Index
82/03 Ärzte, sonstiges SanitätspersonalNorm
B-VG Art10 Abs1 Z12Leitsatz
Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ÄrzteG 1998 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit zur Zurücknahme oder Einschränkung der Anerkennung als Ausbildungsstätte auf die Österreichische Ärztekammer mangels Zustimmung der beteiligten Länder; Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich mangels gesetzlicher GrundlageSpruch
I.römisch eins. 1. Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169/1998, werden als verfassungswidrig aufgehoben:1. Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998,, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
1.1. Die Wortfolge "von der Österreichischen Ärztekammer" im ersten Satz sowie die Wortfolge "der Österreichischen Ärztekammer" im letzten Satz des §10 Abs8 ÄrzteG 1998 idF BGBl I Nr 25/2017;1.1. Die Wortfolge "von der Österreichischen Ärztekammer" im ersten Satz sowie die Wortfolge "der Österreichischen Ärztekammer" im letzten Satz des §10 Abs8 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2017,;
1.2. Die Wort- und Zeichenfolge "und 10" in §13b Z2 ÄrzteG 1998 idF BGBl I Nr 82/2014;1.2. Die Wort- und Zeichenfolge "und 10" in §13b Z2 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2014,;
1.3. Die Zeichenfolge "10," in §117c Abs1 Z1 ÄrzteG 1998 idF BGBl I Nr 82/2014.1.3. Die Zeichenfolge "10," in §117c Abs1 Z1 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2014,.
2. Die Aufhebung der Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. März 2021 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II.römisch zwei. 1. Die Zeichenfolge "10," in §117c Abs2 Z1 ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 169, idF BGBl I Nr 82/2014 war verfassungswidrig.1. Die Zeichenfolge "10," in §117c Abs2 Z1 ÄrzteG 1998, BGBl römisch eins Nr 169, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2014, war verfassungswidrig.
2. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.2. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
III.römisch drei. 1. Die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr 1/2017, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) war im Hinblick auf die Zeichenfolge "10," in §1, die Zeichenfolge ", 10" in §4 und der Anhang der Verordnung im Hinblick auf die Zeichenfolge "§10 und" in Punkt 3. gesetzwidrig. 1. Die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) in der Fassung 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr 1/2017, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) war im Hinblick auf die Zeichenfolge "10," in §1, die Zeichenfolge ", 10" in §4 und der Anhang der Verordnung im Hinblick auf die Zeichenfolge "§10 und" in Punkt 3. gesetzwidrig.
2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
IV.römisch vier. §10 ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 169, idF BGBl I Nr 25/2017 wird im Übrigen nicht als verfassungswidrig aufgehoben.§10 ÄrzteG 1998, BGBl römisch eins Nr 169, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2017, wird im Übrigen nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
V.römisch fünf. Im Übrigen werden das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) sowie das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr 1/2017, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), samt Anhang eingestellt.Im Übrigen werden das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) sowie das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) in der Fassung 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr 1/2017, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), samt Anhang eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren
Beim Verfassungsgerichtshof ist zu E4643/2018 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1. Die Österreichische Ärztekammer nahm mit Bescheid vom 19. Juli 2018 die mit Bescheid vom 17. Februar 1995 erteilte Anerkennung der Chirurgischen Abteilung der vor dem Verfassungsgerichtshof zu E4643/2018 beschwerdeführenden Partei als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt für das Sonderfach "Plastische Chirurgie" mit einer Ausbildungsstelle sowie die mit Bescheid vom 23. Jänner 2017 erteilte Anerkennung des Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie der beschwerdeführenden Partei als Ausbildungsstätte für drei näher bezeichnete Ausbildungen im Bereich der plastischen Chirurgie zurück. Gleichzeitig wurde das Department für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie der beschwerdeführenden Partei als Ausbildungsstätte für die Ausbildung im Sonderfach Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und die damit in Zusammenhang festgesetzten Ausbildungsstätten aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis gestrichen. Des Weiteren war eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. November 2018 wegen Unzuständigkeit zurück.
2. Dies begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass sich das ÄrzteG 1998 auf die Kompetenztatbestände "Gesundheitswesen", "Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken" und "berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art10 fallen" stütze. Diese Kompetenztatbestände seien nicht in Art102 Abs2 B-VG genannt und somit prinzipiell nicht der unmittelbaren Vollziehung durch den Bund zugänglich.
II. Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch zwei. Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Aus Anlass der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 11. Juni 2019 beschlossen, §10 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I 169, idF BGBl I 25/2017, §13b Z2 sowie §117c Abs1 Z1 und Abs2 Z1 leg.cit. idF BGBl I 82/2014 (im Folgenden: ÄrzteG 1998) sowie die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr 1/2017, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), samt Anhang (im Folgenden: Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich), von Amts wegen auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit zu prüfen.1. Aus Anlass der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 11. Juni 2019 beschlossen, §10 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl römisch eins 169, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2017,, §13b Z2 sowie §117c Abs1 Z1 und Abs2 Z1 leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2014, (im Folgenden: ÄrzteG 1998) sowie die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) in der Fassung 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr 1/2017, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), samt Anhang (im Folgenden: Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich), von Amts wegen auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
2. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"1. Bei Behandlung der Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §10, §13b Z2 sowie §117c Abs1 Z1 und Abs2 Z1 ÄrzteG 1998 sowie der Gesetzmäßigkeit der Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich und ihres Anhanges entstanden.
2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung die in Prüfung gezogenen Bestimmungen zumindest denk-möglich angewendet hat bzw dass der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte sowie, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit den präjudiziellen Bestimmungen stehen.
3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogenen Teile des ÄrzteG 1998 folgende Bedenken:
3.1. Gemäß §10 Abs8 ÄrzteG 1998 ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken. Diese Zuständigkeit übt die Österreichische Ärztekammer gemäß §117c Abs1 Z1 ÄrzteG 1998 im übertragenen Wirkungsbereich unter Weisungsbefugnis des zuständigen Bundesministers aus (§195f Abs1 ÄrzteG 1998; s. VfGH 13.3.2019, G242/2018 ua). Gleiches gilt für die Erlassung der Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich (§13b ÄrzteG 1998), da auch diese gemäß §117c Abs2 Z1 ÄrzteG 1998 von der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich erlassen wird.
3.2. Die Bestimmungen über Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien sind auf den Kompetenztatbestand 'Gesundheitswesen' des Art10 Abs1 Z12 B-VG gestützt (vgl RV 1386 BlgNR 20. GP, 84; RV 467 BlgNR 24. GP, 3). Angelegenheiten des 'Gesundheitswesens' sind nicht in Art102 Abs2 B-VG angeführt. 3.2. Die Bestimmungen über Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien sind auf den Kompetenztatbestand 'Gesundheitswesen' des Art10 Abs1 Z12 B-VG gestützt vergleiche Regierungsvorlage 1386 BlgNR 20. GP, 84; Regierungsvorlage 467 BlgNR 24. GP, 3). Angelegenheiten des 'Gesundheitswesens' sind nicht in Art102 Abs2 B-VG angeführt.
3.3. Gemäß Art102 Abs4 B-VG darf die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die in Art102 Abs2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen. Art102 Abs4 B-VG stellt jedoch nicht auf die Errichtung von Behörden in Angelegenheiten, die nicht in Art102 Abs2 B-VG oder einer besonderen Verfassungsbestimmung genannt sind, sondern auf die Begründung der Zuständigkeit von Bundesbehörden ab (vgl VfGH 13.3.2019, G242/2018 ua). 3.3. Gemäß Art102 Abs4 B-VG darf die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die in Art102 Abs2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen. Art102 Abs4 B-VG stellt jedoch nicht auf die Errichtung von Behörden in Angelegenheiten, die nicht in Art102 Abs2 B-VG oder einer besonderen Verfassungsbestimmung genannt sind, sondern auf die Begründung der Zuständigkeit von Bundesbehörden ab vergleiche VfGH 13.3.2019, G242/2018 ua).
3.4. Der Verfassungsgerichtshof hegt vorerst das Bedenken, dass eine – verfassungsrechtlich gebotene – Zustimmung der beteiligten Länder gemäß Art102 Abs4 B-VG nicht erfolgt ist. Träfe dieses Bedenken zu, wären die in Prüfung gezogenen Bestimmungen verfassungswidrig (vgl erneut VfGH 13.3.2019, G242/2018 ua). 3.4. Der Verfassungsgerichtshof hegt vorerst das Bedenken, dass eine – verfassungsrechtlich gebotene – Zustimmung der beteiligten Länder gemäß Art102 Abs4 B-VG nicht erfolgt ist. Träfe dieses Bedenken zu, wären die in Prüfung gezogenen Bestimmungen verfassungswidrig vergleiche erneut VfGH 13.3.2019, G242/2018 ua).
3.5. Für diesen Fall, dass die Bedenken in Hinblick auf §13b und §117c Abs2 Z1 ÄrzteG 1998 zutreffen, besteht hinsichtlich der Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich das Bedenken, dass diese von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre bzw der gesetzlichen Grundlage entbehren würde, weshalb gleichzeitig mit §13b Z2 und §117c Abs2 Z1 ÄrzteG 1998 auch die präjudiziellen Bestimmungen der Bearbeitungsgebühren-verordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich zu prüfen sind. Im Falle der Aufhebung der Bestimmungen im ÄrzteG 1998 wäre die Bearbeitungsgebühren-verordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich zur Gänze gesetzwidrig (Art139 Abs3 Z1 und 2 B-VG)."
3. Die Bundesregierung sowie die (damalige) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (nunmehr Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) haben unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2019, G242/2018 ua, von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand genommen.
4. Die Österreichische Ärztekammer hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken vor allem dahingehend entgegentritt, dass eine Übertragung von Organisationsmodellen der staatlichen Verwaltung auf Bereiche der Selbstverwaltung von vornherein verfehlt sei. Die im ÄrzteG 1998 vorgesehene Weisungsbindung des zuständigen Kammerorganes unmittelbar gegenüber dem zuständigen obersten Organ entspreche den Vorgaben des Art120b Abs2 B-VG.
Eine einheitliche Verwaltungsführung würde konterkariert, würden die Landeshauptleute zuständig, weshalb auch aus verwaltungsökonomischen Überlegungen die Statuierung einer unmittelbaren Weisungsbindung des zuständigen Bundesministers verfassungskonform sei.
5. Die vom Verfassungsgerichtshof zur Stellungnahme eingeladenen Länder haben teils eine Äußerung erstattet, in denen sie sich den im Prüfungsbeschluss erhobenen Bedenken anschließen.
III. Rechtslagerömisch drei. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
1. §10 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I 169, idF BGBl I 82/2014, Abs2 Z4 und Abs8 zuletzt geändert durch BGBl I 25/2017, lautet wie folgt:1. §10 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I 169, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2014,, Abs2 Z4 und Abs8 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2017,, lautet wie folgt:
"Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt
§10. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß §8 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, Sonderkrankenanstalten, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, arbeitsmedizinische Zentren gemäß §80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr 450/1994, Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. §10. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß §8 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, Sonderkrankenanstalten, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, arbeitsmedizinische Zentren gemäß §80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte
1. nachweislich über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, dieser oder der den Leiter vertretende Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte gewährleistet ist, und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann die Leitung der Ausbildungsstätte auch von einem Absolventen einer entsprechenden anderen naturwissenschaftlichen Studienrichtung wahrgenommen werden, sofern mit der unmittelbaren Anleitung der und Aufsicht über die Turnusärzte ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist;
2. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten entsprechend der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung vermittelt;
3. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
4. sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in §15 Abs5 GuKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr 185/2013 ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;4. sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in §15 Abs5 GuKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr 185/2013 ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;
5. über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß §8 ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung, festzusetzen. Dabei sind die in Abs2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschli