RS Vwgh 2020/1/30 Ra 2017/16/0082

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das BFA ist, wenn es nach § 11 AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, nicht "Antragsteller" iSd § 2 Abs. 1 AußStrG und damit nicht Partei des Außerstreitverfahrens.Das BFA ist, wenn es nach Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, nicht "Antragsteller" iSd Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG und damit nicht Partei des Außerstreitverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160082.L02

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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