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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §92Beachte
Rechtssatz
Bei der Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe iSd § 29 Abs. 6 FinStrG handelt es sich nicht um eine Erledigung im Sinn des § 92 BAO mit den Wirksamkeitsvorschriften des § 97 leg. cit. (zum Eintritt der Wirksamkeit beim Prüfungsauftrag siehe VwGH 25.4.2019, Ro 2019/13/0014), sondern um tatsächliche Vorgänge, auf Grund derer der Selbstanzeiger oder die Person, für die Selbstanzeige erstattet wird, in Kenntnis und bei Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung rechnen müsste. Mithin kommt es dabei darauf an, dass diese Person Kenntnis von einer bevorstehenden, in § 29 Abs. 6 FinStrG genannten Maßnahme haben muss, welche einen Anlass zur Selbstanzeige bietet (zur Auslegung des Begriffes "anlässlich" vgl. VwGH 26.3.2019, Ro 2019/16/0003).Bei der Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe iSd Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG handelt es sich nicht um eine Erledigung im Sinn des Paragraph 92, BAO mit den Wirksamkeitsvorschriften des Paragraph 97, leg. cit. (zum Eintritt der Wirksamkeit beim Prüfungsauftrag siehe VwGH 25.4.2019, Ro 2019/13/0014), sondern um tatsächliche Vorgänge, auf Grund derer der Selbstanzeiger oder die Person, für die Selbstanzeige erstattet wird, in Kenntnis und bei Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung rechnen müsste. Mithin kommt es dabei darauf an, dass diese Person Kenntnis von einer bevorstehenden, in Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG genannten Maßnahme haben muss, welche einen Anlass zur Selbstanzeige bietet (zur Auslegung des Begriffes "anlässlich" vergleiche VwGH 26.3.2019, Ro 2019/16/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160205.L02Im RIS seit
14.07.2020Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025