Bescheid vom: 18. November 2019, zugestellt am 12.12.2019

Einspruch gegen Bescheid vom 18. Nov. 2019

Ich erlitt am 27.06.2016 einen schweren Unfall mit multiplen Brüchen und inneren Verletzungen. Am 25.01.2017 suche ich um die Feststellung des Grades der Behinderung an und mir wurden 80 % und die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlichen Verkehrsmittel beschieden.

Am 25.09.2019 kam es zu einer Nachuntersuchung bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K, die den Grad der Behinderung von 80 auf 70 % herabsetzte und die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlichen Verkehrsmittel strich.

Da Frau Dr. k in Ihrem Gutachten die schwere Form meiner Harn- und Stuhlinkontinenz nicht erwähnt hat, habe ich in einem Parteiengehör am 12.11.2019 in Form von zwei zusätzlich geschickten ärztl. Befunden darauf aufmerksam gemacht. Das Ersuchen um Mängelbehebung im Parteiengehör fand im Bescheid und Gutachten keinen Niederschlag. Es ist mir unmöglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da es durch die von OA Dr. K. empfohlene Therapie jederzeit zur plötzlichen Mastdarmentleerung kommen kann.

Außerdem wurde der Bruch des Iliosacralgelenks und der Sumphysen sowie die dadurch dauerhaften Schmerzen und auch das schlechte Gangbild, meines Erachtens nicht richtig beurteilt.

Ich beantrage, die Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie, Internisten und Gastroenterologen.

Ich beantrage, die Einbeziehung meiner schweren Harn- und Stuhlinkontinenz in das Sachverständigengutachten aufzunehmen. Ich beantrage die Weitergewährung des Status "Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln".

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift des Beschwerdeführers"

Die Beschwerdevorlage langte am 14.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 24.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als Beschwerde verfasste Schreiben vom 18.12.2019 mit folgendem Wortlaut übermittelt:

"Seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, wurde mit Bescheid vom 18.11.2019 von Amts wegen der Grad der Behinderung gemäß §§ 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz mit 70 v.H. neu festgesetzt.

Dagegen wurde von Ihnen mit Schreiben vom 16.12.2019 eine Beschwerde eingebracht. Als Betreff führten Sie die Weitergewährung des Parkausweises nach § 29B StVO an.

Laut Auskunft des Sozialministeriumservice waren Sie in Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, dieser war aufgrund einer amtswegig festgesetzten Nachuntersuchung befristet ausgestellt worden.

Sie haben beim Sozialministeriumservice einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht und wurde ihnen ein Behindertenpass aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt.

Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises gemäß § 29b StVO ist der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Diese Zusatzeintragung sei von Ihnen nicht beantragt worden, daher ist seitens des Sozialministeriumservice dahingehend auch kein Bescheid erlassen worden.

Das unter der Geschäftszahl W265 2227500-1 anhängige Beschwerdeverfahren hat als Gegenstand den vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, erlassenen Bescheid vom 18.11.2019, worin von Amts wegen der Grad der Behinderung gemäß §§ 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz mit 70 v.H. neu festgesetzt wird.

Die Ausstellung des Behindertenpasses bzw. die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Sie werden daher aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, ob sich Ihre Beschwerde vom 16.12.2019 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 18.11.2019 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung richtet.

Sollten Sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. jedoch einverstanden sein, werden Sie ersucht, Ihre Beschwerde schriftlich und unterschrieben zurückzuziehen.

Wenn Sie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass eingetragen haben möchten, müssen Sie diese vor der Antragstellung auf einen Parkausweis bei Ihrer Landesstelle beantragen. Das Sozialministeriumservice muss bei Nichtzutreffen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" einen Bescheid erlassen, gegen den Sie innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Zustellung eine Beschwerde beim Sozialministeriumservice einbringen können."

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 29.01.2020 zugestellt.

Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw. Verbesserung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer brachte am 18.12.2019 eine mangelhafte Beschwerde ein; diesbezüglich wird auf die obige Darstellung im Verfahrensgang verwiesen.

Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2020, zugestellt am 29.01.2020, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, die Einbringung einer verbesserten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

§ 9 Abs. 1 leg.cit. lautet:

"§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:

"Zu § 9:

Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.

Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.

Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der "belangten Behörde" näher."

Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:

"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

"13 (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Da die mit Schreiben eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 18.12.2019 zwar fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte, jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht ersichtlich war, ob sich die Beschwerde vom 16.12.2019 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 18.11.2019 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung richtet, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag (vgl. dazu das oben im Verfahrensgang wiedergegebene Schreiben), unter dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 29.01.2020 zugestellt.

Der Beschwerdeführer reagierte jedoch nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw. Verbesserung.

Es war somit die Beschwerde nunmehr spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Fristablauf, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W265.2227500.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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