RS Vwgh 2020/1/30 Ra 2020/16/0002

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2a
JN §58 Abs1

Rechtssatz

Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich vom Beklagten die zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen, so errechnet sich die Bemessungsgrundlage unter Anwendung des zehnfachen Jahreswertes (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 60 zu § 18 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160002.L02

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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