RS Vwgh 2020/1/30 Ra 2017/16/0082

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

22/03 Außerstreitverfahren
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AußStrG §2 Abs1
AußStrG §2 Abs2
AVG §11
GGG 1984 §28
GGG 1984 §28 Z10 idF 2009/I/137

Rechtssatz

§ 28 GGG normiert, wer für "sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" zahlungspflichtig ist. Nach § 28 Z 10 GGG idF BGBl. I Nr. 137/2009 waren "in den übrigen Fällen" außerstreitiger Verfahren, somit in jenen, für die das GGG keine ausdrückliche Regelung enthält, nur "die Antragsteller" zahlungspflichtig. Das BFA (als Behörde), das die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, ist aber im Verfahren betreffend die Kuratorbestellung nicht "Antragsteller" iSd § 2 Abs. 1 AußStrG und auch nicht "Antragsteller" iSd § 28 Z 10 GGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160082.L04

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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