Entscheidungsdatum
11.03.2020Norm
AlVG §10Spruch
W238 2220389-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 22.05.2019, VN XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2019, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14.05.2019 bis 24.06.2019 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG durch die belangte Behörde am 12.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei dem Bundesverwaltungsgericht zwar mit E-Mail vom 12.02.2020 (nach der Verhandlung) mitteilte, dass sie den Verhandlungstermin aufgrund der am Vortag eingetretenen schweren Erkrankung ihres Sohnes nicht wahrnehmen habe können, und um einen neuen Termin ersuchte. Jedoch ist E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II Nr. 515/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne dieser Verordnung. Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.03.2018, Ra 2017/21/0155) und gilt - unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht - als nicht eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht gehalten, der beschwerdeführenden Partei im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019 mwN). Die beschwerdeführende Partei wurde jedoch - unter einem mit der Übermittlung der Verhandlungsschrift - darüber informiert, dass Eingaben per E-Mail keine Rechtswirkungen entfalten. Dennoch brachte sie weder einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
Aus den dargelegten Gründen war die gekürzte Ausfertigung des am 12.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses zu erstellen.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2220389.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020