RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2019/13/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §10 Abs2 Z6
UStG 1994 §10 Abs3 Z5
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te AnhH
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art12 Abs3 lita
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Anh3
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art98 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 6 UStG 1994 (für die Streitjahre 2013 bis 2015) bzw. § 10 Abs. 3 Z 5 UStG 1994 (für das Jahr 2016) ist auf die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze und die Thermalbehandlung ein ermäßigter Umsatzsteuersatz anzuwenden. Die Anbieterin der Schwimmkurse kann sich schon deshalb nicht mit Erfolg auf diese Bestimmungen berufen, weil sie nicht - und zwar auch nicht, wie sie meint, jeweils "zeitlich" durch das "Einmieten" - Betreiberin eines Schwimmbades ist. Die Anbieterin der Schwimmkurse kann sich aus demselben Grund auch nicht auf Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL 2006/112/EG iVm Anhang III Nr. 14 (zuvor Art. 12 Abs. 3 lit a der Richtlinie 77/388/EWG iVm Anhang H Nr. 13) berufen, der einen ermäßigten Steuersatz für das "Überlassen von Sportanlagen" vorsieht. Vor diesem Hintergrund können die hier streitgegenständlichen Schwimmkurse keine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Leistungen darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130072.L01

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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