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E3R E02101000Norm
BAO §212aRechtssatz
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK, nunmehr nach Art. 45 Abs. 2 UZK bewirken zwar gemäß § 230 Abs. 6 BAO eine Hemmung der Einbringung (§§ 229 bis 233 BAO), nicht jedoch eine Hemmung jeglicher Einhebung (6. Abschnitt der BAO; §§ 210 bis 242a BAO).Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, BAO und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244, ZK, nunmehr nach Artikel 45, Absatz 2, UZK bewirken zwar gemäß Paragraph 230, Absatz 6, BAO eine Hemmung der Einbringung (Paragraphen 229 bis 233 BAO), nicht jedoch eine Hemmung jeglicher Einhebung (6. Abschnitt der BAO; Paragraphen 210 bis 242 a BAO).
Dass im nationalen Recht bereits die Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) bis zur Erledigung des Antrages die Pflicht zur Entrichtung von Säumniszuschlägen ausschließt, beruht auf der Bestimmung des § 217 Abs. 4 lit. b BAO. Dafür sind bereits ab Antragstellung Aussetzungszinsen zu bezahlen (§ 212a Abs. 9 lit. a BAO).Dass im nationalen Recht bereits die Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung (Paragraph 212 a, BAO) bis zur Erledigung des Antrages die Pflicht zur Entrichtung von Säumniszuschlägen ausschließt, beruht auf der Bestimmung des Paragraph 217, Absatz 4, Litera b, BAO. Dafür sind bereits ab Antragstellung Aussetzungszinsen zu bezahlen (Paragraph 212 a, Absatz 9, Litera a, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019160001.J03Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021