RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2019/13/0103

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs4
ALSAG 1989 §3
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb
AWG 2002 §2

Rechtssatz

Zwar führt eine Vermengung von Abfall mit Nichtabfall zur Abfalleigenschaft des Gesamtgemenges, wenn eine Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich ist (vgl. VwGH 26.2.2015, 2012/07/0123, mwN). Soweit aber feststellbar ist, wann welche Mengen eingebracht wurden, sind diese einzelnen Mengen für den Ablauf der Frist der beitragsfreien Zwischenlagerung gesondert zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130103.L02

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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