RS Vwgh 2020/1/29 Fr 2019/13/0002

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §38 Abs4
VwGG §52 Abs1
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Vorliegend war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da Säumnis in Bezug auf insgesamt sechs mit Beschwerde bekämpfte Bescheide geltend gemacht wurde, gebührt der Schriftsatzaufwand - in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG - sechsfach (vgl. etwa - noch zu einer Säumnisbeschwerde nach der Rechtslage vor BGBl. I Nr. 33/2013, VwGH 29.3.2012, 2011/12/0137). Der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand für die Äußerung zum Ersuchen des Verwaltungsgerichtes, die Frist zur Erlassung der Entscheidung zu verlängern, findet in diesen Bestimmungen keine Deckung; dieses Mehrbegehren war daher abzuweisen.Vorliegend war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da Säumnis in Bezug auf insgesamt sechs mit Beschwerde bekämpfte Bescheide geltend gemacht wurde, gebührt der Schriftsatzaufwand - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG - sechsfach vergleiche etwa - noch zu einer Säumnisbeschwerde nach der Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, VwGH 29.3.2012, 2011/12/0137). Der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand für die Äußerung zum Ersuchen des Verwaltungsgerichtes, die Frist zur Erlassung der Entscheidung zu verlängern, findet in diesen Bestimmungen keine Deckung; dieses Mehrbegehren war daher abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019130002.F01

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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