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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der H in B, vertreten durch Bülent Karakus, Rechtsanwalt in 50678 Köln, Ubierring 43, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 27. November 2019, Zl. LVwG-437-1/2019-R7, betreffend Kostenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der belangten Behörde betreffend Kostenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG nicht zulässig sei.1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der belangten Behörde betreffend Kostenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
6 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.6 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/17/0883, mwN).7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2017/17/0883, mwN).
8 Eine Revision, die die notwendigen Inhaltserfordernisse des § 28 VwGG nicht erfüllt, insbesondere abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Begründung enthält, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen (vgl. VwGH 3.10.2019, Ra 2019/02/0154, mwN).8 Eine Revision, die die notwendigen Inhaltserfordernisse des Paragraph 28, VwGG nicht erfüllt, insbesondere abweichend von Paragraph 28, Absatz 3, VwGG keine gesonderte Begründung enthält, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen vergleiche , VwGH 3.10.2019, Ra 2019/02/0154, mwN).
9 Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, sodass sie sich als unzulässig erweist. Ein Mängelbehebungsauftrag war nicht zu erteilen (vgl. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/17/0097; 26.9.2017, Ra 2017/05/0114).9 Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, sodass sie sich als unzulässig erweist. Ein Mängelbehebungsauftrag war nicht zu erteilen vergleiche , VwGH 9.5.2018, Ra 2018/17/0097; 26.9.2017, Ra 2017/05/0114).
10 Die Revision war daher bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.
11 Es war daher auch nicht notwendig, die - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretene - Revisionswerberin aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwalts im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG nachzuweisen (vgl. VwGH 21.12.2015, Ra 2015/02/0204, mwN).11 Es war daher auch nicht notwendig, die - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretene - Revisionswerberin aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwalts im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des Paragraph 5, EIRAG nachzuweisen vergleiche , VwGH 21.12.2015, Ra 2015/02/0204, mwN).
Wien, am 20. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020020.L02Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020