TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/12 G306 1257565-4

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Veröffentlicht am 12.03.2020
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Entscheidungsdatum

12.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
FPG §54 Abs2
FPG §55 Abs1
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G306 1234426-4/12E

G306 1257565-4/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 25.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des 1) XXXX, geb. XXXX, der 2) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Nordmazedonien, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019, Zl. XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2020, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet a b g e w i e s e n !

II. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis

VIII. s t a t t g e g e b e n , eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern gemäß §§ 55 Abs. 1 iVm. 54 Abs. 2 AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe Niederschrift OZ 9 und OZ 11)

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.1257565.4.00

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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