RS Vwgh 2020/1/30 Ra 2019/16/0205

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §148 Abs5
FinStrG §29 Abs6 idF 2014/I/065
FinStrG §99 Abs2

Beachte


Besprechung in:
SWK 13/2020, Seite 747-752;

Rechtssatz

Die Ankündigung einer Außenprüfung iSd § 148 Abs. 5 BAO stellt eine "Anmeldung" einer in § 29 Abs. 6 FinStrG genannten Maßnahme dar und wird der Außenprüfung entsprechend zeitlich vorgelagert gesetzt. Eine "sonstige Bekanntgabe" wäre beispielsweise dann gegeben, wenn die Maßnahme unmittelbar bevorsteht und der Betroffene davon in Kenntnis gesetzt wird, im Fall einer Außenprüfung etwa, wenn aus den Gründen des § 148 Abs. 5 BAO von einer Ankündigung abgesehen werden kann oder wenn eine Außenprüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt werden soll, für welche die Vorschrift des § 148 Abs. 5 BAO nicht gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160205.L03

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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