RS Vwgh 2020/1/30 Ra 2017/16/0082

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AußStrG §2 Abs1
AußStrG §2 Abs2
AVG §11

Rechtssatz

Das BFA ist, wenn es nach § 11 AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, nicht "Antragsteller" iSd § 2 Abs. 1 AußStrG und damit nicht Partei des Außerstreitverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160082.L02

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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