RS Vwgh 2020/1/29 Fr 2019/13/0002

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §38 Abs4
VwGG §52 Abs1
VwGG §56 Abs1

Rechtssatz

Vorliegend war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da Säumnis in Bezug auf insgesamt sechs mit Beschwerde bekämpfte Bescheide geltend gemacht wurde, gebührt der Schriftsatzaufwand - in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG - sechsfach (vgl. etwa - noch zu einer Säumnisbeschwerde nach der Rechtslage vor BGBl. I Nr. 33/2013, VwGH 29.3.2012, 2011/12/0137). Der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand für die Äußerung zum Ersuchen des Verwaltungsgerichtes, die Frist zur Erlassung der Entscheidung zu verlängern, findet in diesen Bestimmungen keine Deckung; dieses Mehrbegehren war daher abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019130002.F01

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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