TE Vfgh Erkenntnis 2020/2/26 G179/2019 ua

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

93/01 Eisenbahn

Norm

StGG Art2
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
EisenbahnG 1957 §48, Abs2, Abs3, Abs4, §49 Abs2
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die – ausreichend bestimmte – Anordnung der Kostentragung für die Ausführung einer angeordneten Sicherung eines schienengleichen Übergangs nach dem EisenbahnG 1957; Parteistellung von Trägern der Straßenbaulast im Verfahren über die Anordnung der Sicherung eines Eisenbahnüberganges auf Grund verfassungskonformer Interpretation gegeben

Spruch

I.römisch eins. Die (Haupt-)Anträge auf Aufhebung der Wortfolge " , wobei die Bestimmungen des §48 Abs2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird" in §49 Abs2 des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG), BGBl 60/1957, idF BGBl I 25/2010 werden zurückgewiesen.Die (Haupt-)Anträge auf Aufhebung der Wortfolge " , wobei die Bestimmungen des §48 Abs2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird" in §49 Abs2 des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG), Bundesgesetzblatt 60 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2010, werden zurückgewiesen.

II.römisch zwei. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträgerömisch eins. Anträge

1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G179/2019 protokollierten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge

"in §49 Abs2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl 60 idF BGBl I 25/2010, die Wortfolge ' , wobei die Bestimmungen des §48 Abs2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird', "in §49 Abs2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl 60 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2010,, die Wortfolge ' , wobei die Bestimmungen des §48 Abs2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird',

in eventu §49 Abs2 EisbG zur Gänze und §48 Abs2 bis 4 EisbG (ebenfalls zur Gänze), jeweils in der vorgenannten Fassung,

als verfassungswidrig" aufheben.

2. Darüber hinaus stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vier weitere, beim Verfassungsgerichtshof zu G187/2019, G223/2019, G114/2020 und G141/2020 protokollierte Anträge mit demselben Aufhebungsbegehren wie in dem zu G179/2019 protokollierten Antrag.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG), BGBl 60/1957, idF BGBl I 205/2013 lauten wie folgt (die mit Eventualanträgen angefochtenen Bestimmungen in §48 Abs2 bis 4 und §49 Abs2 EisbG sind hervorgehoben): 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG), Bundesgesetzblatt 60 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 205 aus 2013, lauten wie folgt (die mit Eventualanträgen angefochtenen Bestimmungen in §48 Abs2 bis 4 und §49 Abs2 EisbG sind hervorgehoben):

"3. Teil: Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

[…]

7. Hauptstück

Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen

1. Abschnitt

Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

§31. Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.

Antrag

§31a. (1) Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete umfassende Gutachten beizugeben; letztere zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Im Falle beantragter Abweichungen vom Stand der Technik sind auch die Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz gewährleistet sind. Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine Hauptbahn hinaus gehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft, ist nur ein Gutachten beizugeben, das alle projektrelevanten Fachgebiete zu umfassen hat; werden für die Erstattung dieses Gutachtens mehr als ein Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(2) Als Sachverständige gemäß Abs1 gelten und dürfen mit der Erstattung von Gutachten beauftragt werden, sofern sie nicht mit der Planung betraut waren oder sonstige Umstände vorliegen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel ziehen:

1. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;

2. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

3. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;

4. Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete;

5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind.

(3) Die Behörde kann nach den Erfordernissen des Einzelfalles die Beigabe einer anderen Anzahl an Bauentwurfsausfertigungen oder Ausfertigungen einzelner Bauentwurfsunterlagen festlegen.

Bauentwurf

§31b. (1) Aus dem Bauentwurf muss insbesondere ersichtlich sein:

1. die Lage der Eisenbahnanlagen und der in der Nähe der Eisenbahntrasse gelegenen Bauten, Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen;

2. ein Bau- und Betriebsprogramm;

3. die erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung;

4. die im §31e genannten betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.

 

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die je nach Art und Umfang des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen treffen.

Mündliche Verhandlung

§31c. Der Bauentwurf ist vor einer mündlichen Verhandlung durch mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch das Bauvorhaben berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann die Auflagefrist bis auf fünf Tage abkürzen, wenn dies aus dringenden öffentlichen Interessen geboten ist.

Berührte Interessen

§31d. Werden durch das Bauvorhaben vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen berührt, ist den zuständigen Dienststellen Gelegenheit zu geben, zu dem Bauvorhaben Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Gemeinde erfolgt im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches.

Parteien

§31e. Parteien im Sinne des §8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. §31e. Parteien im Sinne des §8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt , Nr 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

[…]

4. Teil

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück

Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;

2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.

Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.

(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,

1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs1 Z1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder

2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen,

und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs2 festgelegte Kostentragungsregelung.

 

(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.

2. Hauptstück

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des §48 Abs2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen."

2. §5 der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV), BGBl II 216/2012 lautet:2. §5 der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 216 aus 2012, lautet:

"Entscheidung über die Art der Sicherung

§5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

(2) Die für die Entscheidung gemäß Abs1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem beim Verfassungsgerichtshof zu G179/2019 protokollierten Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Bescheiden vom 8. Juli 2013, 2. April 2013, 26. Februar 2015 und 22. März 2016 schrieb der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG iVm den §§4 f. EisbKrV für bestimmte Kreuzungen einer Eisenbahnstrecke mit einer Gemeindestraße Sicherungen (Lichtzeichen mit Schranken) vor. Die Bescheide ergingen gegenüber der ÖBB Infrastruktur AG als Betreiberin der jeweiligen Eisenbahnstrecke (Eisenbahnunternehmen) und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (als Verkehrsarbeitsinspektorat), die gegen die Bescheide kein Rechtmittel erhoben. Die jeweiligen Gemeinden als Trägerinnen der Straßenbaulast wurden in den Verfahren über die Anordnung der Sicherungen gemäß §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG zwar beigezogen, ihnen kam jedoch keine Parteistellung zu.1.1. Mit Bescheiden vom 8. Juli 2013, 2. April 2013, 26. Februar 2015 und 22. März 2016 schrieb der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG in Verbindung mit den §§4 f. EisbKrV für bestimmte Kreuzungen einer Eisenbahnstrecke mit einer Gemeindestraße Sicherungen (Lichtzeichen mit Schranken) vor. Die Bescheide ergingen gegenüber der ÖBB Infrastruktur AG als Betreiberin der jeweiligen Eisenbahnstrecke (Eisenbahnunternehmen) und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (als Verkehrsarbeitsinspektorat), die gegen die Bescheide kein Rechtmittel erhoben. Die jeweiligen Gemeinden als Trägerinnen der Straßenbaulast wurden in den Verfahren über die Anordnung der Sicherungen gemäß §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG zwar beigezogen, ihnen kam jedoch keine Parteistellung zu.

1.2. Das Eisenbahnunternehmen und die Gemeinden als Trägerinnen der Straßenbaulast stellten in der Folge Anträge gemäß §49 Abs2 iVm §48 Abs2 EisbG auf Bestimmung der Kostenmasse und -aufteilung (zwischen dem Eisenbahnunternehmen einerseits und den jeweiligen Gemeinden andererseits) betreffend die bescheidmäßig angeordneten Sicherungen.1.2. Das Eisenbahnunternehmen und die Gemeinden als Trägerinnen der Straßenbaulast stellten in der Folge Anträge gemäß §49 Abs2 in Verbindung mit §48 Abs2 EisbG auf Bestimmung der Kostenmasse und -aufteilung (zwischen dem Eisenbahnunternehmen einerseits und den jeweiligen Gemeinden andererseits) betreffend die bescheidmäßig angeordneten Sicherungen.

1.3. Mit Bescheiden vom 7. Jänner 2019, 18. Jänner 2019, und 10. Mai 2019 setzte die Landeshauptfrau von Niederösterreich die mit der Errichtung der angeordneten Sicherungen verbundenen Kosten mit € 537.917,31, € 547.679,81, € 28.366,04 bzw € 18.899,64 fest und ordnete an, dass die Kosten vom Eisenbahnunternehmen und der Gemeinde jeweils zur Hälfte zu tragen seien. Weiters setzte die Landeshauptfrau von Niederösterreich in den Bescheiden die jährlichen Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlagen fest und ordnete an, dass auch diese Kosten jeweils zur Hälfte einerseits vom Eisenbahnunternehmen und andererseits von der jeweiligen Gemeinde zu tragen seien.

1.4. Gegen diese Bescheide erhoben die betroffenen Gemeinden Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

1.5. Aus Anlass dieser Verfahren stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung der Wortfolge " , wobei die Bestimmungen des §48 Abs2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird" in §49 Abs2 EisbG, in eventu die Aufhebung des §48 Abs2 bis 4 und §49 Abs2 EisbG zur Gänze.

2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt seine Bedenken in dem vor dem Verfassungsgerichtshof zu G179/2019 protokollierten Antrag wie folgt dar:

"[…]

1. Vorbemerkung

Sämtlichen Bedenken vorangestellt sei der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG iVm §5 Abs1 EisbKrV, wonach der Straßenerhalter (= Träger der Straßenbaulast) im Verfahren über die Festlegung der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung (das ist eine der Sicherungsarten aus dem abgeschlossenen Katalog des §4 Abs1 EisbKrV samt allfälligen zusätzlichen Aussprüchen, etwa nach §4 Abs2, §12 Abs1 oder §102 Abs1 und 3 EisbKrV) keine Parteistellung hat (vgl zuletzt VwGH 09.01.2017, Ra 2016/03/0119, mwN).Sämtlichen Bedenken vorangestellt sei der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG in Verbindung mit §5 Abs1 EisbKrV, wonach der Straßenerhalter (= Träger der Straßenbaulast) im Verfahren über die Festlegung der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung (das ist eine der Sicherungsarten aus dem abgeschlossenen Katalog des §4 Abs1 EisbKrV samt allfälligen zusätzlichen Aussprüchen, etwa nach §4 Abs2, §12 Abs1 oder §102 Abs1 und 3 EisbKrV) keine Parteistellung hat vergleiche zuletzt VwGH 09.01.2017, Ra 2016/03/0119, mwN).

2. Verstoß gegen Art6 Abs1 EMRK

2.1. Gemäß §3 EisbKrV ist das Eisenbahnunternehmen für die Sicherung verantwortlich und damit zur Herstellung der von der Behörde angeordneten Sicherung und deren Erhaltung verpflichtet. §49 Abs2 EisbG iVm §48 Abs2 bis 4 EisbG räumt dem Unternehmen einen 'sinngemäßen' Anspruch auf Bestimmung der dadurch entstandenen Kosten und darauf aufbauend einen (teilweisen) Kostenersatzanspruch gegen den Straßenerhalter ein. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem durch die Verweisung in §49 Abs2 EisbG iVm §48 Abs2 bis 4 EisbG geregelten Verfahren um ein solches handelt, das eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art6 Abs1 EMRK zum Gegenstand hat. Damit ist der Anwendungsbereich dieses Grundrechts eröffnet und das Verfahren muss 'fair' iSd Überschrift zu Art6 EMRK sein, also den aus Art6 Abs1 EMRK resultierenden Anforderungen an Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche genügen.2.1. Gemäß §3 EisbKrV ist das Eisenbahnunternehmen für die Sicherung verantwortlich und damit zur Herstellung der von der Behörde angeordneten Sicherung und deren Erhaltung verpflichtet. §49 Abs2 EisbG in Verbindung mit §48 Abs2 bis 4 EisbG räumt dem Unternehmen einen 'sinngemäßen' Anspruch auf Bestimmung der dadurch entstandenen Kosten und darauf aufbauend einen (teilweisen) Kostenersatzanspruch gegen den Straßenerhalter ein. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem durch die Verweisung in §49 Abs2 EisbG in Verbindung mit §48 Abs2 bis 4 EisbG geregelten Verfahren um ein solches handelt, das eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art6 Abs1 EMRK zum Gegenstand hat. Damit ist der Anwendungsbereich dieses Grundrechts eröffnet und das Verfahren muss 'fair' iSd Überschrift zu Art6 EMRK sein, also den aus Art6 Abs1 EMRK resultierenden Anforderungen an Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche genügen.

2.2. Es ist im Hinblick auf die systematische Einbettung der Verweisung in §49 Abs2 EisbG naheliegend, im Verfahren über die Kostentragung eine Bindung an die vorangegangene behördliche Entscheidung über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung der jeweiligen Eisenbahnkreuzung (in der Folge: Sicherungsentscheidung) anzunehmen. Dafür spricht zunächst die Regelung beider Verfahren in nur einem Satz innerhalb des §49 Abs2 EisbG und andererseits der Umstand, dass eine solche Bindung auch im Verfahren nach §48 EisbG (in diesem Fall an die behördliche Auflassungs- bzw Umgestaltungsanordnung nach Abs1), auf dessen Abs2 bis 4 in §49 Abs2 leg.cit. verwiesen wird, unzweifelhaft besteht.

2.3. Dem Straßenerhalter wäre es bei dieser Auslegung im Hinblick auf seine vom Verwaltungsgerichtshof verneinte Parteistellung im Verfahren nach §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG allerdings unmöglich, im Verfahren über die Kostentragung Bedenken gegen die ohne seine Beiziehung als Partei erfolgte Sicherungsentscheidung vorzubringen. Im Erkenntnis VfSlg 12.504/1990 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen:

'Wer den Beweis und die Zurechnung einer für die Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen wesentlichen Handlung im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Frage stellen kann, weil das Gericht an die Entscheidung in einem andern […] Verfahren gebunden ist, zu welchem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte, dessen Anspruch auf Gehör durch das seine Sache entscheidende unabhängige und unparteiische Gericht ist nicht erfüllt.'

Daher stünde eine Auslegung der Verweisung in §49 Abs2 EisbG dahingehend, dass diese auch eine Bindung an die Sicherungsentscheidung nach §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG einschließt, mit Art6 EMRK nicht im Einklang.

2.4. Es liegt nun nahe, eine Auslegung der Verweisung in §49 Abs2 EisbG zu versuchen, die – entgegen den dargelegten systematischen Argumenten – eine Bindung des Straßenerhalters an die Sicherungsentscheidung vermeidet.

2.5. Die in §38 AVG zum Ausdruck kommende Bindungswirkung der Sicherungsentscheidung nach §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG lässt es aber nicht zu, im Kostenverfahren eine Bindung der Behörde und des Eisenbahnunternehmens zu verneinen (vgl dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2016, Rz 307 ff, 468 ff). Vorstellbar wäre daher nur eine Auslegung, bei der die Behörde und das Eisenbahnunternehmen an die Sicherungsentscheidung gebunden sind, der Straßenerhalter jedoch nicht. Man könnte auch von einer 'einseitigen Bindung' sprechen.2.5. Die in §38 AVG zum Ausdruck kommende Bindungswirkung der Sicherungsentscheidung nach §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG lässt es aber nicht zu, im Kostenverfahren eine Bindung der Behörde und des Eisenbahnunternehmens zu verneinen vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2016, Rz 307 ff, 468 ff). Vorstellbar wäre daher nur eine Auslegung, bei der die Behörde und das Eisenbahnunternehmen an die Sicherungsentscheidung gebunden sind, der Straßenerhalter jedoch nicht. Man könnte auch von einer 'einseitigen Bindung' sprechen.

2.6. Eine solche Auslegung würde jedoch zu einer ungleichen Stellung der beiden Parteien des Kostenverfahrens führen, die von diesen (anders als zB in der dem Erkenntnis VfSlg 20.085/2016 zu Grunde liegenden Konstellation) nicht (etwa durch Einlassung in das Verfahren nach Streitverkündung) verhindert werden kann und die mit dem ebenfalls aus Art6 EMRK resultierenden Prinzip der Waffengleichheit der Parteien nicht vereinbar scheint.

3. Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG)

3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aus dem durch Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auch eine Bindung des Gesetzgebers. Diese beinhaltet insbesondere auch das Gebot, einer differenzierenden Regelung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte. Ungleiches darf also nicht unsachlicherweise gleich behandelt werden. Weiters setzt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassung wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl zuletzt etwa VfGH 01.12.2018, G308/2018; 12.03.2019, G315/2018, jeweils mwN).3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aus dem durch Art2 StGG und Art7 Abs1 B-VG gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auch eine Bindung des Gesetzgebers. Diese beinhaltet insbesondere auch das Gebot, einer differenzierenden Regelung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte. Ungleiches darf also nicht unsachlicherweise gleich behandelt werden. Weiters setzt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassung wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche zuletzt etwa VfGH 01.12.2018, G308/2018; 12.03.2019, G315/2018, jeweils mwN).

3.2. Mit dem Verweis in §49 Abs2 EisbG behandelt der Gesetzgeber wesentlich Ungleiches gleich: Er erklärt die Regelungen des §48 Abs2 bis 4 EisbG über die Kostentragung für die Ausführung der behördlichen Anordnung einer baulichen Umgestaltung oder Auflassung einer Eisenbahnkreuzung (§48 Abs1 EisbG) 'sinngemäß' auch auf die Kostentragung für die Ausführung einer gemäß §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG behördlich angeordneten Sicherung der Eisenbahnkreuzung für anwendbar, obwohl es sich dabei um etwas wesentlich anderes handelt.

3.2.1. Der erste – eher materielle – wesentliche Unterschied zwischen einer Anordnung nach §48 Abs1 EisbG und einer solchen nach §49 Abs2 erster Halbsatz leg.cit. liegt darin, dass es sich bei der Anordnung nach §48 Abs1 EisbG um einen Sonderfall einer Änderung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nach den §§31 ff EisbG handelt. Eisenbahnkreuzungen an sich und die in der Umgebung liegenden Bauten (also insbesondere Verkehrswege) müssen bereits im Bauentwurf nach §31b Abs1 Z1 EisbG, der die Grundlage der Genehmigung bildet (Projektgenehmigungsverfahren), enthalten sein. Dies ergibt sich klar aus dem Wortlaut des §31 EisbG: Wenn der Gesetzgeber sogar nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen in die Baubewilligung miteinbezieht, muss dies erst recht für alle ortsfesten Teile der Eisenbahnanlage gelten, also insbesondere für Eisenbahnkreuzungen.

Dementsprechend bedeutet eine Anordnung nach §48 Abs1 EisbG eine Änderung des genehmigten Bauentwurfs, für die das Gesetz an dieser Stelle eben spezielle Voraussetzungen und ein spezielles Verfahren vorsieht, sodass die allgemeine Bestimmung des §31 Abs1 EisbG, wonach Änderungen der genehmigten Anlage wiederum einer eisenbahnrechtlichen Baubewilligung (Änderungsbewilligung) bedürfen, nicht zur Anwendung gelangt. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass auch einem Antrag bzw einer (allenfalls auch amtswegigen) behördlichen Anordnung nach §48 Abs1 EisbG Pläne zu Grunde liegen müssen, die in ihrer Genauigkeit dem Bauentwurf nach §31b EisbG im Bereich der Eisenbahnkreuzung und der betroffenen Umgebung entsprechen.

Demgegenüber ist, wie Wortlaut und Systematik des gesamten §49 EisbG zeigen, die Sicherung der Eisenbahnkreuzung kein Bestandteil der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung. Diese wird vielmehr erst aufbauend auf dieser von Amts wegen festgelegt, wobei sich diese Festlegung in der Anordnung einer der Sicherungsarten des §4 Abs1 EisbKrV (samt allfälligen Zusatzaussprüchen, etwa nach §4 Abs2, §12 Abs1 oder §102 Abs1 und 3 EisbKrV, vgl schon oben 1.) erschöpft (vgl dazu etwa VwGH 08.04.2019, Ro 2018/03/0014, mwN). Wie die konkrete Ausgestaltung der vorgeschriebenen Sicherungsart erfolgt, obliegt gemäß §3 EisbKrV dem Eisenbahnunternehmen, das dabei an die Anforderungen des 7. Abschnitts der EisbKrV (in den konkreten Anlassfällen, in denen allesamt eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken vorgeschrieben wurde, sind die §§67 ff EisbKrV relevant) gebunden ist, innerhalb dieser Anforderungen jedoch Gestaltungsspielraum hat. Ein Plan, der die Ausgestaltung der Sicherung darstellt, ist rechtlich nicht erforderlich.Demgegenüber ist, wie Wortlaut und Systematik des gesamten §49 EisbG zeigen, die Sicherung der Eisenbahnkreuzung kein Bestandteil der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung. Diese wird vielmehr erst aufbauend auf dieser von Amts wegen festgelegt, wobei sich diese Festlegung in der Anordnung einer der Sicherungsarten des §4 Abs1 EisbKrV (samt allfälligen Zusatzaussprüchen, etwa nach §4 Abs2, §12 Abs1 oder §102 Abs1 und 3 EisbKrV, vergleiche schon oben 1.) erschöpft vergleiche dazu etwa VwGH 08.04.2019, Ro 2018/03/0014, mwN). Wie die konkrete Ausgestaltung der vorgeschriebenen Sicherungsart erfolgt, obliegt gemäß §3 EisbKrV dem Eisenbahnunternehmen, das dabei an die Anforderungen des 7. Abschnitts der EisbKrV (in den konkreten Anlassfällen, in denen allesamt eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken vorgeschrieben wurde, sind die §§67 ff EisbKrV relevant) gebunden ist, innerhalb dieser Anforderungen jedoch Gestaltungsspielraum hat. Ein Plan, der die Ausgestaltung der Sicherung darstellt, ist rechtlich nicht erforderlich.

3.2.2. Der zweite – eher formelle – wesentliche Unterschied liegt in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Parteistellung im Verfahren nach §48 Abs1 EisbG einerseits, in dem Eisenbahnunternehmen und Straßenerhalter Parteistellung haben, und dem Verfahren nach §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG andererseits, in dem nur das Eisenbahnunternehmen Parteistellung hat (vgl schon oben 1.).3.2.2. Der zweite – eher formelle – wesentliche Unterschied liegt in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Parteistellung im Verfahren nach §48 Abs1 EisbG einerseits, in dem Eisenbahnunternehmen und Straßenerhalter Parteistellung haben, und dem Verfahren nach §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG andererseits, in dem nur das Eisenbahnunternehmen Parteistellung hat vergleiche schon oben 1.).

3.2.3. Die somit dargelegte Gleichbehandlung von Ungleichem führt konkret zu dem Ergebnis, dass im Anschluss an eine Sicherungsentscheidung nach §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG Rechtsfolgen eintreten, die auf einen vollkommen anderen Sachverhalt zugeschnitten

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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