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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AußStrG §2 Abs1Rechtssatz
§ 28 GGG normiert, wer für "sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" zahlungspflichtig ist. Nach § 28 Z 10 GGG idF BGBl. I Nr. 137/2009 waren "in den übrigen Fällen" außerstreitiger Verfahren, somit in jenen, für die das GGG keine ausdrückliche Regelung enthält, nur "die Antragsteller" zahlungspflichtig. Das BFA (als Behörde), das die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, ist aber im Verfahren betreffend die Kuratorbestellung nicht "Antragsteller" iSd § 2 Abs. 1 AußStrG und auch nicht "Antragsteller" iSd § 28 Z 10 GGG.Paragraph 28, GGG normiert, wer für "sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" zahlungspflichtig ist. Nach Paragraph 28, Ziffer 10, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009, waren "in den übrigen Fällen" außerstreitiger Verfahren, somit in jenen, für die das GGG keine ausdrückliche Regelung enthält, nur "die Antragsteller" zahlungspflichtig. Das BFA (als Behörde), das die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 11, AVG zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, ist aber im Verfahren betreffend die Kuratorbestellung nicht "Antragsteller" iSd Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG und auch nicht "Antragsteller" iSd Paragraph 28, Ziffer 10, GGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160082.L04Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020