RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2019/13/0115

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, dass der Umstand, dass sie nicht nur Aufgaben der Geschäftsführung, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH ausüben, nicht hindert, ihre Bezüge insgesamt der Spezialbestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren (vgl. - hier ebenfalls zu EDV-Dienstleistungen - VwGH 15.9.2011, 2011/15/0083, mwN). Entscheidend ist, dass der Gesellschafter selbst bei der Ausführung der von der Gesellschaft lukrierten Aufträge tätig wird. Würden hingegen Leistungen von der Belegschaft des (vom Gesellschafter-Geschäftsführer überdies geführten) Einzelunternehmens erbracht, käme eine Erfassung der vom Gesellschafter (als Inhaber des Einzelunternehmens gegenüber der Gesellschaft) in Rechnung gestellten Leistungen als Einkünfte gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht in Betracht (vgl. VwGH 1.6.2016, 2013/13/0061, mwN).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, dass der Umstand, dass sie nicht nur Aufgaben der Geschäftsführung, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH ausüben, nicht hindert, ihre Bezüge insgesamt der Spezialbestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren vergleiche - hier ebenfalls zu EDV-Dienstleistungen - VwGH 15.9.2011, 2011/15/0083, mwN). Entscheidend ist, dass der Gesellschafter selbst bei der Ausführung der von der Gesellschaft lukrierten Aufträge tätig wird. Würden hingegen Leistungen von der Belegschaft des (vom Gesellschafter-Geschäftsführer überdies geführten) Einzelunternehmens erbracht, käme eine Erfassung der vom Gesellschafter (als Inhaber des Einzelunternehmens gegenüber der Gesellschaft) in Rechnung gestellten Leistungen als Einkünfte gemäß Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 nicht in Betracht vergleiche VwGH 1.6.2016, 2013/13/0061, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130115.L01

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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