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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AußStrG §2 Abs1Rechtssatz
Das BFA ist, wenn es nach § 11 AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, nicht "Antragsteller" iSd § 2 Abs. 1 AußStrG und damit nicht Partei des Außerstreitverfahrens.Das BFA ist, wenn es nach Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, nicht "Antragsteller" iSd Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG und damit nicht Partei des Außerstreitverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160082.L02Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020