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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §148 Abs5Beachte
Rechtssatz
Die Ankündigung einer Außenprüfung iSd § 148 Abs. 5 BAO stellt eine "Anmeldung" einer in § 29 Abs. 6 FinStrG genannten Maßnahme dar und wird der Außenprüfung entsprechend zeitlich vorgelagert gesetzt. Eine "sonstige Bekanntgabe" wäre beispielsweise dann gegeben, wenn die Maßnahme unmittelbar bevorsteht und der Betroffene davon in Kenntnis gesetzt wird, im Fall einer Außenprüfung etwa, wenn aus den Gründen des § 148 Abs. 5 BAO von einer Ankündigung abgesehen werden kann oder wenn eine Außenprüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt werden soll, für welche die Vorschrift des § 148 Abs. 5 BAO nicht gilt.Die Ankündigung einer Außenprüfung iSd Paragraph 148, Absatz 5, BAO stellt eine "Anmeldung" einer in Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG genannten Maßnahme dar und wird der Außenprüfung entsprechend zeitlich vorgelagert gesetzt. Eine "sonstige Bekanntgabe" wäre beispielsweise dann gegeben, wenn die Maßnahme unmittelbar bevorsteht und der Betroffene davon in Kenntnis gesetzt wird, im Fall einer Außenprüfung etwa, wenn aus den Gründen des Paragraph 148, Absatz 5, BAO von einer Ankündigung abgesehen werden kann oder wenn eine Außenprüfung nach Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG durchgeführt werden soll, für welche die Vorschrift des Paragraph 148, Absatz 5, BAO nicht gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160205.L03Im RIS seit
14.07.2020Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025