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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs5Rechtssatz
Die Wirkung eines Zahlungsaufschubes (§ 212a Abs. 5 BAO) tritt erst mit der Gewährung der Aussetzung ein.Die Wirkung eines Zahlungsaufschubes (Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO) tritt erst mit der Gewährung der Aussetzung ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019160001.J05Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021