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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2Rechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, dass der Umstand, dass sie nicht nur Aufgaben der Geschäftsführung, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH ausüben, nicht hindert, ihre Bezüge insgesamt der Spezialbestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren (vgl. - hier ebenfalls zu EDV-Dienstleistungen - VwGH 15.9.2011, 2011/15/0083, mwN). Entscheidend ist, dass der Gesellschafter selbst bei der Ausführung der von der Gesellschaft lukrierten Aufträge tätig wird. Würden hingegen Leistungen von der Belegschaft des (vom Gesellschafter-Geschäftsführer überdies geführten) Einzelunternehmens erbracht, käme eine Erfassung der vom Gesellschafter (als Inhaber des Einzelunternehmens gegenüber der Gesellschaft) in Rechnung gestellten Leistungen als Einkünfte gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht in Betracht (vgl. VwGH 1.6.2016, 2013/13/0061, mwN).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, dass der Umstand, dass sie nicht nur Aufgaben der Geschäftsführung, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH ausüben, nicht hindert, ihre Bezüge insgesamt der Spezialbestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren vergleiche - hier ebenfalls zu EDV-Dienstleistungen - VwGH 15.9.2011, 2011/15/0083, mwN). Entscheidend ist, dass der Gesellschafter selbst bei der Ausführung der von der Gesellschaft lukrierten Aufträge tätig wird. Würden hingegen Leistungen von der Belegschaft des (vom Gesellschafter-Geschäftsführer überdies geführten) Einzelunternehmens erbracht, käme eine Erfassung der vom Gesellschafter (als Inhaber des Einzelunternehmens gegenüber der Gesellschaft) in Rechnung gestellten Leistungen als Einkünfte gemäß Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 nicht in Betracht vergleiche VwGH 1.6.2016, 2013/13/0061, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130115.L01Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020