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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §270Rechtssatz
Eine Kuratorbestellung nach § 11 zweiter Fall AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden entspricht der in § 270 erster Fall ABGB (idF vor BGBl. I Nr. 59/2017) vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Der Behörde kommt ein bloßes Anregungsrecht zu, welches dieser keinen Erledigungsanspruch und keine Rechtsmittellegitimation vermittelt.Eine Kuratorbestellung nach Paragraph 11, zweiter Fall AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden entspricht der in Paragraph 270, erster Fall ABGB in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,) vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Der Behörde kommt ein bloßes Anregungsrecht zu, welches dieser keinen Erledigungsanspruch und keine Rechtsmittellegitimation vermittelt.
§ 11 zweiter Fall AVG räumt der Behörde nicht die Rechtsstellung einer Amtspartei ein (vgl. etwa OGH 15.9.2009, 5 Ob 149/09m; OGH 29.9.2009, 8 Ob 92/09a; Kodek in Gitschthaler/Höllerwerth, AußStrG I2, § 2 Rz 38 ff, 90 f).Paragraph 11, zweiter Fall AVG räumt der Behörde nicht die Rechtsstellung einer Amtspartei ein vergleiche etwa OGH 15.9.2009, 5 Ob 149/09m; OGH 29.9.2009, 8 Ob 92/09a; Kodek in Gitschthaler/Höllerwerth, AußStrG I2, Paragraph 2, Rz 38 ff, 90 f).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160082.L01Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020