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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
ALSAG 1989 §2 Abs4Rechtssatz
Zwar führt eine Vermengung von Abfall mit Nichtabfall zur Abfalleigenschaft des Gesamtgemenges, wenn eine Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich ist (vgl. VwGH 26.2.2015, 2012/07/0123, mwN). Soweit aber feststellbar ist, wann welche Mengen eingebracht wurden, sind diese einzelnen Mengen für den Ablauf der Frist der beitragsfreien Zwischenlagerung gesondert zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130103.L02Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021