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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Rechtssatz
Vorliegend war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da Säumnis in Bezug auf insgesamt sechs mit Beschwerde bekämpfte Bescheide geltend gemacht wurde, gebührt der Schriftsatzaufwand - in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG - sechsfach (vgl. etwa - noch zu einer Säumnisbeschwerde nach der Rechtslage vor BGBl. I Nr. 33/2013, VwGH 29.3.2012, 2011/12/0137). Der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand für die Äußerung zum Ersuchen des Verwaltungsgerichtes, die Frist zur Erlassung der Entscheidung zu verlängern, findet in diesen Bestimmungen keine Deckung; dieses Mehrbegehren war daher abzuweisen.Vorliegend war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da Säumnis in Bezug auf insgesamt sechs mit Beschwerde bekämpfte Bescheide geltend gemacht wurde, gebührt der Schriftsatzaufwand - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG - sechsfach vergleiche etwa - noch zu einer Säumnisbeschwerde nach der Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, VwGH 29.3.2012, 2011/12/0137). Der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand für die Äußerung zum Ersuchen des Verwaltungsgerichtes, die Frist zur Erlassung der Entscheidung zu verlängern, findet in diesen Bestimmungen keine Deckung; dieses Mehrbegehren war daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019130002.F01Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020