TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/30 97/06/0125

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.1998
beobachten
merken

Index

L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

OrtsbildschutzG Slbg 1975 §28 Abs1 litb;
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §4 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §7;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 26. März 1997, Zl. UVS-5/757/1-1997, betreffend eine Übertretung des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes (weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde am 2. November 1995 im Sinne des § 9 VStG zum verantwortlichen Beauftragten der X-VerlagsgesmbH für die Konzeption und Ausführung der Außenwerbung betreffend die X-Zeitschrift, für die Organisation und Durchführung des Selbstbedienungsverkaufes und für die Einhaltung der relevanten Verwaltungsvorschriften bestellt.

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 9. Oktober 1996 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG verantwortlicher Beauftragter der X-VerlagsgesmbH für diese als Veranlasserin zu verantworten, daß zwischen dem 10. November 1995 und dem 15. November 1995 an 71 näher bezeichneten Standorten in der Stadt Salzburg je ein (näher beschriebener) Werbekarton rund um ein Verkehrszeichen ohne Berechtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes angebracht worden sei. Er habe demgemäß Übertretungen je nach § 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit den §§ 5 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes begangen, und werde hiefür gemäß § 28 Abs. 1 lit. b leg. cit. in jedem der 71 Fälle mit S 400,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils drei Stunden, bestraft.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Wiedergabe des Verfahrensganges aus, der Beschwerdeführer habe außer Streit gestellt, daß in der Stadt Salzburg an den 71 genannten Standorten im Zeitraum vom 10. November 1995 bis 15. November 1995 die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Werbekartons ohne Genehmigung nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz aufgestellt worden seien. Er bestreite jedoch, daß ihn daran ein Verschulden treffe.

Mit Telefax vom 10. November 1995 habe die X-VerlagsgesmbH an das Y-Unternehmen folgendes Schreiben gerichtet (Anmerkung: Kürzung des Wortlautes durch den Verwaltungsgerichtshof):

"1.) Schütten in Top-Trafiken:

Sie werden mit einer eigens dafür engagierte Truppe, Schütten und dazugehörige Crowner, in 3.500 Top-Trafiken österreichweit aufstellen. Die Aufstellung sollte binnen 3 Tagen erfolgen. (Im folgenden Satz werden die Kosten beziffert, die hiefür der X-GesmbH für diese Aktion pauschal zu verrechnen sind.)

2.) Verkehrszeichenplakate:

Diese Verkehrszeichenplakate werden vor mindestes 3.500 Top-Trafiken jeweils am Verkehrszeichen vor der Trafik und am Verkehrszeichen nach der Trafik, im Rahmen der Zustelltour, angebracht. (Der folgende Satz betrifft die Kosten, welcher der X-GesmbH für diese Aktion per Stück verrechnet werden.)

(Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Punkte 3.) und 4.) sind im Bescherdefall nicht von Belang.)"

Aufgrund dessen, so stellte die belangte Behörde weiters fest, seien die verfahrensgegenständlichen Werbekartons angebracht worden.

Am 15. November 1995 habe ein namentlich bezeichneter Mitarbeiter des Y-Unternehmens ein Schreiben an die Bundespolizeidirektion Salzburg gerichtet. Dieses wird im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben. Darin heißt es, daß in bezug auf die Zeitschrift X als verkaufsunterstützende Maßnahme vom Verlag unter anderem auch Kartonplakate zur Verfügung gestellt worden seien. Das Y-Unternehmen sei mit der Aufstellung beauftragt worden, "wobei wir jene Gemeinden von der Aufstellung ausgeschlossen haben, von denen wir wissen, daß derartige Werbeaktionen nicht akzeptiert werden. In dieser Liste war aus gutem Grund auch die Stadt SALZBURG enthalten. Umsomehr sind wir jetzt überrascht, daß trotzdem in Salzburg diese Kartonplakate aufgestellt wurden. Da die Transporte, Verteilungen und Aufstellungen jeweils in der Nacht durchgeführt werden, läßt sich zur Zeit noch nicht eindeutig sagen, wodurch dieser Fehler zustandegekommen ist".

Diesem Schreiben, so stellte die belangte Behörde weiter fest, sei ein Schriftstück vom 22. August 1995 beigelegt, in welchem unter der Überschrift "Stadttouren, die von Werbeaktionen (wie Plakatanbringung und ähnlichem mehr) auszunehmen sind" unter anderem auch "Salzburg-Stadt" angeführt sei. Dieses Schreiben ende mit dem Satz "Wir ersuchen Sie, diese Anweisung einzuhalten und haben unsererseits auch unsere Verlagskunden davon in Kenntnis gesetzt."

Nach Wiedergabe der Gesetzeslage (§§ 28 Abs. 1 lit. b, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes sowie § 9 Abs. 1 und 2 VStG) führte die belangte Behörde aus, das gemäß § 9 VStG verantwortliche Organ treffe nur dann kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, wenn es den Nachweis zu erbringen vermöge, daß Maßnahmen getroffen worden seien, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen und zwar auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des Verantwortlichen Organs begangen worden seien. Derartiges habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt:

Zunächst sei festzuhalten, daß im Auftrag vom 10. November 1995 überhaupt keine zivilrechtliche Vereinbarung betreffend den Ort der Anbringung von Verkehrszeichenplakten getroffen worden sei. Weder sei die Anbringung nur in bestimmten Städten, noch die Nichtanbringung an bestimmten Städten vertraglich vereinbart worden. Zwar sei davon auszugehen, daß dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Kenntnis jener internen Weisung gewesen, wonach unter anderem in der Stadt Salzburg keine Plakate anzubringen seien, Glauben geschenkt werden könne. Dennoch vermöge ihm dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Er könne sich nicht dadurch seiner Verantwortung als verantwortlicher Beauftragter entziehen, daß er das Y-Unternehmen pauschal beauftragt habe, die Verkehrszeichenplakate österreichweit anzubringen. Es sei vielmehr von ihm zu erwarten, daß er seine primäre gesetzliche Verantwortlichkeit durch eine den Umständen und den vertraglichen Rahmenbedingungen entsprechende, unter Umständen auch verhältnismäßig maßvolle Kontrolltätigkeit wahrnehme. Selbst wenn eine vertragliche Vereinbarung bestünde und diese durch eine dem Beschwerdeführer bekannte interne Weisung hinsichtlich des Aufstellungsortes konkretisiert sei, müsse er dennoch die Einhaltung dieses Vertrages aufgrund seiner verantwortlichen Position überwachen. Nach Auffassung der belangten Behörde hätte der Beschwerdeführer so sorgfältig sein müssen, bestimmte Städte ausdrücklich vom Vertrag auszuschließen. Diese Sorgfaltspflicht sei ihm zumutbar. Der erteilte allgemeine Auftrag berge jedoch die Gefahr einer Gesetzesverletzung in sich, wenn nicht zusätzlich geeignete Kontrollmechanismen eingerichtet würden. Derartiges habe der Beschwerdeführer aber weder behauptet noch habe sich dies ergeben. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht ausgeführt, was er konkret angeordnet oder auch selbst unternommen habe, um zu verhindern, daß entgegen dieser Weisung (bestimmte Städte auszunehmen) gehandelt werde. Es sei nicht ausreichend, sich auf erteilte Weisungen zu berufen, um ein angeblich wirksames Kontrollsystem zu beweisen, wenn nicht gleichzeitig dargelegt werde, wie, wie oft, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß tatsächlich Kontrollen angeordnet oder durchgeführt würden. Der bloße Hinweis auf früher bereits ordnungsgemäß durchgeführte Aufträge könne den Beschwerdeführer nicht entlasten, weil ein verantwortlicher Beauftragter seine Sorgfaltspflicht nicht nach dem letztlich im Bereich des Zufalls gelegenen bisherigen Geschehen definieren dürfe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, daß bei früheren Aufträgen ein schon funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet worden wäre, sodaß es keiner weiteren Überprüfung von erteilten Aufträgen und deren Abwicklung bedurft hätte. Überdies sei der Beschwerdeführer erst seit dem 2. November 1995 verantwortlicher Beauftragter für gerade jene verfahrensrelevanten Bereiche. Auch wenn der Beschwerdeführer eine einschlägige positive Erfahrung mit dem beauftragten Unternehmen aufweisen könnte, so bedeute dies nicht, daß eine Kontrolle nicht mehr erforderlich gewesen sei. Gerade das Ergebnis der gegenständlichen Plakataktion zeige das Gegenteil auf. Es sei eben nie mit Sicherheit gewährleistet, daß der Vertragspartner seine zivilrechtlichen Verpflichtungen auch einhalte, weshalb es auch in diesem Zusammenhang am Beschwerdeführer gelegen gewesen wäre, zumindest angemessene Kontrollmechanismen anzuwenden. Dies umso mehr, als das Nichtaufstellen von Plakaten unter anderem in der Stadt Salzburg nicht zum zivilrechtlichen Vertragsinhalt gemacht worden sei, sondern er sich vielmehr auf eine interne Weisung verlassen habe, gerade weil es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, das Aufstellen von 3500 Plakaten (Werbeträgern) in ganz Österreich unmittelbar zu kontrollieren, komme seiner Verpflichtung, ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, besondere Bedeutung zu. Dazu gehöre es insbesondere, den Auftrag so zu erteilen und so zu formulieren, daß dieser eine entsprechend genaue Verpflichtung des Beauftragten festlege. Nur dann und in Verbindung mit einem ausreichenden Kontrollsystem wäre dem Beschwerdeführer ein Fehlverhalten des Beauftragten nicht zuzurechnen.

Auch die verhängte Strafe sei schuld- und tatangemessen (wurde näher ausgeführt).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik zur Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Salzburger Ortsbildschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1993 anzuwenden.

§ 4 leg. cit. lautet:

"Anzeigepflicht

§ 4

(1) Die Anbringung jeder Art von privaten, im Ortsbild in Erscheinung tretenden Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie die nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist der Behörde vorher anzuzeigen. Als geringfügig ist eine solche Änderung anzusehen, die die Auswirkung der Ankündigung auf das Ortsbild nicht ändert.

(2) Zur Erstattung der Anzeige ist verpflichtet, wer die Anbringung der Ankündigung unmittelbar veranlaßt. In der Anzeige ist die beabsichtigte Ankündigung anhand von Plänen darzustellen und sind Ort, Größe, Art, Inhalt, Form, Farbgebung, Material und Dauer der Ankündigung anzugeben. Ist der Einschreiter nicht zugleich der über den Anbringungsort Verfügungsberechtigte, so ist dessen Zustimmung nachzuweisen. Bei der Ankündigung von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung genügt die Vorlage des Plakates und die genaue Bezeichnung der Ankündigungsorte.

(3) Die Behörde kann, wenn es zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich erscheint, die Vorlage von Schaubildern und Fotos verlangen."

§ 5 leg. cit. lautet auszugsweise:

"(1) Die Anbringung der Ankündigung oder deren Änderung ist zu untersagen, wenn sie das Ortsbild stören oder verunstalten würde. Erfolgt eine solche Untersagung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige bei der Behörde, so ist der Einschreiter zur Anbringung der Ankündigung berechtigt. Das gleiche gilt, wenn dem Vorhaben vor Ablauf von der Gemeinde ausdrücklich zugestimmt wird. ..."

Gemäß § 28 Abs. 1 lit. b leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen zu bestrafen, wer ohne Berechtigung Ankündigungen oder Ankündigungsanlagen anbringt oder abändert oder solche entgegen bestehender Verpflichtung nicht beseitigt.

Der Beschwerdeführer bringt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiterhin vor, ihn treffe entgegen der Annahme der Behörden des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden; insbesondere könne ihm auch nach den Umständen des Falles keinerlei Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Vorwerfbarkeit der Verwaltungsübertretung sei auch darauf aufmerksam zu machen, daß mit dem angefochtenen Bescheid das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt worden sei, mit welchem er als gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der X-VerlagsgesmbH "für diese als Veranlasserin" (in der Beschwerde hervorgehoben) der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 4 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes für schuldig erkannt worden sei, somit als "Anstifter" (in der Beschwerde hervorgehoben) im Sine des § 7 VStG. Anstiftung im Sinne des § 7 VStG könne überhaupt nur vorsätzlich begangen werden, nicht jedoch fahrlässig. Von einer vorsätzlichen Veranlassung des Y-Unternehmens zu einer Verwaltungsübertretung könne jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls nicht die Rede sein.

Dem ist folgendes zu entgegnen: Wie der Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat, wurde ihm von den Behörden des Verwaltungsverfahrens lediglich fahrlässige, nicht aber vorsätzliche Begehung (und sei es auch durch Anstiftung gemäß § 7 VStG) zur Last gelegt. Die Qualifikation der X-VerlagsgesmbH als "Veranlasserin" im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist im Beschwerdefall nicht als Vorwurf einer vorsätzlichen Begehung im Sinne des § 7 VStG (womit die Straferkenntnisse wohl in sich widersprüchlich wären), sondern vielmehr vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 2 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes zu sehen, wonach derjenige zur Erstattung der Anzeige verpflichtet ist, wer die Anbringung der Ankündigung unmittelbar "veranlaßt".

Im Beschwerdefall kann auch nicht gesagt werden, daß die belangte Behörde die den Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG treffende Sorgfaltspflicht überspannt hätte. Dem steht nicht entgegen, daß gemäß einer früheren, allgemeinen Weisung derartige "Verkehrszeichenplakate" im Bereich der Stadt Salzburg nicht aufzustellen gewesen wären. Betrachtet man nämlich das Schreiben vom 10. November 1995, das, wie es in der Beschwerde heißt, über Anweisung des Beschwerdeführers erging, so enthält es im Punkt 1.) den Auftrag, "Schütten und dazugehörigen Crowner in 3500 Top-Trafiken österreichweit aufzustellen". Dafür, daß Trafiken in der Stadt Salzburg ausgenommen werden sollten, gibt es keinerlei Hinweise und es wird Derartiges auch nicht behauptet. Nach dem Punkt 2.) dieses Schreibens sollten die fraglichen Verkehrszeichenplakate "vor mindestens 3500 Top-Trafiken" angebracht werden. Zwar heißt es in diesem Punkt 2.) nicht, daß die Verkehrszeichenplakate vor denselben 3500 Trafiken anzubringen wären, die im Punkt 1.) genannt sind, andererseits wird aber auch nicht darauf verwiesen, daß bestimmte Gebiete vom Auftrag im Sinne des Punktes 2.), nicht aber vom Auftrag Punkt 1.) auszunehmen seien, mit anderen Worten, daß es bei den im Punkt 1.) und Punkt 2.) genannten jeweils 3500 Trafiken zumindest teilweise um unterschiedliche Trafiken gehe. Nach den Umständen des Falles ist ungeachtet dieser früheren, allgemeinen Weisung mangels Wiederholung dieser Weisung in bezug auf den Punkt 2.) durchaus zu erwarten, daß bei der Umsetzung der Aufträge kein Unterschied zwischen Trafiken im Sinne des Punktes 1.) und des Punktes 2.) gemacht werde, demnach, wie dies auch geschah, "Verkehrszeichenplakate" im Gebiet der Stadt Salzburg angebracht werden. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist daher die belangte Behörde im Recht, daß diese Unterlassung dem Beschwerdeführer als Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht und damit als Fahrlässigkeit anzulasten ist, ohne daß darin eine Überspannung der Sorgfaltspflicht zu erblicken wäre. Besondere Umstände, die dennoch eine gegenteilige Beurteilung geboten erscheinen lassen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060125.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten